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Fahrverbote in italienischen Städten - Die Zonen-Falle

Wer mit dem Auto in Italien unterwegs ist, sollte besonders die Fahrverbote in den Innenstädten beachten. Fährt man ohne Sondergenehmigung in eine sogenannte „zona a traffico limitato“ ein, kann es richtig teuer werden.

1.040 Euro Strafe

Sandra M. aus Graz freut sich auf den ­Wochenendausflug mit ihrer Freundin nach Verona. Auf der Suche nach ihrem Hotel durchquert sie mit ihrem Auto mehrfach das Zentrum der Stadt. Eine Verkehrstafel, die diese Verkehrszone als „zona a traffico limitato“ (ZTL) ausweist und darüber informiert, dass für deren Befahren eine Sondergenehmigung notwendig ist, übersieht sie. Die ­unerfreuliche Quittung bekommt Sandra M. einige Wochen später per Post zugestellt. Für das verbotene Befahren der ZTL in 13 Fällen soll sie jeweils 80 Euro Strafe bezahlen, also insgesamt 1.040 Euro. Die geschockte ­Grazerin wendet sich hilfesuchend an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) beim Verein für Konsumenteninformation.

Beschilderung beachten

Dort ist die Problematik wohlbekannt. „Wir bekommen jedes Jahr zahlreiche Anfragen und Beschwerden von Konsumentinnen und Konsumenten, die per Post einen Bußgeld­bescheid erhalten haben, weil sie in Italien verbotenerweise durch eine zona a traffico limitato gefahren sind“, sagt EVZ-Jurist Reinhold Schranz. Derartige Verkehrszonen gibt es in zahlreichen italienischen Städten, etwa in Florenz, Genua, Mailand, Pisa, Rom, Triest, Turin oder Verona.

Eine ZTL erstreckt sich in der Regel über den Innenstadtbereich beziehungsweise das historische Zentrum eines Ortes. Die Fahrbeschränkung gilt meist für Autos und kann permanent gültig oder auf bestimmte Tageszeiten beschränkt sein (für Reisende mit Behinderung existieren Ausnahmen). Reinhold Schranz rät, unbedingt auf die Beschilderung zu achten: „Die Zonen sind an den Zufahrstraßen immer durch ein Fahrverbotszeichen mit der Aufschrift ,zona a traffico limitato‘ gekennzeichnet. Darüber hinaus sind Uhrzeiten ange­geben, wann das Fahrverbot gilt.“

 

Foto: ECC-Net und Europäische Union

Dieser Artikel entstand im Rahmen der „Action 670702 – ECC-NET AT FPA“, für welche das Europäische Verbraucherzentrum Österreich Förderungen aus den Mitteln des Verbraucherprogramms der Europäischen Union (2014–2020) erhält.

Im Vorfeld nach Verbotszonen erkundigen

Im Vorfeld informieren

Der Experte empfiehlt auch, bereits im Vorfeld abzuklären (entweder im Internet oder über eine direkte Anfrage), ob das Hotel, in dem man übernachtet, beziehungsweise der zugehörige Hotelparkplatz in einer Verbotszone liegt. Trifft dies zu, sollte man das Hotel informieren, dass man eine entsprechende Genehmigung benötigt. Das Hotel sorgt dann dafür, dass Autokennzeichen und Aufenthaltszeit bei der Behörde registriert sind. „Sollte die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgt sein und pickt ein Strafzettel am Auto oder bekommt man später einen Bußgeld­bescheid per Post, muss man den Hotel­aufenthalt nachträglich belegen können. Bewahren Sie deshalb die Hotelrechnung oder die Buchungsbestätigung sicherheitshalber auf“, sagt Reinhold Schranz.

Automatische Erfassung

Wer unberechtigt in eine „zona a traffico limitato“ einfährt, begeht einen Verstoß gegen die italienische Straßenverkehrsordnung und muss mit einer Strafe rechnen. In vielen Städten werden einfahrende Fahrzeuge durch Überwachungskameras erfasst, es wird automatisch überprüft, ob für das entsprechende Kennzeichen eine Einfahrtsgenehmigung vorliegt oder nicht. In kleineren Gemeinden werden Kontrollen von der örtlichen Polizei vorgenommen. Bei jeder verbotenen Einfahrt in die ZTL wird eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 80 Euro verhängt. Stellt man das Auto in der Zone ab, droht zusätzlich eine Strafe für unerlaubtes Parken.

Hat man vor Ort einen Strafzettel erhalten und sind darauf keine Überweisungsdaten (BIC und IBAN) angegeben, kann man versuchen, die Strafe an der örtlichen Polizeistation zu begleichen beziehungsweise die fehlenden Daten ausfindig zu machen. Eine andere Möglichkeit ist, auf die postalische Zustellung der Strafverfügung zu warten. Diese Zustellung muss eingeschrieben und innerhalb von 360 Tagen nach dem Übertretungszeitpunkt erfolgen. Danach gilt die Strafe als verjährt und kann mit einem Einspruch beim zuständigen Präfekten oder Friedensrichter zurückgewiesen werden.

Ärger vermeiden

  • Klären Sie bereits im Vorfeld ab, ob für die Zufahrt zum Hotel eine besondere Genehmigung notwendig ist. Falls ja: Fordern Sie das Hotel auf, diese zu beantragen.
  • Heben Sie Ihre Hotelbestätigung bzw. die Rechnung auf, denn Strafbescheide können bis zu einem Jahr nach Ihrem Urlaub im Briefkasten landen.
  • Überprüfen Sie bei der Ankunft im Hotel, dass die Angaben in der Sondergenehmigung korrekt sind. Führen Sie diese immer mit sich und legen Sie sie, wenn Sie das Auto innerhalb der ZTL abstellen, gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe ab.
  • Achten Sie bei Städtebesuchen in Italien auf die Beschilderung vor jeder „zona a traffico limitato“. Fahren Sie zu den angegebenen Sperrzeiten nicht ohne Genehmigung in eine ZTL ein.
  • Sollten Sie innerhalb von 360 Tagen ab Feststellung der Übertretung einen Bußgeldbescheid für das verbotene Befahren einer ZTL erhalten, ist es ratsam, den offenen Betrag zu überweisen. Im Zweifelsfall können Sie sich an das Europakonsument wenden.

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