Das neue Patientenverfügungsgesetz trat am 1.2.2019 in Kraft. Es enthält einige Änderungen, die Sie bei Patientenverfügungen beachten sollten.
Längere Gültigkeit
Eine verbindliche Patientenverfügung hat jetzt eine Laufzeit von acht statt bisher fünf Jahren. Auch eine Verlängerung kann über acht Jahre vorgenommen werden. Wichtig: Diese Fristverlängerung um drei Jahre gilt nicht nur für neu errichtete verbindliche Patientenverfügungen, sondern auch für bestehende.
Eine verbindliche Patientenverfügung aus dem Jahr 2014 wird also nicht bereits 2019, sondern erst im Jahr 2022 zu einer beachtlichen Patientenverfügung. Eine verbindliche Patientenverfügung ist für den Arzt verpflichtend, die beachtliche muss er nur in seine Überlegungen einbeziehen.
Nicht nur bei Notar oder Rechtsanwalt
Eine verbindliche Patientenverfügung kann auch vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen oder nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet werden.
Tipp: Oftmals können Sie dort eine Patientenverfügung (und auch andere Dokumente wie die Vorsorgevollmacht) kostengünstiger erstellen. Vergleichen Sie die Kosten!