In Österreich lebt jedes zehnte Paar als Patchworkfamilie. Welche Rechte haben Eltern und Kinder in einem solchen Familienverband?
Patchwork bedeutet Flickwerk und ist ursprünglich eine Form der Textiltechnik. Unter einer Patchworkfamilie versteht man eine Familie, bei der mindestens ein Partner ein Kind aus einer früheren Beziehung in die neue Ehe mitbringt. Man könnte sie auch als Mischfamilie bezeichnen, die in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Weder Sorgerecht noch sonstige Rechte
Obwohl es immer mehr Patchworkfamilien gibt, hat sich der Gesetzgeber auf diese sozialen Umwälzungen noch nicht so wirklich eingestellt: Stiefeltern erwerben beispielsweise ihren Stiefkindern gegenüber weder ein Sorgerecht noch sonstige Rechte. Was sie aber sehr wohl haben, sind Pflichten.
Beistandspflicht
Eine wesentliche Neuerung für Patchworkfamilien ist die Erweiterung der ehelichen Beistandspflicht auf die Unterstützung des Partners bei der Obsorge für dessen Kinder, also für die Stiefkinder. Was das heißt, zeigt das folgende Beispiel: Paul, geschieden, hat aus seiner Ehe mit Charlotte ein Kind. Seine neue Frau Ruth ist nun verpflichtet, Paul bei der Ausübung der Obsorge beizustehen. Sie muss ihren Mann bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes ebenso unterstützen wie bei der Vermögensverwaltung. Dasselbe gilt für die sogenannte Vertretung des Kindes. Darunter versteht man alles, was Eltern für ihre Kinder erledigen müssen, bis diese ein bestimmtes Alter erreicht haben.
Scheidungsgrund und Schadenersatz
Eine Verletzung dieser Beistandspflicht kann unter Umständen als Eheverfehlung ausgelegt werden. Je nach Gewicht kann daraus ein Scheidungsgrund werden oder es kann auch Schadenersatzansprüche auslösen. Dieser Fall tritt z.B. dann ein, wenn Ruth ihre Pflicht zur Beaufsichtigung des Kindes schuldhaft vernachlässigt. Stößt ihm etwas zu, weil Ruth sich nicht ausreichend um das Kind kümmert, hat das für die Stiefmutter Konsequenzen.
Weiteres zu diesem Thema finden Sie in unseren Artikeln Scheidungsrecht 11/2012 , Unterhaltspflicht für Kinder 4/2012 und Scheidungskosten 02/2004.