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Warnung: Dubiose Zahlungsaufforderungen - Corb Trading Inkasso und CEN BVBA Inkasso AG

, aktualisiert am

„Letzte außergerichtliche Mahnung“ der Corb bzw. Corbu Trading Inkasso und CEN BVBA Inkasso AG. Wir raten: Zahlen Sie nicht.

Derzeit häufen sich in unserem VKI-Beratungszentrum Anfragen und Beschwerden über Zahlungsaufforderungen. Sie stammen von mutmaßlich falschen Inkassobüros. Die „Corb Trading Inkasso AG“ und die “CEN BVBA Inkasso AG“ versuchen, mit „Letzten außergerichtlichen Mahnungen“ Verbraucher zur Zahlung von Beträgen in Höhe von € 279,46 oder € 296,46 zu bewegen. 

Corbu statt Corb

Inzwischen erreichten uns auch Anfragen zur "Warnung: Corbu Trading Inkasso AG".  Beim Namen enden die Gemeinsamkeiten nicht. So soll der geforderte Betrag auf die gleiche belgische Bankverbindung überwiesen werden. Auch die Telefon- bzw. Faxnummer sind identisch.

Top 100 Gewinnspiele/EuroWin 6-49

Angeblich hätten die Betroffenen telefonisch einen kostenpflichtigen Dienstleistungsvertrag „Top 100 Gewinnspiele/EuroWin 6-49“ abgeschlossen - siehe Download. Die Zahlungsaufforderung ist mit Rechtschreibfehlern gespickt. Sie enthält keine genaue Adresse der angeblichen Inkassobüros, es wird eine englische Telefonnummer angegeben (nicht besetzt) und das Geld sollte auf ein belgisches Konto überwiesen werden. Bei Nichtzahlung drohen die Schreiber mit Mahn-und Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckung, mit Pfändung der Bezüge, des Arbeitslosengeldes, der Rente, von Bankguthaben, Versicherungen usw. 

Nicht zahlen

Es ist zu befürchten, dass verunsicherte Verbraucher und Verbraucherinnen aus Angst zahlen. Wir empfehlen: Entsorgen Sie diese Schreiben; zahlen Sie nicht. Wer nicht sicher ist, ob es sich um eine korrekte Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros handelt oder nicht kann sich gerne an unsere Beratung wenden: https://vki.at/vki-beratungsangebot-im-ueberblick. Denn grundsätzlich sind Zahlungsaufforderungen von Inkassobüros ernst zu nehmen.

Telefonische Verträge

Telefonisch abgeschlossene Verträge über Wett- und Lotteriedienstleistungen sind laut Konsumentenschutzgesetz (§ 5b KSchG) ungültig. Auf die Nichtigkeit können Sie sich als Verbraucher jederzeit berufen. Der Unternehmer darf dann für Leistungen, die trotz Nichtigkeit des Vertrages bereits erbracht wurden weder ein Entgelt noch eine Wertminderung verlangen.

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