Restwerte verfallen, Stückelung nicht möglich: Zwei Gerichtsurteile bestätigen, dass Klauseln zu Flug-Gutscheinen von AUA und Airberlin gesetzwidrig sind.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums zahlreiche Klauseln in den Gutschein-Bedingungen von Fluggutscheinen bei Airberlin: Kombinationsverbot unzulässig und Fluggutscheine bei AUA: Klauseln ungültig geklagt. Beide Fluglinien schlossen aus, dass ihre Kunden mehrere Fluggutscheine innerhalb einer Buchung kombinieren können. In beiden VKI-Klagen entschieden nun vor kurzem das Oberlandesgericht Wien bzw. der Oberste Gerichtshof, dass diese und weitere Klauseln gesetzwidrig sind.
Gutschein mit beschränktem Wert
Die Gerichte kritisierten auch, dass
- Fluggutscheine nur für bestimmte Flüge eingelöst werden konnten,
- der Weiterverkauf der Gutscheine untersagt wurde
- bei „Missbrauchsverdacht“ eine Sperre des Gutscheines in Aussicht gestellt wurde.
Weiters kippten die Gerichte jene Klauseln, die besagten, dass bei Flugstornierungen oder bei einer Sperre des Gutscheins keine Rückzahlung des Flugpreises erfolgen soll.
Kein Bares für Restwert?
Nicht zuletzt sahen die Gerichte das Verbot der Barauszahlung von Restwertguthaben als gesetzwidrig an. Dieses stellte die Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Stückelung der verfügbaren Gutscheine und des Kombinationsverbotes vor Probleme. Denn diese hätten entweder die Wahl gehabt, den Restwert verfallen zu lassen oder nochmals eine Reise buchen zu müssen.
"Besonders erfreulich ist, dass der OGH in dieser Konstellation das Verbot einer Barauszahlung von Restguthaben als gesetzwidrig erkannt hat“, betont Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im Bereich Recht des VKI. Das Urteil gegen Air Berlin ist rechtskräftig, jenes gegen die AUA nicht.
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