"Ein Fall für KONSUMENT": Aus unserer Beratung - Fälle, die wir erfolgreich erledigen konnten und solche, an denen wir uns die Zähne ausgebissen haben. - Diesmal: Kunde stellt Auto unbeschädigt ab. Sixt verlangt für einen Kratzer 720 Euro Selbstbehalt.
Herr Berger hatte bei Firma Sixt (Sitz: Vösendorf) ein Auto gemietet. Am Rückgabetag stellte er es wie vereinbart außerhalb der Betriebszeiten, um 23.30 Uhr, in der Sixt-Parkgarage am Westbahnhof ab. Als er das Auto abstellte, war es unbeschädigt.
"Kratzer an der Fahrertür"
Doch zwei Wochen später erhielt Herr Berger Post von Sixt: Bei seinem Mietauto sei ein Kratzer an der Fahrertür festgestellt worden. Er solle daher den beiliegenden Unfallbericht ausfüllen und an Sixt schicken. Das sah Herr Berger nun überhaupt nicht ein. Er hatte mit dem Wagen keinen Unfall gehabt, und er hatte ihn auch nicht beschädigt zurückgegeben. Das konnte seine Begleiterin bezeugen!
Schaden nicht verursacht, trotzdem zahlen
Er kontaktierte Sixt. Dort wurde ihm telefonisch mitgeteilt, dass er – obwohl er als Mieter den Schaden nicht verursacht hatte – für das Fahrzeug auch nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zur Öffnung der Geschäftsstelle verantwortlich sei. Im Klartext: Da Herr Berger das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten der Station rückgestellt hatte, sollte er nun auch für diese außerhalb der Öffnungszeit verursachte Beschädigung haften. Sixt forderte von Herrn Berger 720 € Selbstbehalt.
Klausel sei gröblich benachteiligend
Herr Berger wandte sich daraufhin an unser Beratungszentrum und bat uns, die Interventionskorrespondenz mit Sixt zu übernehmen. In unserem Schreiben wiesen wir Sixt darauf hin, dass wir die Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der Kunden für etwaige Beschädigungen am Fahrzeug bis zur Öffnung der Station haften, für gröblich benachteiligend halten. Nach dem Abstellen des Autos müsse die Haftung auf den Vermieter übergehen. Und da der Wagen laut Sixt-eigenem Protokoll darüber hinaus erst um 11.32 Uhr übernommen wurde, obwohl die Geschäftsstelle bereits um 8 Uhr morgens geöffnet hatte, sei nicht nachzuweisen, dass die Fahrertür außerhalb der Öffnungszeit der Geschäftsstelle zerkratzt wurde.
Auto später kontrolliert
Wenn ein Kunde das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten in die Station zurückbringe, hafte er, bis das Fahrzeug kontrolliert sei, antwortete Sixt stur. Und: Während Stoßzeiten könne die Fahrzeugprüfung in den Vermietstationen nicht sofort durchgeführt werden. Die Kontrolle von Herrn Bergers Fahrzeug sei daher etwas später erfolgt.
Autoverleih Sixt bietet Vergleich an
Schlussendlich bot Sixt aber einen Vergleich an: Um Herrn Berger entgegenzukommen, werde man in Kulanz nur die Hälfte des vereinbarten Selbstbehalts in Rechnung stellen. Herr Berger akzeptierte. Dank unserer Intervention musste er immerhin um 360 € weniger Selbstbehalt zahlen.
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Die Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert. - Sollten Sie ähnliche Konsumenten-Probleme erleben, dann wenden Sie sich am besten an unser VKI-Beratungszentrum .