Was Sie im Zeitalter der Handyfotografie und der Sozialen Medien beim Umgang mit Aufnahmen von Menschen, Gebäuden und Kunstwerken beachten sollten.
Panoramafreiheit
Eine Urheberrechtsregelung gibt es auch für Gebäude oder Kunstwerke im öffentlichen Raum, womit wir uns von der Frage, wer das Foto geschossen hat, jener nach dem abgelichteten Motiv zuwenden. Das Urheberrecht des Architekten oder Künstlers endet erst 70 Jahre nach seinem Tod. Trotzdem darf man als Privatperson zeitgenössische Gebäude oder Kunstwerke ablichten und ohne Zustimmung des Urhebers (oder von dessen Erben) z.B. für Postings verwenden. Voraussetzung ist, dass man das Foto von einem öffentlich zugänglichen Platz aus geschossen hat. Dies nennt man Panoramafreiheit oder auch Freiheit des Straßenbildes – eine ganz wichtige Regelung nicht zuletzt für Sightseeing-Touren.
Was nun zeitgenössische Kunst im Allgemeinen betrifft, wird die Sache etwas komplizierter. Oben war die Rede von Denkmälern, Skulpturen etc., die dauerhaft im öffentlichen Raum aufgestellt sind. Temporäre Kunstinstallationen im öffentlichen Raum fallen hier nicht darunter, ebenso wenig Werbeplakate oder Werke, die in Museen ausgestellt sind.
Fotos vom Kunstwerk
In allen diesen Fällen ist die Weiterverbreitung eines selbst aufgenommenen Fotos nur dann ohne Zustimmung des Künstlers erlaubt, wenn das Kunstwerk lediglich im Hintergrund zu sehen, also Beiwerk ist. Wobei konkret von einem „unwesentlichen“ Beiwerk die Rede ist. Das heißt, ein Selfie mit einem „echten Warhol“ formatfüllend im Hintergrund wird als Posting vermutlich noch immer problematisch sein, eine Gesamtaufnahme des Ausstellungsraums, auf der man dann mehrere Bilder an den Wänden hängen sieht, hingegen nicht. Im Falle von Museen ist freilich vorab zu klären, ob das Fotografieren dort überhaupt erlaubt ist, egal ob die Ausstellung Werke von Andy Warhol oder Michelangelo zeigt.
Gernot Schönfeldinger l Redakteur l gschoenfeldinger@konsument.at