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Dienstleistungs-Richtlinie: Handwerk, Pflege, Service - Grenzüberschreitende Aufträge

Firmen, Handwerker, Pflegerinnen aus Nachbarländern: In der EU ist die Dienstleistungsfreiheit grenzenlos, aber nicht unreguliert. Das EVZ als offizielle Kontaktstelle informiert und unterstützt.

Firmen aus Nachbarländern

Fürs Bauen und Sanieren, die Fassadenreinigung, das Anlegen von Pools und Terrassen, das Ausmalen oder Fliesenlegen beauftragen die Österreicher gern Firmen aus Nachbarländern. Aber auch in ganz anderen Branchen ist man hierzulande mit ausländischen Dienstleistern konfrontiert. Zum Beispiel beim Buchen eines Mietwagens oder einer Reise über ein ausländisches Reisebüro, oder wenn Kosmetiker, Gärtner oder Pflegekräfte aus dem Nachbarland kommen.

Hier gilt die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union. Sie vereinfacht die Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Firmen aus dem EU-Ausland. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) im VKI ist vom Sozialministerium als offizielle Dienstleistungen aus dem Ausland beauftragt und informiert und unterstützt bei der Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Dienstleistungen.

Beispiel einer typischen Anfrage

Herr H. möchte Fenster und Türen bei einer slowakischen Firma erwerben und diese in Niederösterreich einbauen lassen. Er will vom EVZ wissen, ob die Firma eine Gewerbeberechtigung in der Slowakei hat und ob eine Berufshaftpflichtversicherung besteht. Er möchte weiters wissen, ob österreichisches oder slowakisches Recht anzuwenden ist und ob er im Streitfall in Österreich klagen kann. Natürlich interessiert Herrn H. auch, ob bereits Beschwerden über die Firma vorliegen. Gemeinsam mit ihren Partnern im EU-Ausland können die Expertinnen und Experten des EVZ Österreich all dies beantworten.

Vor Auftragserteilung

Es ist wichtig, schon vor Vertragsabschluss u.a. folgende Informationen zu erhalten:

Wie lautet der offizielle Name des Unternehmens und mit wem genau habe ich es zu tun? Dazu gehören ausreichende Kontaktdaten und eine reguläre Postanschrift. Ein Postfach oder ein bloßer Kontakt zu einer Privatperson in den Sozialen Medien sind nicht genug! Wichtige Informationen sind auch die Firmenbuchnummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Wie ist die Rechtsform des Unternehmens, wer haftet im Streitfall?

Wie hoch ist der Preis der Dienstleistung? Werden Arbeitszeit, Material, Transport- oder Wegekosten mitverrechnet? Muss eine Anzahlung geleistet werden? Es ist auf jeden Fall ratsam, einen schriftlichen Kostenvoranschlag zu verlangen.

Wie sehen die Hauptmerkmale der Dienstleistung aus? Gibt es Erledigungsfristen samt Pönalzahlungen bei nicht fristgerechter Leistungserbringung?

Verfügt die Firma über eine Haftpflichtversicherung und deckt diese auch Aufträge in Österreich ab?

Bestehen über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantien? Wenn ja, ist es ratsam, sich dies auch schriftlich bestätigen zu lassen.

Entsendung von Arbeitnehmern und Bauherrenhaftung

Welches Recht gilt und Gerichtsstand

Das auf den Vertrag anwendbare Recht kann frei gewählt werden. Im Interesse des Konsumenten ist es sinnvoll, österreichisches Recht zu wählen. Sofern keine Rechtswahl getroffen wird, gilt österreichisches Recht, da die gewerbliche Tätigkeit in Österreich erbracht wird (Art. 6 Rom I Verordnung). Hinsichtlich der Frage, wo ein Gerichtsprozess stattfindet, gibt es für Konsumenten eine Sonderregelung. Sofern ein Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat seine Dienstleistung in Österreich ausübt oder auf Österreich ausrichtet, kann das EU-ausländische Unternehmen Konsumenten nur beim Gericht ihres Wohnsitzes in Österreich klagen. Konsumenten können wählen, ob sie das Unternehmen in Österreich oder im EU-Ausland klagen; auch hier sollte man Österreich wählen.

Dienstleistungsanzeige

Bei Dienstleistungen, die zu einem reglementierten Gewerbe gehören, ist der Beginn der Tätigkeit in Österreich dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) schriftlich zu melden. Reglementierte Gewerbe sind im Unterschied zu freien Gewerben jene, bei denen der Gewerbetreibende seine fachliche Fähigkeit zur Ausübung nachweisen muss (Befähigungsnachweis). Zu den reglementierten Gewerben zählen u.a. der Beruf des Baumeisters, Bodenlegers, Dachdeckers, Malers, Tischlers. Auf der Website https://dlr.bmdw.gv.at können Kunden überprüfen, ob das zu beauftragende Unternehmen die Dienstleistungsanzeige eingebracht hat.

Entsendung von Arbeitnehmern

Sollte das EU-ausländische Unternehmen beabsichtigen, die Arbeiten mit eigenem Personal aus dem Heimatstaat durchzuführen, ist die Entsendung der Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Die österreichischen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sind einzuhalten. Vorsicht, wenn Arbeiter aus Nicht-EU-Ländern geschickt werden (Ausländerbeschäftigungsgesetz)!

Bauherrenhaftung

Nicht nur Unternehmen, sondern auch private Bauherren können für Unterentlohnungen haftbar werden, wenn auf ihren Baustellen ausländische Billigarbeitskräfte werken. Konkret haftet ein privater Bauherr dann, wenn er von der Unterentlohnung wusste oder „diese aufgrund offensichtlicher Hinweise ernstlich für möglich halten musste und sich damit abfand“.

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Den ausführlichen Artikel zum Thema finden Sie auf Dienstleistungen aus dem Ausland

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