Die Arbeiterkammer führte einen Musterprozess - hier das Urteil.
Schmäh mit Feuchtigkeitsschaden
Wenn das Handy kurz nach dem Kauf streikt und Konsumenten reklamieren, wird die Beschwerde oft mit dem Hinweis abgeschmettert, dass es sich um einen Feuchtigkeitsschaden handelt. Einen solchen Fall nahm die Arbeiterkammer nun zum Anlass für einen Musterprozess. Dabei wurde das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Es ergab, dass die Aussetzer des Geräts auf einen Fehler in der Elektronik zurückzuführen waren. Daher gab das Gericht der Klage statt. Anzunehmen ist, dass ein Feuchtigkeitsschaden öfter vom Händler vorgeschoben wird, um die Gewährleistung nicht erfüllen zu müssen. Der Streitwert einer solchen Klage beträgt übrigens 9000 Euro. Aufgrund dieses Prozessrisikos ist klar, dass wegen eines defekten 99-Euro-Handys niemand vor Gericht ziehen wird.