Flugannullierungen
Beim EVZ ist man mit der Problematik rund um das Thema Flugzeitänderung beziehungsweise -annullierung bestens vertraut: „Wir haben viele Fälle, bei denen die Airlines sogenannte Flugzeitänderungen ankündigen. In letzter Zeit sind vor allem Air-Berlin-Flüge betroffen. Doch von einer Flugzeitänderung kann nur die Rede sein, wenn sich die Abflugzeit um wenige Minuten ändert. Meistens sind die Zeitabstände jedoch wesentlich größer. Wenn beispielsweise der Flug zu Mittag gestrichen wird und man auf einen Flug am Abend umgebucht wird, ist das eine Flugannullierung“, stellt EVZ-Reiserechtsexpertin Barbara Forster klar. Bei einer Flugannullierung können die Passagiere zwischen einer anderweitigen Beförderung zum Ziel unter vergleichbaren Umständen – in der Regel bedeutet dies eine kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug – und der Rückerstattung des Ticketpreises wählen.
Mehrkosten
Um den geplanten Urlaub dennoch antreten zu können, akzeptieren viele Konsumentinnen und Konsumenten das Angebot eines Alternativfluges, auch wenn dieser – etwa, was die Uhrzeit angeht – nicht gleichwertig ist. Dadurch können allerdings Mehrkosten entstehen – beispielsweise, wenn ein Taxi genommen werden muss, weil die S-Bahn nicht mehr fährt, oder wenn man eine Nacht im Hotel am Flughafen verbringen muss, weil man weiter weg wohnt und schon am Vortag anreisen muss. „Über solche Umstände sollte man die Fluglinie gleich vorab bei Annahme des Alternativfluges informieren und Kostenersatz fordern“, sagt Barbara Forster.
Nicht zumutbare Strategien
Unzumutbar ist auch eine andere Strategie, mit der sich Air-Berlin-Kunden derzeit häufiger konfrontiert sehen: Konsumentinnen und Konsumenten berichten uns, dass ihnen ihre Flüge lange im Voraus gestrichen werden. Angeboten wird entweder nur die Rückerstattung des Ticketpreises oder die Umbuchung auf einen Flug, der zu einer ganz anderen Uhrzeit, zum Teil sogar an einem anderen Tag stattfindet. Fordern die Passagiere Air Berlin auf, sie auf eine andere Airline umzubuchen, die einen mit der ursprünglichen Air-Berlin-Buchung vergleichbaren Flug anbietet, wird das abgelehnt.
EVZ-Reiseexpertin Barbara Forster findet das nicht korrekt: „Wir stehen auf dem Standpunkt, dass der Konsument kostenlos auch auf eine andere Fluglinie umgebucht werden muss, wenn nur diese eine mit dem annullierten Air-Berlin-Flug vergleichbare Verbindung anbietet.“ Das häufig strapazierte Argument der Fluglinien, in der Fluggastrechteverordnung sei nicht festgehalten, dass sie wenn notwendig auch Ersatzflüge mit einer Fremdairline anbieten müssten, lässt die Juristin nicht gelten: „In der Verordnung steht auch nicht, dass die alternative Beförderung jedenfalls von derselben Airline erfolgen muss, die den Flug annullierte. Weicht die angebotene Flugzeit stark von der ursprünglichen ab, ist dies nicht als gleichwertig zu bezeichnen.“
Besser direkt buchen
Besondere Probleme bereiten Flugannullierungen, wenn nicht direkt bei der Airline, sondern bei einem Online-Reisebüro gebucht wurde. Entscheidet sich der Kunde für die Rückerstattung der Ticketkosten, beharren die Fluglinien in der Regel darauf, dass die Rückerstattung ebenfalls über das Reisebüro zu erfolgen hat. Doch dieses verrechnet dafür mitunter hohe Gebühren. „Dagegen vorzugehen, ist schwierig. Zwar gibt es inzwischen Gerichtsurteile in Deutschland, die das Kassieren eines Bearbeitungsentgeltes untersagen, sobald jedoch ein Online-Reisebüro in einem anderen Land involviert ist, nutzen die Urteile wenig“, sagt Barbara Forster. Die Expertin rät prinzipiell von Buchungen über Online-Reisebüros ab und empfiehlt, wann immer möglich direkt (Fluglinie, Hotel etc.) zu buchen: „Dann hat man größere Chancen, wieder zu seinem Geld zu kommen.“