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Rechtsschutz-Versicherungen - Richtiger Schutz im Streitfall

, aktualisiert am

Wer eine Rechtsschutzversicherung abschließen will, sollte überlegen, welche Risiken abgedeckt werden sollen, und das Kleingedruckte genau studieren.

Wir haben Rechtsschutzversicherungen folgender Anbieter verglichen:

  • Allianz
  • Arag
  • D.A.S. Rechtsschutz
  • Donau Versicherung AG
  • Grazer Wechselseitige
  • HDI
  • Helvetia
  • Roland
  • Uniqa
  • VAV
  • Wiener Städtische
  • Wüstenrot
  • Zürich

In der Tabelle finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Leistungen und Prämien für jeweils zwei Rechtsschutzpakete: Komplett und Verkehr.

Prä­mien und Versicherungssummen können nur bedingt verglichen werden, da die Leistungen in den Teilbereichen voneinander abweichen. Generali hat ab­gelehnt, am Vergleich teilzunehmen. - Lesen Sie auch Rechtsschutzversicherungen unter Druck: Gericht fordert Zahlung (eine Übersicht über aktuelle Fälle und Urteile.)


Man muss nicht besonders streitlustig sein, um vor Gericht zu landen. Ein starrköpfiger Nachbar, ein uneinsichtiger Chef oder ein übereifriger Ordnungshüter können rasch dazu führen, dass man sich plötzlich vor ­Gericht wiederfindet. Und das kann bei den Raffinessen moderner Rechtssysteme eine ziemliche Herausforderung werden.

Professionelle Unterstützung ist hier unumgänglich, aber die Kosten für Rechtsexperten und Gebühren können sich summieren. ­Damit man darauf nicht sitzen bleibt, muss man schon im Vorfeld verschiedene Bau­steine ­einer Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.

Kosten und Prozessrisiko übernommen

Diese übernimmt dann die Kosten für Rechtsanwälte und Sachverständige, bezahlt die Gerichtsgebühren und trägt das Prozessrisiko, denn im Zivilverfahren muss die unterlegene Partei auch die Kosten der Gegenseite übernehmen. Bezahlt werden also alle im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstehenden Kosten, aber natürlich nicht der Streitgegenstand oder die Strafe selbst.

All-Risk-Pakete gibt es nicht

Rechtliche Auseinandersetzungen können sich in zahlreichen beruflichen und privaten Lebensbereichen auftun. Ein Komplettangebot, das alle denkbaren Rechtsstreitigkeiten abdeckt, wäre nur für wenige bezahlbar und für viele Versicherte auch unsinnig. Denn manche Rechtsschutzaspekte betreffen einen unter Umständen wenig oder gar nicht – zum Beispiel der Kfz-Rechtsschutz, wenn man nie Auto fährt. Es gibt daher einzelne Bausteine, die man nach persönlichem ­Bedarf kombinieren kann (siehe Kapitel "Die Bausteine").

Wenig Schutz bei Geldanlage, Scheidung, Hausbau

Außerdem bieten die Rechtsschutzversicherer von sich aus manches gar nicht (mehr) an, etwa Rechtsschutz bei Auseinandersetzungen rund um die Vermögensveranlagung, Trennung oder Scheidung oder für Streitigkeiten beim Hausbau. In den ­vergangenen zehn Jahren wurde in diesen Bereichen der Leistungsumfang in den ­Musterbedingungen deutlich reduziert oder ganz aufgehoben.

Haben Sie den richtigen Versicherungs-Mix? Der VKI-Risiko-Check zeigt Ihnen, welche Versicherungsprodukte für Ihre Lebenssituation vorrangig und welche verzichtbar sind:Versicherungen: Risiko-Check von Riskine Bild: vladwel/Shutterstock.com

 

Von der Deckung ausgeschlossen

Von der Deckung ausgeschlossen

Bei den Bereichen, die versicherbar sind, ist sehr genau auf Ausschlüsse vom Versicherungsschutz zu achten. Ganz allgemein von der Deckung ausgeschlossen sind zum Beispiel vorsätzlich oder rechtswidrig herbei­geführte Versicherungsfälle; das gilt auch, wenn Alkohol im Spiel war; ebenso wenig werden Ansprüche gegen Angehörige wahrgenommen.

Weiters sind in jedem Baustein spezifische Ausschlüsse vorgesehen – so gibt es etwa keine Deckung im Führerschein-Rechtsschutz, wenn der Führerschein wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung entzogen wurde.

Wegen schlechter Aussichten ­abgelehnt

Als weitere, nicht unwesentliche Hürde auf dem Weg zum Versicherungsgeld kommt das Spezifikum der Prüfung auf Erfolgsaussicht hinzu: Falls der Versicherer innerhalb von zwei bis maximal drei Wochen – schriftlich und begründet – zu dem Schluss kommt, dass eine Rechtsdurchsetzung keine Aussichten auf Erfolg birgt, kann er die Übernahme der Kosten ablehnen.

Kein Streit während der Wartefrist

Rechtsschutzversicherungen bieten entweder in Österreich, europaweit oder weltweit Schutz. Bevor sie greifen, sind aber in der Regel je nach Sparte Wartefristen bis zu zwölf Monaten hinzunehmen. Für Zwiste, die vor oder während dieser Wartefrist auftreten, gibt es keinen Versicherungsschutz.

Viele Rechtsschutzversicherte, die unsere Beratungsstellen aufsuchen, sind hier offensichtlich nicht ausreichend beraten worden und wundern sich, warum der Versicherer trotz aufrechter Rechtsschutzpolizze die ­Kostenübernahme ablehnt. Damit es hier nicht zu bösen Überraschungen kommt, müssen sich Rechtsschutzversicherte genau mit den in der Polizze festgehaltenen Ausschlüssen und deren Bedingungen und ­Wartefristen vertraut machen.

Achtung bei Vertragsanpassungen

Achtung bei Vertragsanpassungen

Auch wer von seinem Rechtsschutzver­sicherer ein Schreiben zur Neuanpassung ­ des Vertrags erhält, sollte sich die neuen ­Konditionen sehr genau ansehen, wenn möglich einen unabhängigen Experten beiziehen. ­Oftmals "ködern" die Versicherer Kunden mit höheren Versicherungssummen oder Zusatzdeckungen, dafür fallen aber unter Umständen andere wichtige ­Leistungen weg.

Vergleich durch unabhängigen Profi

Vor ­einem Neuvertragsabschluss ist ein Vergleich der Versicherungsbedingungen, der inkludierten Leis­tungen sowie der Ausschlüsse bei einem komplexen Produkt wie der Rechtsschutzversicherung in jedem Fall höchst ratsam, und das am besten mit der Hilfe eines unabhängigen Profis. Zu achten ist vor allem auf die Höhe der Versicherungssumme sowie der Prämie und auf den Geltungsbereich. Auch Leistungslimits, die für gewählte Teil­bereiche gelten, können ein Entscheidungskriterium sein.

Nach Schadensfall gekündigt

Immer wieder für Überraschung bei Ver­sicherten sorgt übrigens auch, dass Rechtsschutzversicherer nach einem Schadensfall kündigen können. Der Wechsel zu einem anderen Anbieter ist unter Umständen nicht so einfach: Der neue Versicherer fragt nach, ob man schon einmal von einem Rechtsschutzversicherer gekündigt wurde, und winkt in diesem Fall möglicherweise dankend ab.

Nur die ernsten Risiken versichern

Die Frage, ob und wie viel Rechtsschutz man braucht, hängt von der persönlichen Risikoeinschätzung ab. Auch die persönliche ­Neigung, zu klagen, ist mit entscheidend. Manches, das rechtliches Ungemach nach sich ziehen könnte, ist möglicherweise durch eine Mitgliedschaft teilweise gedeckt, zum Beispiel bei Gewerkschaft, Mietervereinigung oder einem Autofahrerclub. Ein Rechtsstreit wird nur in seltenen Fällen existenz­bedrohend sein. Bevor hier viel Geld in die Hand genommen wird, sollten daher auf ­jeden Fall die wirklich schlimmen Lebens­risiken ausreichend versichert sein.

Tabelle: Rechtsschutzversicherungen

Die Bausteine

Beim Rechtsschutz lässt sich im Groben zwischen den Bereichen Kfz-Rechtsschutz und allgemeiner Privatrechtsschutz unterscheiden, dazu kommt noch der kleinere Bereich Lenker-Rechtsschutz.

Am häufigsten nachgefragt werden:

1. Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung/Verkehrsrechtsschutz (bezieht sich auf ein oder mehrere in der Polizze angeführte Fahrzeuge)

- Schadenersatz-Rechtsschutz zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Ver­mögensschadens.

Beispiel: Sie erleiden bei einem Unfall eine Verletzung und wollen Schadenersatz vom Unfallgegner.

- Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor ­Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.

Beispiel: Bei einem Verkehrsunfall wird Ihr Unfallgegner oder Beifahrer verletzt.

- Führerschein-Rechtsschutz für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung und Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung im Sinne des Kraftfahrgesetzes.

Beispiel: Wegen Geschwindigkeitsübertretung im Ortsbereich droht der Führerscheinentzug.

- Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die das versicherte Fahrzeug, Anhänger, Ersatzteile und Zubehör betreffen.

Beispiel: An Ihrem neuen Wagen treten Mängel auf, die trotz mehrmaliger Reklamation nicht behoben werden.

2. Lenker-Rechtsschutz – beinhaltet Schadenersatz- und Strafrechtsschutz sowie Führerscheinrechtsschutz eingeschränkt auf die Geltend­machung von Ersatzansprüchen und Strafverteidigung als Lenker eines fremden Fahrzeugs.

Beispiel: Sie fahren mit dem Dienstauto und werden bei einem Unfall verletzt. Der Versicherer unterstützt Sie bei der gerichtlichen Durchsetzung eines Schadenersatzes.

3. Allgemeiner Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz

- Schadenersatz-Rechtsschutz zur Geltendmachung von Schaden­ersatzansprüchen wegen eines Personen-, Sach- oder Vermögens­schadens.

Beispiel: Ihr Kind wird auf dem Weg zur Schule von einem Auto angefahren und verletzt.

- Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor ­Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.

Beispiel: Sie stoßen auf der Skipiste mit einem anderen zusammen und verletzen ihn schwer. Der Versicherer übernimmt die Verteidigungskosten.

- Arbeitsgerichts-Rechtsschutz bei Streitigkeiten aus einem Arbeits- oder Lehrverhältnis vor dem Arbeitsgericht.

Beispiel: Sie erhalten Ihr Gehalt nur unregelmäßig, unvollständig oder gar nicht. Mithilfe eines Anwalts können Sie Ihre berechtigten Forderungen beim Arbeitgeber geltend machen.

- Sozialversicherungs-Rechtsschutz für Gerichtsverfahren wegen Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern über Beitragszahlungen, Zuschläge usw.

Beispiel: Nach einem Unfall verweigert der gesetzliche Unfallversicherer die Leistung, weil es sich seiner Ansicht nach um ­keinen Arbeitsweg-Unfall gehandelt hat.

- Beratungs-Rechtsschutz übernimmt die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft einmal pro Monat, ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht, durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar.

Beispiel: Sie zweifeln die Rechtmäßigkeit der letzten Mieterhöhung an. Oder: Sie haben Probleme mit den Nachbarn.

- Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz zur Wahrnehmung recht­licher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Ver­sicherungsnehmers über unbewegliche Sachen.

Beispiele: Als Käufer eines Möbelstücks müssen Sie Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend machen.

Oder: Ihr gebuchter Urlaub erfüllt nicht die im Pros­pekt versprochenen Leistungen, da sich die Flugzeit um zehn Stunden verschoben hat und der Hotelpool unbenutzbar war. Mithilfe eines Anwalts fordern Sie Reisekosten zurück. Dieser Baustein ist bei den Konsumenten besonders gefragt, hier gibt es allerdings unter den Anbietern erhebliche Unterschiede bei Deckungen und Ausschlüssen. Der Vertrags-Rechtsschutz ist außerdem nur im Rahmen vorgegebener Modelle oder mit mindestens zwei anderen Bausteinen abschließbar.

- Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete umfasst die Wahrnehmung von Interessen aus Wohnungseigentum sowie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objekts entstehen.

Beispiel: Als Mieter einer Wohnung sind Sie der Meinung, dass Ihre Miethöhe nicht den gesetz­lichen Richtlinien entspricht. Sind Sie Mitglied einer Mietervereinigung, können Sie sich diesen Baustein eventuell sparen!

- Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht – für Streitigkeiten aus dem Bereich des Erbrechts, der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechts sowie des Obsorgerechts.

Beispiel: Sie gehen mittels Klage gegen Verwandte oder eine Bekannte des verstor­benen Vaters vor, die Erbschaftsansprüche erheben.

Rechtsschutz in modernen Zeiten

Neben den bekannten Bausteinen aus dem Kfz-Bereich und dem Privatrechtsschutz passen die Versicherer ihr Angebot regelmäßig an gesellschaftliche Entwicklungen und neue technologische Gegebenheiten an.

Hier Beispiele für einige neuere Rechtsschutzerweiterungen – und was davon zu halten ist:

- Patienten-Rechtsschutz: Behandlungsfehler, Schlampereien, mangelnde Aufklärung durch Ärzte – was früher gottergeben hingenommen wurde, endet heute immer häufiger vor Gericht. Patienten haben Informations- und Mitspracherechte und versuchen immer öfter, diese auch durchzusetzen. Es ist allerdings fraglich, ob es dazu einen eigenen Versicherungsbaustein braucht, denn die Geltend­machung von Schadenersatzansprüchen wegen ärztlicher Aufklärungs- und Behandlungsfehler ist bereits im Standard-Baustein Schadenersatz-Rechtsschutz für den Privatbereich enthalten.

- Mobbing- und Stalking-Rechtsschutz: Ständiges Nachstellen, SMS-Bombardements, Anrufterror oder über die sozialen Medien verbreitete Gemeinheiten können einem das Leben zur Hölle machen. Mit diesem Rechtsschutzbaustein hilft der Versicherer bei der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegen die verursachende Person; unter Umständen ist auch die Übernahme von Kosten für eine psychologische Betreuung vorgesehen. Betraglich werthaltige Leistungen sind hier aber entweder gar nicht oder nur bis zu einigen Hundert Euro (Ausnahme VAV: bis zu 5.000 Euro) vorgesehen.

- Daten-Rechtsschutz: Einmal ins Internet gestellt, bleiben private Daten dort oft wie in Stein gemeißelt. Mit entsprechendem Rechtsschutz gibt es Unterstützung bei der Geltendmachung des "Auskunfts-, Löschungs- oder Richtigstellungsbegehrens gegen private Datenverarbeiter". Die praktische Bedeutung dieses Erweiterungsbausteins ist gering, bislang sind noch keine ­gedeckten Schadenfälle bekannt geworden.

Interview: Dr. Thomas Hartmann

"Versicherungen entziehen sich der Leistungspflicht"

Dr. Thomas Hartmann (Foto: Privat)
Dr. Thomas Hartmann

Konsument: Welche Bausteine der Rechtsschutzversicherung sind bei den Versicherten am stärksten gefragt? 
Hartmann: Der am weitesten verbreitete Rechtsschutz-Baustein ist sicher der „Fahrzeug-Rechtsschutz“, der auch als „stand alone – Versicherungsprodukt“ abgeschlossen werden kann. In diesem Baustein ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (insbesondere Schäden am versicherten Fahrzeug, Personenschäden der Insassen des versicherten Fahrzeuges) versichert, aber auch die Verteidigung in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren im Zusammenhang mit der Verwendung des versicherten Fahrzeuges.

Üblicherweise wird der Fahrzeug-Rechtsschutz mit dem Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz kombiniert und damit die Deckung erweitert auf Streitigkeiten aus im Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen (beispielsweise auf Streitigkeiten aus Reparaturaufträgen, aber auch auf Streitigkeiten aus einer allenfalls bestehenden Kasko- oder Insassenunfallversicherung). 

Meist Pakete von Versicherungen üblich

Abgesehen vom Fahrzeug-Rechtsschutz, der auch „alleine“ abgeschlossen werden kann, werden die Rechtsschutz-Bausteine üblicherweise „als Paket“ angeboten, wobei die Konsumenten bei den meisten Versicherern zwischen mehreren Paketen unterschiedlicher Ausstattung – und unterschiedlicher Prämienhöhe – wählen können. Am weitesten verbreitet sind Pakete, die – neben dem wählbaren Fahrzeug-Rechtsschutz – jedenfalls die Bausteine „Allgemeiner Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz“, „Lenker-Rechtsschutz“, „Beratungs-Rechtsschutz“, „Arbeitsgerichts- und Sozialversicherungs-Rechtsschutz“ und den „Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz“ beinhalten.

In den ebenfalls angebotenen größeren „Paketen“ sind weitere Bausteine inkludiert wie beispielsweise der "Rechtsschutz aus dem Erb- und Familienrecht“ oder der Rechtsschutz im Zusammenhang mit bestimmten Immobilien (z.B. im Zusammenhang mit ge- oder vermieteten Wohnungen).

Neue Bausteine halten nicht was sie versprechen

In den letzten Jahren haben die einzelnen Versicherer zusätzliche Bausteine „erfunden“ wie beispielsweise den „Daten-Rechtsschutz“, „Steuergerichts-Rechtsschutz“, „Rechtsschutz für Ausfallschäden“, den „Patienten-Rechtsschutz“, den „Internet-Rechtsschutz“ und den „Auslandsreise-Rechtsschutz“, „ Rechtsschutz für Mobbing/Stalking“, um nur die weiter Verbreiteten zu nennen.

Nach einer in 2015 von der AK Wien (www: http…) in Auftrag gegebenen Studie bleibt der praktische Wert dieser modernen Bausteine meist weit hinter den vielversprechenden Überschriften zurück (oft beträgt die dafür vorgesehene Versicherungssumme nur einige hundert Euro). 

Von der Anzahl der gedeckten Schadenfälle her betrachtet sind die Bausteine "Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz" (im Rahmen des Fahrzeug-Rechtsschutzes oder außerhalb) und der „Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich“ am Wichtigsten. Auch der „Arbeitsgerichts-Rechtsschutz“ wird in der Praxis noch einigermaßen häufig in Anspruch genommen. 

Konsument: Gibt es bestimmte Bereiche, wo sich eine Rechtsschutzversicherung eher empfiehlt, und solche, wo die Deckung erfahrungsgemäß häufig abgelehnt wird?
Hartmann: Generell beantworten lässt sich das nicht. Es kommt immer auf die konkreten Lebensumstände an: So zahlt sich beispielsweise ein Fahrzeug-Rechtsschutz nur für jemanden aus, der Besitzer eines Kfz ist, oder ein Rechtsschutz aus dem Erbrecht ist nur für jemanden sinnvoll, der die Aussicht hat, einmal etwas zu erben.
Der „Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz“ ist für jeden relevant, ebenso der „Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich“. Da die meisten Verbraucher unselbständig erwerbstätig sind (also in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen), gilt dies auch für den „Arbeitsgerichts- und Sozialversicherungs-Rechtsschutz“.

Die meisten Menschen sind auch entweder Eigentümer oder Mieter des Wohnobjekts, in dem sie mit ihrer Familie leben, was den Abschluss des Bausteines „Grundstückseigentum und Miete für den Selbstnutzungsbereich“ nahelegt. 

Nicht alles versicherbar

Es gibt Risikoausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung: So sind beispielsweise Streitigkeiten im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten (z.B. Lizenzen, Patente, Urheberrechte) oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsrecht (Aktiengesetz, GmbH-Gesetz und andere) vollständig aus dem Versicherungsschutz ausgeklammert. Gleiches gilt für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bauarbeiten (einschließlich deren Planung und Finanzierung). Andere Bereiche wie beispielsweise das Familienrecht sind zwar grundsätzlich versicherbar, jedoch bestehen wesentliche unversicherbare Deckungslücken: So besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für das Scheidungsverfahren und mit der Scheidung in Zusammenhang stehende Verfahren zwischen den Ehegatten. Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Eltern und Kindern sind in diesem Baustein zwar grundsätzlich versichert, jedoch – im Fall einer Scheidung – nur für solche Streitigkeiten, deren Auslöser später als ein Jahr nach Beendigung des Scheidungsverfahrens liegt.

Einwände gegen Leistungspflicht möglich

Insgesamt ist nicht zu vergessen, dass die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (kurz ARB) ein sehr komplexes und umfangreiches (mehr als 20 DIN A4 -Seiten kleingedruckter Text, was ungefähr 50 Buchseiten entspricht) Regelwerk darstellen. Dieses Vertragswerk ermöglicht den Versicherern immer wieder – meist durch den Klauselwortlaut gedeckt, aber für die Versicherungsnehmer regelmäßig überraschend – Einwände gegen ihre Leistungspflicht vorzubringen. Versicherungsnehmer sind in aller Regel nicht im Stande, Deckungsablehnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen; dies gilt auch für viele Versicherungsvermittler, die diese ARB ebenfalls nicht verstehen.

Konsument: Was sind die häufigsten Problemstellen für Konsumenten?
Hartmann: Die wichtigste Quelle von für Konsumenten überraschende Deckungsablehnungen liegt in der Konzeption der Rechtsschutzversicherung selbst: Versicherungsschutz besteht von vornherein nur für die in der Polizze als versichert angeführten Bausteine und Eigenschaften, die dann in den ARB weiter konkretisiert werden. Fällt die Rechtswahrnehmung, für die der Versicherungsnehmer um Deckung ansucht, nicht in einen dieser Bausteine (konkreter: in die dort vorgenommene Umschreibung der versicherten Rechtswahrnehmungen), dann braucht man gar nicht mehr weiter in Richtung Risikoausschlüsse (oder zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich) zu prüfen. Denn dann fehlt schon die Grundvoraussetzung für die Deckung.

Voraussetzungen müssen erfüllt werden

Als weitere Voraussetzung für die Deckung muss der Versicherungsnehmer darlegen, dass der „anspruchsbegründende Umstand“ in versicherter Zeit eingetreten ist, wobei in den ARB zusätzliche weitere zeitliche Risikoausschlüsse vorgesehen sind: So muss beispielsweise der Baustein „Erbrecht“ mindestens bereits ein Jahr vor dem Ableben des Erblassers abgeschlossen worden sein, damit Deckung für daraus entstandene Streitigkeiten besteht. Auch in anderen Bausteinen gibt es sogenannte Wartefristen.

Pflicht des Versicherers

Eine zunehmend aktuelle Problemstellung für die Konsumenten liegt in der sogenannten „Informationsobliegenheit“: Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Deckungsanfrage über den Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig (also auch einschließlich der Einwände des Gegners) zu unterrichten. Verletzt er diese Pflicht, kann dies den Verlust der Deckung bedeuten. Prozessuale Schritte muss er jedenfalls mit dem Versicherer abstimmen. Das Thema Obliegenheitsverletzungen hat in den letzten Jahren an Bedeutsamkeit gewonnen: Mit Obliegenheitsverletzung begründete Deckungsablehnungen nehmen zu. Generell kann man sagen, dass die Versicherer mehr denn je jede in den ARB vorgesehene Möglichkeit wahrnehmen, um die Deckung ablehnen zu können.

Konsument: Ist die Beratung vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ausreichend? An wen sollte man sich dafür am besten wenden?
Hartmann: Mittlerweile bieten einige Versicherer die Möglichkeit an, eine Rechtsschutzversicherung „online“ abzuschließen; dabei findet – von einer kurzen Beschreibung der Rechtsschutzbausteine auf der Website dieser Versicherer einmal abgesehen – überhaupt keine Beratung statt. Wird die Versicherung dagegen über einen Vermittler abgeschlossen (das ist nach wie vor der übliche Weg), dann sind zwei Gruppen von Vermittlern zu unterscheiden: Die eine Gruppe ist jene der Versicherungsmakler, die andere sind alle Vermittler (wie auch immer sie sich selbst bezeichnen), die keine Versicherungsmakler (diese Gruppe wird im Versicherungsvertragsgesetz als „Agenten“ bezeichnet) sind.

Erwartungen an die Versicherer

Vom Versicherungsmakler kann der Kunde erwarten, dass dieser seinen individuellen „Rechtsschutzversicherungsbedarf“ analysiert und ihm ein dafür passendes Produkt empfiehlt. Letzteres schließt ein, dass der Makler die Feinheiten der von verschiedenen Versicherern angebotenen Produkte kennt. Verursacht der Versicherungsmakler durch einen Fehler bei Risikoanalyse und/oder Auswahl eines passenden Produktes eine vermeidbare Deckungslücke, dann haftet er dem Kunden für den Schaden.

Dagegen sind die Anforderungen an Vermittler, die keine Versicherungsmakler sind, wesentlich geringer: Diese Personen müssen zwar an die vom Kunden gestellten Fragen zum Produkt richtig beantworten oder erkennbare Fehlvorstellungen des Kunden über den Deckungsumfang korrigieren. Aber darüber hinaus bestehen keine weiteren Beratungspflichten; insbesondere also weder die Erhebung des konkreten Versicherungsbedarfes noch die Empfehlung des am besten auf dem Markt erhältlichen Produktes – die Empfehlung der „eigenen“ Produkte genügt.
Tendenziell kann sich der Konsument daher eine bessere Beratung erwarten, wenn er sich an einen Versicherungsmakler wendet: Aber auch hier ist Vorsicht geboten, denn zwischen den Maklern bestehen oft große fachliche Qualitätsunterschiede.

Achtung bei Aktualisierungen der Bestimmungen

Vermeidbare Deckungslücken entstehen häufig durch die „Aktualisierung“ eines bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages, denn in die von den Versicherern verwendeten ARB werden immer restriktiver: So enthielten ältere ARB keinen spezifischen Risikoausschluss für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vermögensveranlagung (Stichwort „Schiffsfonds“, „Meinl European Land“, AMIS“ etc.), neuere dagegen schon. Es gibt noch eine Reihe anderer Beispiele für Deckungsverschlechterungen in neueren ARB, auf die die Versicherer in ihrer Produktwerbung mit keinem Wort hinweisen, während neuartige zusätzliche Bausteine [wie die oben bereits erwähnten Bausteine „Daten-Rechtsschutz“, „Steuergerichts-Rechtsschutz“, „Patienten-Rechtsschutz“ etc.) zu Unrecht als attraktive Erweiterungen dargestellt werden.

Deckungslücken als Risiko

Wechselt ein Kunde mit seinem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu einem anderen Versicherer (Versichererwechsel), kommt zu den beim Stichwort „Aktualisierung“ dargestellten Nachteilen noch das Risiko zeitlicher Deckungslücken dazu: Der „alte“ Versicherer verweigert zum Beispiel die Deckung, weil der Versicherungsfall erst nach seiner Laufzeit eingetreten ist; der „neue“ Versicherer verweigert ebenfalls die Deckung und beruft sich dabei auf eine „Wartefrist“; das sind nur Beispiele für Deckungslücken, die mit einem Versichererwechsel verbunden sind.

Bei großen Maklerunternehmen oder solchen, die sich einem der großen Maklerverbände (ÖVM, IGV, etc.) angeschlossen haben, ist davon auszugehen, dass sie solche Nachteile für ihre Kunden über Rahmenvereinbarungen (Sondervereinbarungen) mit den Versicherern ausschließen. Kleinen Maklerunternehmen (ohne Maklerverband im Rücken) fehlt dagegen in der Regel sowohl die Kapazität wie insbesondere auch Verhandlungsmacht, die zum Ausverhandeln derartiger Sondervereinbarungen mit den Versicherern notwendig ist.

Konsument: Nehmen die Konflikte mit Rechtsschutzversicherern aus Konsumentensicht zu?

Hartmann: Diese Frage lässt sich eindeutig mit ja beantworten. Zigtausende Österreicher haben in den letzten Jahren viel Geld verloren, das sie in fragwürdige „Finanzprodukte“ investiert hatten. Daraus resultierten viele Prozesse, die die Rechtsschutzversicherer zu finanzieren hatten, denn in älteren ARB gab es, wie weiter oben erwähnt, keinen Risikoausschluss für „Vermögensveranlagung“.

Härtere Gangart bei Deckungsprüfung

Zusätzlich hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) in mehreren Entscheidungen der letzten Jahre die Möglichkeit der Versicherer immer weiter reduziert, die Deckung wegen „nicht hinreichender Erfolgsaussichten“ ganz oder teilweise abzulehnen. Beide Umstände haben die unternehmerischen Ergebnisse der Rechtsschutzversicherer erheblich verschlechtert, was für sich schon eine „härtere Gangart“ bei der Deckungsprüfung erklärt. Dazu kamen in den letzten Jahren restriktivere Vorschriften für die Versicherer (Stichwort Basel II) und die Tatsache, dass (auch) die Versicherer mit der Veranlagung eingenommener Prämien nichts mehr verdienen.

Deckungsablehnungen werden schwieriger

Eine „härtere Gangart“ bei der Deckungsprüfung bedeutet zweierlei: Zum einen nehmen die Deckungsablehnungen zu, weil die Schadenbearbeiter jeden auch nur irgendwie in Betracht kommenden Einwand gegen die Leistungspflicht aufgreifen (Motto: In Zweifelsfällen wird zunächst einmal abgelehnt). 

Zum anderen ist es nun viel schwieriger geworden als früher, den Schadenbearbeiter zur Rücknahme einer Deckungsablehnung zu bewegen, weil das Geschäft insgesamt schneller und unpersönlicher geworden ist. Bei manchen Versicherern ist es fast unmöglich, einen bestimmten Schadenbearbeiter ans Telefon zu bekommen. Ein Einlenken des Versicherers nach erfolgter Deckungsablehnung ist meist nur mehr dann zu erreichen, wenn ihr stichhaltige juristische Argumente – am besten unterlegt mit einer OGH-Entscheidung – entgegengehalten werden. Es gibt auch deutlich mehr Deckungsprozesse als früher. Dazu genügt ein Blick in das Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleiamtes (RIS) mit den veröffentlichten OGH-Entscheidungen zur Rechtsschutzversicherung, deren jährliche Anzahl stetig zunimmt.

Da die Deckungsablehnungen häufiger werden und es gleichzeitig schwieriger geworden ist, den Versicherer ohne stichhaltige juristische Argumente zum Einlenken zu bewegen, wird die Prüfung der Deckungsablehnung durch vom Versicherer unabhängige Experten für die Konsumenten immer wichtiger. 

Zusammenfassung

  • Keine Komplettpakete. Eine Rechtsschutzversicherung deckt nicht alle ­Aspekte des Lebens ab. Versichert sind immer nur die jeweils gewählten Bau­steine. Für viele Bereiche gibt es keine oder nur reduzierte Deckung. Manches, wie der häufig nachgefragte Vertrags-Rechtsschutz, ist als Einzelbaustein nicht erhältlich. Es müssen entweder be­stimmte vorgegebene Modelle gewählt oder zumindest drei Bausteine abgeschlossen werden.
  • Risikoausschlüsse und Ablehnungsgründe. In den Polizzen sind meist umfangreiche Risikoausschlüsse angeführt. Darüber hinaus werden je nach Fall die Aussichten auf Rechtsdurchsetzung überprüft und die Kostenübernahme wird gegebenenfalls abgelehnt.
  • Beraten lassen. Ein Versicherungs­experte sollte gemeinsam mit Ihnen ­herausfiltern, welche Bereiche und Risiken des persönlichen und beruflichen Lebensbereichs gedeckt sein sollen und ob einzelne Teilbereiche ("Risiken") nicht bereits durch bestehende Verträge oder Mitgliedschaften gedeckt sind. Ein unabhängiger Makler haftet für seine Empfehlung.

Leserreaktionen

Ergänzungen

Zu Ihrem Artikel hätte ich noch ein paar Anmerkungen, die – wie ich meine – für die Konsumenten interessant sind:

1. Freiberufler und Selbständige: Hier fehlt mir der Hinweis, daß für diese Gruppe eigene Produkte abzuschließen sind. Dies ist erfahrungsgemäß ein Umstand, der oft vergessen wird. Besonders, wenn der Wechsel in die Selbständigkeit erst nach Vertragsabschluß erfolgt.

2. Rechtsschutz-Spezialisten: Ich bin der Ansicht, daß es sinnvoll sein kann, einen der 3 Spezialisten (ARAG, DAS oder ROLAND) zu wählen, da es hier zu keinen Interessenskonflikten kommen kann. Ich hätte zumindest ein ungutes Gefühl, wenn ich mit dem Rechtsschutz der XY-Versicherung einen Rechtsstreit mit eben dieser Versicherung führen müsste, weil aus einem anderen Vertrag die Leistung verweigert wird. Oder wenn ich nach einem Autounfall meinen Schaden einklagen müsste und die Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegners ebenfalls bei der gleichen Versicherung besteht.

3. Roland: Die Rechtsschutz-Versicherung des Spezialisten, der im Preisvergleich eher schlecht wegkommt, ist über den Vertriebspartner MUKI Versicherungsverein a.G. um rd. 20 % günstiger erhältlich.

4. Beratungs-Rechtsschutz: Im Gegensatz zum Rest der Mitbewerber bieten Roland und Wüstenrot in diesem – erfahrungsgemäß am häufigsten genutzten – Bereich freie Anwaltswahl und zahlen 80 € (Roland) bzw. 100 € (Wüstenrot) pro Beratung. Wer lieber der Auskunft eines bestimmten Anwaltes vertraut, hat bei diesen beiden Anbietern kein Problem, kann sich aber auch an einen Vertragsanwalt wenden.

Franz Starritz
Nanke & Partner Versicherungsmakler GmbH
Wien
(aus KONSUMENT 4/2017)

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