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Patientenverfügung: Neue Regeln - Selbstbestimmt

Das neue Patientenverfügungs­gesetz trat am 1.2.2019 in Kraft. Es enthält einige Änderungen, die Sie bei Patientenverfügungen beachten sollten.

Längere Gültigkeit

Eine verbindliche Patientenverfügung hat jetzt eine Laufzeit von acht statt bisher fünf Jahren. Auch eine Verlängerung kann über acht Jahre vorgenommen werden. Wichtig: Diese Fristverlängerung um drei Jahre gilt nicht nur für neu errichtete verbindliche Patientenverfügungen, sondern auch für bestehende.

Eine verbindliche Patientenverfügung aus dem Jahr 2014 wird also nicht bereits 2019, sondern erst im Jahr 2022 zu einer beachtlichen Patientenverfügung. Eine verbindliche Patientenverfügung ist für den Arzt verpflichtend, die beachtliche muss er nur in seine Überlegungen einbeziehen.

Nicht nur bei Notar oder Rechtsanwalt

Eine verbindliche Patientenverfügung kann auch vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen oder nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet werden.

Tipp: Oftmals können Sie dort eine Patientenverfügung (und auch andere Dokumente wie die Vorsorgevollmacht) kostengünstiger erstellen. Vergleichen Sie die Kosten!

Auch in ELGA, Ausnahme Notfall

Auch in ELGA

Patientenverfügungen werden künftig auch in der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) gespeichert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Errichter der Patientenverfügung auch ELGA-Teilnehmer ist und kein Widerspruch gegen die Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten besteht.

Wurde die Patientenverfügung vor einem Anwalt, einem Notar oder einem Mitarbeiter einer Patientenvertretung bzw. eines Erwachsenenschutzvereins unterzeichnet, so wird dieser die Anmeldung bei ELGA vornehmen. Allerdings kann man dies auch selbst erledigen (www.elga.gv.at).

Das Patientenverfügungsgesetz unterscheidet bei der Speicherung in ELGA nicht nach verbindlichen und beachtlichen Patientenverfügungen. Wir gehen davon aus, dass so auch die Speicherung einer beachtlichen Patientenverfügung in ELGA möglich sein sollte.

Ausnahme Notfall

Das Patientenverfügungsgesetz erstreckt sich unter Umständen nicht auf die medizinische Notfallversorgung; nämlich dann, wenn der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet. In Stresssituationen hat normalerweise weder ein Notarzt noch der diensthabende Klinikarzt die Zeit, nach einer Patientenverfügung zu suchen – dazu ist er auch nicht verpflichtet.

Vorsichtsmaßnahmen

Im Sinne der Durchsetzung Ihres eigenen Willens sollten Sie daher Vorsichtsmaßnahmen ergreifen:

- Tragen Sie die Hinweiskarte auf das Vorhandensein der Patientenverfügung immer bei sich, am besten direkt bei Ihren Ausweispapieren (die im Krankenhaus immer benötigt werden).

- Informieren Sie Ihre nahen Angehörigen nicht nur über das Vorhandensein einer Patientenverfügung, sondern auch über deren Inhalt und den Verwahrort. Statten Sie Vertrauenspersonen mit einer Kopie der Patientenverfügung aus.

- Geben Sie Ihrem Hausarzt eine Kopie der Patientenverfügung mit der Bitte, dieses Schriftstück in Ihrer Patientenakte zu verwahren. Wird Ihr Hausarzt zu einem Notfall bei Ihnen gerufen und muss entscheiden, ob und welche lebensverlängernden Maßnahmen ergriffen werden sollen und dürfen, kennt er somit Ihren Willen.

- Geben Sie (oder Ihre Angehörigen, Ihre Vertrauensperson) bei einem Krankenhausaufenthalt den Ärzten eine Kopie der Patientenverfügung für die Krankenakte.

- Ändert sich Ihr Wille und ändern Sie Ihre Patientenverfügung entsprechend ab, sollten auch die früher verteilten Kopien durch eine aktuelle Version ersetzt werden.

- Hinterlegen Sie bei wiederholten Krankenhaus­aufenthalten oder der Verlegung auf eine andere Station erneut eine Kopie der Patienten­ver­fügung.

- Im Pflegeheim hilft ein Notfallbogen, der neben den Namen und Telefon­nummern Ihrer Angehörigen auch einen Hinweis auf den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung enthält.

Buchtipp: "Alles geregelt - das Vorsorgebuch"

Unfall, Krankheit oder Begleiterscheinungen des Alterns können jederzeit dazu führen, dass man wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann. Dieses Buch hilft, das Leben möglichst selbstbestimmt vorauszuplanen und Angehörigen zusätzliche Belastungen in schwierigen Situationen zu ersparen.

 

www.konsument.at/allesgeregelt

Aus dem Inhalt

  • Vorsorgevollmacht
  • Erwachsenenschutzrecht
  • Testament, Begräbnis
  • Patientenverfügung, Organspende
  • Digitaler Nachlass, Bankvollmacht
  • Checklisten
  • Formulare zum Herausnehmen

4. Auflage 10/2020, broschiert, 172 Seiten, Format A4; Preis: 19,90 Euro + Versand.

Die 4. Auflage enthält das neue Patientenverfügungsrecht, das wir schon in der dritten Auflage angekündigt und besprochen hatten. Zusätzlich haben wir Ergänzungen in den Bereichen Gräber und digitaler Nachlass aufgenommen sowie die Waisenpension. Ein Wechsel von der dritten auf die vierte Auflage aktualisiert Ihr Wissen, ist aus unserer Sicht jedoch nicht zwingend erforderlich. Sollten Sie jedoch die erste oder zweite Auflage besitzen, so empfehlen wir Ihnen den Wechsel zur jetzt aktuellen vierten Auflage. Zu groß sind die Unterschiede zu den älteren Auflagen. Was sich über die Auflagen hinweg nicht geändert hat, ist die Möglichkeit, Formulare aus dem Serviceteil des Buches herauszutrennen und zu verwenden. "Alles geregelt“ ist weniger ein Buch zum Lesen als vielmehr eines zum Gebrauchen.

 

 

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