Griechenland kommt derzeit nicht aus den negativen Schlagzeilen. Das verunsichert Reisende. Die VKI-Rechtsabteilung hat wertvolle Tipps zusammengestellt, die Urlaubern helfen, sich auf eine Griechenlandreise vorzubereiten.
In den Medien ist von vielerlei Szenarien für Griechenland nach der Neuwahl des griechischen Parlamentes am 17.6.2012 zu lesen. Von „Austritt“ oder „Rauswurf“ aus der Euro-Zone (je nach Standpunkt und Wissen des Autors) ist die Rede. Täglich ist von Institutionen zu lesen, die „Notfallpläne“ erstellen.
Praktische Tipps von unserer Rechtsabteilung
Obwohl viel davon nur dazu dienen dürfte „Druck“ zu erzeugen, sind viele Reisende verunsichert. Die VKI-Rechtsabteiung hat daher eine Reihe von praktischen Tipps zusammengestellt. Diese werden aufgrund von Rückmeldungen und aktuellen Ereignissen jederzeit erweitert.
Wir wollen uns nicht an einem Schüren der Hysterie beteiligen und gehen davon aus, dass Reisende auch heuer sehr gut in Griechenland ihren Urlaub machen können. Das Preisniveau könnte – gegenüber den letzten Jahren – sogar leicht gesunken sein. Bei Medienberichten gilt es sehr genau darauf zu achten, dass die Situation in den großen Städten (Athen, Thessaloniki,…) von der Situation auf den vielen Inseln – wie aus den Vorjahren bekannt - durchaus sehr unterschiedlich sein kann.
Probleme vor Reiseantritt (Absage, Leistungsänderung, Preisänderung)
Absage der Reise
Wenn der Reiseveranstalter die Reise absagen müsste, dann hat der Reisende Anspruch auf eine gleichwertige Ersatzreise, sofern der Reiseveranstalter dazu in der Lage ist. Dabei kann der Reiseveranstalter bei gleichbleibendem Entgelt eine höherwertige Reise anbieten; bei einer geringer wertigen Reiseveranstaltung hat der Reiseveranstalter den Unterschied zum Entgelt der ursprünglich vereinbarten Reise zu vergüten. Will der Reisende das Ersatzangebot nicht annehmen, dann muss der Reiseveranstalter die bereits geleisteten Zahlungen für die Reise zurückerstatten.
Leistungsänderung
Es wäre aber auch möglich, dass der Reiseveranstalter die Leistungen der Reise ändern muss (zB Absage einer Rundfahrt, Wechsel des Reiseortes, ….). Dies ist, soweit sachlich gerechtfertigt und geringfügig, auch zulässig. Zu einem kostenlosen Vertragsrücktritt wäre der Urlauber nur berechtigt, wenn eine notwendige Leistungsänderung im Einzelfall nicht mehr sachlich gerechtfertigt, insbesondere nicht mehr geringfügig und zumutbar ist, das heißt, wenn es sich um graviernde Änderungen im Ablauf des Urlaubs handelt. Wer bei einem zweiwöchigen Badeaufenthalt das für zwei Tage gebuchte Mietauto nicht nutzen kann, wird sich nicht auf eine unzumutbare Leistungsänderung stützen können; es kann dafür aber Reisepreisminderung verlangt werden.
Änderung des Wechselkurses - Preisänderung
Eine Änderung des Wechselkurses würde zu Preisänderungen berechtigen, wenn das im Pauschalreisevertrag entsprechend vereinbart ist. Würde Griechenland die Euro-Zone verlassen und etwa die Drachme wieder einführen, mag das grundsätzlich ein Grund sein, den Preis zu ändern. Wir gehen aber davon aus, dass in diesem Fall der Wert der Drachme sinken und sich daher auch der Preis nur reduzieren könnte. Eine Preissteigerung scheint uns nicht argumentierbar. Dazu kommt, dass die gängigen Preisänderungsklauseln auch so unpräzise sind, dass sie aus unserer Sicht keine taugliche Grundlage für Preiserhöhungen wären.
Die Änderung von Transportkosten (Treibstoffpreise, …) würde ebenfalls zu Preisänderungen – falls entsprechend vereinbart – berechtigen. Dabei ist zu beachten, dass eine Änderung unzulässig ist:
- für Leistungen, die binnen 2 Monate nach Buchung bereits zu erbringen sind
- ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin
Wäre die Preisänderung erheblich (ab 5 – 10 %), kann der Kunde kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. Er muss das aber dann „unverzüglich“ tun.
Probleme bei der Insolvenz von Unternehmen
Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Pauschalreise (Hotel und Flug) handelt, oder ob sich der Reisende die Elemente der Reise selbst – etwa über Internet - gebucht hat (Individualreise).
Absicherung bei Pauschalreisen
Für Pauschalreisen besteht aufgrund einer EU-Verordnung ein besonderes System zur Absicherung der Kundengelder bei Insolvenz des Unternehmens. Kann man – infolge Insolvenz – die Reise nicht mehr antreten, dann bekommt man den Reisepreis zurück. Wird der Urlauber vor Ort von der Insolvenz des Reiseveranstalters überrascht, dann kann er sich an den – in den Reiseunterlagen genannten – Abwickler wenden, der dann die Heimreise (für den Kunden kostenlos) zu organisieren hat. Wichtig ist, sich zu vergewissern, dass der Veranstalter im Reiseveranstalterregister eingetragen ist.
Individualreisen: Restzahlung vor Ort
Individualreisende werden darauf achten, keine zu großen Anzahlungen zu leisten und die Restzahlung erst nach Konsum der Leistungen vor Ort zu bezahlen. Geht der Unternehmer in Konkurs, verliert der Kunde defacto die vorausbezahlten Gelder. Die Teilnahme an einem Konkursverfahren im Ausland zahlt sich in der Regel nicht aus.
Probleme beim Transport
Individualreisende sind auf sich selbst gestellt. Fällt etwa eine Fähre aus, dann muss sich der Individualreisende selbst um eine Unterkunft und/oder um Transportalternativen kümmern. Diese sind selbst zu bezahlen. Das Entgelt für nicht nutzbare Fährtickets ist direkt vom Fährbetrieb zurückzufordern. Verpasst der Individualreisende seinen Heimflug - und war die Fluglinie leistungsbereit - so muss er selbst ein weiteres Flugticket bezahlen und hat auch gegenüber der Fluglinie keinen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises für den verpassten Flug.
Flugzeug
Im Fall der längeren Verspätung oder Streichung von Flügen haben Reisende nach der Fluggastrechte-Verordnung Anspruch auf anderweitige Beförderung nach Hause zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Weiters hat der Reisende Anspruch auf angemessene Verpflegung, Hotelunterbringung und zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails. Wahlweise kann der Urlauber auch die Rückerstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen verlangen. Eine darüber hinausgehende Ausgleichsleistung kann bei einem Streik nicht verlangt werden, weil das in der Regel ein außergewöhnlicher Umstand ist, der von den Fluglinien nicht beherrschbar ist. Detailinformationen finden Interessierte auf www.verbraucherrecht.at.
Bahn
Wenn sich bei nationalem und grenzüberschreitendem Bahnverkehr nach Kauf der Karte herausstellt, dass ein Zug um mehr als 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird bzw zur Gänze ausfällt, dann können Zugreisende die Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt verlangen. Sie können sich aber auch für die Rückerstattung des Fahrpreises entscheiden. Wenn ein bereits zurückgelegter Streckenabschnitt zwecklos wurde, dann muss der Reisende eine Fahrkarte zurück zum ursprünglichen Abfahrtsbahnhof erhalten bzw sind auch die Fahrkosten für den zwecklosen Streckenabschnitt zu refundieren.
Entscheiden sich Reisend für die alternative Beförderung, dann haben sie Anspruch auf Verpflegung und Erfrischungen. Muss jemand eine oder mehrere Nächte auf die Weiterfahrt warten, dann muss die Bahngesellschaft ein Hotelzimmer sowie den Transport dorthin zur Verfügung stellen (sofern praktisch durchführbar). Außerdem haben die Reisenden in diesem Fall Anspruch auf 25% des Fahrpreises bei Verspätungen zwischen 60 und 119 Minuten und 50% des Fahrpreises bei Verspätungen ab 120 Minuten. Ob diese Zahlungen im Fall von höherer Gewalt (zB Streik) zustehen, ist derzeit noch unklar. Die Entschädigung kann mit Zustimmung auch in Form von Gutscheinen ausbezahlt werden. Beträgt sie weniger als 4 Euro, dann muss sie gar nicht ausbezahlt werden.
Ähnliche Regelungen für Bus und Schiff sind derzeit noch nicht in Kraft.
Pauschalreisende besser geschützt
Insgesamt gesehen sind Pauschalreisende (zB Flug und Unterkunft und Mietauto als Paket gebucht) besser geschützt als Individualreisende. Der Reiseveranstalter hat für einen reibungslosen Ablauf des Urlaubs und nach Ende des Urlaubs für einen raschestmöglichen Rücktransport zu sorgen. Der Reisende darf nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden.