Wir sind schon des Öfteren gegen die No-Show-Klausel mancher Fluglinie vorgegangen. Diese Bestimmung besagt, dass Airlines einen Rückflug einfach stornieren können, wenn ein Fluggast den Hinflug nicht wahrgenommen hat – und das, ohne den Kaufpreis rückzuerstatten.
Im aktuellen Fall versäumten zwei Passagiere wegen eines Staus bei der Anreise zum Flughafen den Hinflug mit der AUA. Sie kümmerten sich daher selbst um eine andere Reisemöglichkeit. Als die beiden Fluggäste vom Urlaubsort zurückfliegen wollten, erfuhren sie, dass die AUA den Rückflug storniert hatte. Die Fluglinie berief sich auf ihre No-Show-Klausel.
AUA zahlt Ausgleichsleistungen
Die Reisenden mussten den Rückflug bei einer anderen Fluglinie buchen. Wir versuchten, eine außergerichtliche Lösung mit der AUA zu finden. Das gelang nicht, und deshalb klagten wir. Unmittelbar vor der Gerichtsverhandlung gab die AUA aber nach und bezahlte sowohl den Preis für das Ersatzflugticket wie auch die nach der Fluggastrechte-Verordnung vorgesehene Ausgleichsleistung für stornierte Flüge.