Urheberrecht und Datenschutz
Rechtsanwalt Maximilian Kralik über verschiedene rechtliche Aspekte des Drohnenfliegens mit Kamera
Die Bewilligung ist die eine Seite. Was ist darüber hinaus zu beachten?
Hier muss man das Urheberrechtsgesetz, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Datenschutzgesetz berücksichtigen. Diese Regelungen betreffen allerdings nur Drohnen, die eine Kamera besitzen.
Was ist beim Urheberrecht zu beachten?
Die gute Nachricht: Auch die Aufnahmen, die der Drohnenpilot mit seinem Flugkörper macht, sind rechtlich geschützt. In jedem Fall besitzt der Pilot die Verwertungsrechte an den Aufnahmen und kann entscheiden, was damit geschehen soll. Die schlechte Nachricht: Wer Fotos oder Videos aufnimmt (das gilt nicht nur für Drohnen, sondern für jede Aufnahme), greift möglicherweise in Rechte Dritter ein. Daher muss sich jeder Hobby-, aber auch jeder Profi-Fotograf überlegen, ob er das, was er mit seiner Kamera festhalten möchte, auch aufnehmen und anschließend verbreiten, vervielfältigen und auf andere Weise nutzen darf.
Ein beliebtes Motiv sind Luftaufnahmen von Bauwerken.
Das Urheberrecht kennt für Werke der Baukunst, und um solche Werke wird es in der Regel gehen, die Freiheit des Straßenbildes. Dank dieser Ausnahmebestimmung können die meisten Gebäude, die sich auf der Straße befinden, fotografiert oder gefilmt und die Aufnahmen – auch zu kommerziellen Zwecken – verwertet werden, ohne dass die Zustimmung des Architekten oder Eigentümers notwendig ist. Das gilt auch für Gebäude, die „versteckt“, also z.B. in einem Park, gelegen sind.
Und was bedeutet das nun für unseren Drohnenpiloten?
Da die österreichische Rechtsprechung nicht auf den Standort bei der Erstellung einer Aufnahme abstellt, sind auch Aufnahmen mit Kameradrohnen unproblematisch. Sie dürfen z.B. auch ins Internet gestellt werden. Anders in Deutschland, denn nach dortiger Rechtslage dürfen Aufnahmen nur vom Straßenniveau erfolgen. Was bei Drohnen natürlich nicht der Fall ist. Achtung! Ist ein Bild weltweit online abrufbar, könnte im Falle einer Klage auch das strengere deutsche Urheberrecht zur Anwendung kommen, selbst wenn das Gebäude in Österreich steht.
So viel zur Abbildung von Gebäuden – und wie sieht es mit Personen aus?
Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob die Drohne bloß über ein Grundstück fliegt (also nur den Luftraum passiert) oder, beispielsweise durch das Kreisen über einem Grundstück, den Luftraum intensiv nutzt. Das bloße Überfliegen ist selbst bei geringer Höhe von der Luftverkehrsfreiheit gedeckt, solange es sich bloß um eine Live-View-Funktion (also die reine Live-Übertragung an den Piloten) handelt.
Werden Aufnahmen gespeichert und anschließend verbreitet, greift das Urheberrecht. Das darin verankerte Recht am eigenen Bild schützt vor der Veröffentlichung und Verbreitung einer Abbildung; jedoch nur, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Einen Schutz vor der Aufnahme bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wobei hier eine Prüfung im konkreten Einzelfall notwendig ist. Wird der Betroffene durch die Aufnahmen in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit eingeschränkt, etwa durch Aufnahmen privater Tätigkeiten oder Situationen, kann dies einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen.
Was sagt das Datenschutzgesetz dazu?
Das Datenschutzgesetz regelt ausdrücklich nur die Videoüberwachung. Eine solche liegt jedoch in der Regel beim Fliegen mit einer Drohne nicht vor. Kein Problem mit dem Datenschutz besteht, wenn die abgebildete Person nicht eindeutig erkennbar ist. Jedenfalls ist ein Flug in niedriger Höhe mit einer guten Kamera anders zu beurteilen als ein Flug in großer Höhe mit einer schlechten Kamera.
Mag. Maximilian Kralik, LL. M., ist per 1. Mai 2017 Kooperationspartner der auf Urheberrecht spezialisierten Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner.