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Touristin fotografiert den Eiffelturms in Paris mit dem Smartphone
Bild: Song_about_summer/Shutterstock.com

Fotos nutzen in Sozialen Medien, Teil 2 - Kommentar von Redakteur G. Schönfeldinger

Was Sie im Zeitalter der Handyfotografie und der Sozialen Medien beim Umgang mit Aufnahmen von Menschen, Gebäuden und Kunstwerken beachten sollten.

Panoramafreiheit

Eine Urheberrechtsregelung gibt es auch für Gebäude oder Kunstwerke im öffentlichen Raum, womit wir uns von der Frage, wer das Foto geschossen hat, jener nach dem abgelichteten Motiv zuwenden. Das Urheberrecht des Architekten oder Künstlers endet erst 70 Jahre nach seinem Tod. Trotzdem darf man als Privatperson zeitgenössische Gebäude oder Kunstwerke ablichten und ohne Zustimmung des Urhebers (oder von dessen Erben) z.B. für Postings verwenden. Voraussetzung ist, dass man das Foto von einem öffentlich zugänglichen Platz aus geschossen hat. Dies nennt man Panoramafreiheit oder auch Freiheit des Straßenbildes – eine ganz wichtige Regelung nicht zuletzt für Sightseeing-Touren.

Was nun zeitgenössische Kunst im Allgemeinen betrifft, wird die Sache etwas komplizierter. Oben war die Rede von Denkmälern, Skulpturen etc., die dauerhaft im öffentlichen Raum aufgestellt sind. Temporäre Kunstinstallationen im öffentlichen Raum fallen hier nicht darunter, ebenso wenig Werbeplakate oder Werke, die in Museen ausgestellt sind.

Fotos vom Kunstwerk

In allen diesen Fällen ist die Weiterverbreitung eines selbst aufgenommenen Fotos nur dann ohne Zustimmung des Künstlers erlaubt, wenn das Kunstwerk lediglich im Hintergrund zu sehen, also Beiwerk ist. Wobei konkret von einem „unwesentlichen“ Beiwerk die Rede ist. Das heißt, ein Selfie mit einem „echten Warhol“ formatfüllend im Hintergrund wird als Posting vermutlich noch immer problematisch sein, eine Gesamtaufnahme des Ausstellungsraums, auf der man dann mehrere Bilder an den Wänden hängen sieht, hingegen nicht. Im Falle von Museen ist freilich vorab zu klären, ob das Fotografieren dort überhaupt erlaubt ist, egal ob die Ausstellung Werke von Andy Warhol oder Michelangelo zeigt.

 


Gernot Schönfeldinger (Bild: Alice Thörisch/VKI)
Gernot Schönfeldinger l Redakteur l gschoenfeldinger@konsument.at

Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild

Das Fotografieren im öffentlichen Raum führt zu einem weiteren Thema mit Bezug zu den abgelichteten Motiven. Es lässt sich oft nicht vermeiden, unbeteiligte Fremde auf den eigenen Fotos einzufangen, etwa Passanten oder Lokalbesucher. Trotzdem ist das Fotografieren grundsätzlich erlaubt, ohne dasss man die einzelnen Personen fragen müsste. Auch das Veröffentlichen eines solchen Fotos ist unbedenklich, solange es in einem unverfänglichen Rahmen erfolgt und die Abgebildeten ähnlich wie die oben erwähnten Kunstwerke quasi nur unwesentliches Beiwerk sind.

Heikel wird es, wenn z.B. der Bildtext einen anderen Zusammenhang herstellt, also das Foto und somit die abgebildeten Personen in einen anderen Kontext setzt (dazu zählen kompromittierende Behauptungen ebenso wie Werbung). Heikel wird es auch, wenn man als Teilnehmer einer Reisegruppe oder eines Schulausflugs die anderen Teilnehmer fotografiert oder wenn bestimmte (auch fremde) Personen gezielt herausgehoben werden. Wird ein solches Foto ohne Zustimmung der Abgebildeten veröffentlicht, dann verletzt dies ebenfalls deren berechtigte Interessen.

Eine Ausnahme stellen lediglich Personen des öffentlichen Lebens dar, die damit rechnen müssen, fotografiert zu werden. Aber auch sie dürfen nicht paparazzimäßig in einem kompromittierenden Zusammenhang dargestellt oder für eigene Werbezwecke verwendet werden.

Kinderfotos

Kinderfotos

Ein Punkt, der gesondert behandelt werden muss, sind Kinderfotos, die ja von Eltern und Großeltern mitunter gern mit anderen geteilt werden. Das geschieht – weil die Datenschutzproblematik mittlerweile ins Bewusstsein vieler Nutzer gedrungen ist – oft weniger über Facebook oder Instagram, sondern über WhatsApp und andere Messenger-Dienste. Allerdings muss man auch hier die Grundregeln beachten.

Auch Kinder haben ein Recht am eigenen Bild; bis zum Alter von 14 Jahren haben sie jedoch nach Ansicht des Gesetzgebers noch nicht das entsprechende Urteilsvermögen, um über die Veröffentlichung von Fotos, auf denen sie abgebildet sind, zu entscheiden. Zugleich dürfen die Erziehungsberechtigten aber nicht anstelle der Kinder eine verbindliche Zustimmung erteilen. Kinder könnten zu einem späteren Zeitpunkt das Recht aufs eigene Bild sogar gerichtlich einklagen, und zwar auch gegen ihre Eltern.

Was also tun? Empfehlenswert ist es, Kinder aktiv in den Entscheidungsprozess miteinzubeziehen. Außerdem sollte man die Gruppe an Personen, an die man die Fotos elektronisch verschickt, klein und überschaubar halten und auch ihnen den richtigen Umgang damit erklären. Auch hier gilt nämlich: Kopien für rein private Zwecke sind immer erlaubt. Problematisch ist hingegen das Weitergeben dieser Fotos ohne Zustimmung des Urhebers. Das bedeutet in der Praxis: Großeltern sollten über WhatsApp erhaltene Fotos von den Enkelkindern nicht ungefragt an andere Personen weiterleiten, selbst wenn es sich um Verwandte oder Freunde handelt.

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