210 Euro Taschengeld
Roswitha T. (Name von der Redaktion geändert) lebt zu Hause und kann sich gut selbst versorgen. Das ändert sich, als die 78-Jährige einen Schlaganfall erleidet. Nach der Entlassung aus dem Spital und der nachfolgenden Rehabilitation bleibt die alleinstehende Frau auf Betreuung angewiesen, ein Umzug ins Pflegeheim ist unvermeidlich. Da ihre Mindestpension zur Deckung der Kosten nicht ausreicht, wird die Differenz vom Sozialhilfeträger übernommen. Der Pensionistin bleiben 165,60 Euro Pensionstaschengeld plus 44,30 Euro Pflegegeldtaschengeld, insgesamt 210 Euro im Monat. Genug, um sich einmal monatlich die Haare machen zu lassen, Zeitschriften, Kleidung und Artikel für den persönlichen Bedarf zu kaufen.
Alte Leistung, neue Kosten
Damit ist es vorbei, als Frau T. für Heimleistungen zur Kasse gebeten wird, für die sie in einem anderen Heim nichts zuzahlen müsste – für das Waschen ihrer Kleidungsstücke, für Hygieneartikel. Die Pensionistin erkundigt sich bei der Heimleitung. Man verweist auf Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheimträger und dem Land, die eine derartige Verrechnung zulassen.
Kaum korrekte Verträge
Für Ilse Zapletal vom Verein Vertretungsnetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung ist das eingangs geschilderte Vorgehen der Heimleitung alles andere als zulässig: „Wäscheversorgung oder Bereitstellung von Toilette- und Hygieneartikel stellen Leistungen der Grundversorgung dar und dürfen nicht gesondert verrechnet werden. Ansonsten würden diese Leistungen doppelt bezahlt werden, von Frau T. und vom Land."
Leider seien derartige Fälle eher Norm als Ausnahme: "Ich möchte behaupten, dass sich seit der Überprüfung von Heimverträgen durch den Verein für Konsumenteninformation im Jahr 2007 (Altenheime - Marktübersicht - Manches bleibt tabu) nichts verändert hat. Kaum ein Heimvertrag entspricht dem Gesetz.