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Airbnb: Steuer-Tipps - Aktuelles Gerichtsurteil

Prüfen Sie Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wir sagen Ihnen, worauf es ankommt.

In Irland, dem Firmensitz von Airbnb, lässt jetzt ein Urteil aufhorchen! Die Vermietungsplattform muss den deutschen Steuerfahndern Daten über die Vermietung von Wohnraum durch deutsche Steuerzahler zukommen lassen. Hier drohen im Zweifelsfall Steuernachzahlungen für bis zu zehn Jahre und im Falle des Vorsatzes auch Strafen.

Österreich ist nicht Deutschland. Allerdings werden die österreichischen Steuerfahnder dieses Urteil sicher gerne aufgreifen und bei Airbnb Daten anfordern. Daher sollten auch österreichische Steuerzahler prüfen, ob sie in den Vorjahren die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung richtig und komplett in der Steuererklärung angegeben haben. Sonst wird aus Vergesslichkeit leicht der Verdacht bewusster Steuervermeidung bzw. Steuerhinterziehung.

Nicht alles ist zu versteuern

Einkünfte aus Vermietungen (nicht nur über Airbnb) zählen zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Aber nicht alle Einkünfte sind zu versteuern! Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen:

  1. Zu versteuerndes Einkommen unter 11.000 Euro: Ist das zu versteuernde Einkommen aus allen Quellen in Summe kleiner als 11.000 Euro, so fällt keine Steuer an. Hier geht es um die Nettoeinkünfte – also nach Abzug von Werbungskosten, Sozialversicherung, außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben.

  2. Vermietungseinkünfte unter 730 Euro: Haben Sie nur Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit und zusätzlich geringe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so müssen Sie diese nicht versteuern.

  3. Liebhaberei: Möglicherweise tritt auch Steuerfreiheit ein, wenn es sich – steuerlich gesehen – um Liebhaberei handelt. Liebhaberei liegt dann vor, wenn die Einnahmen dauerhaft geringer sind als die Ausgaben.

Wenn Steuerpflicht besteht

Trifft dies alles für Sie nicht zu, dann ist von einer Steuerpflicht auszugehen. Hierfür tragen Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben im Formular E1b und das Ergebnis zusätzlich im Formular E1 ein. Diese erhalten Sie online unter Finanzministerium. Beträgt Ihr selbstständiges Einkommen (hier: Umsatz) mehr als 30.000 Euro im Jahr, so sind Sie auch zur Abführung von Umsatzsteuer und zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Neben den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen hierzu auch alle gewerblichen und selbstständigen Einkünfte.

Hilfe von Airbnb

Airbnb hat einen kurzen Steuerleitfaden auch für Österreich durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC (PricewaterhouseCoopers) erstellen lassen. Diesen finden Sie hier: Verantwortungsvoll Gastgeben: nationale Steuern unter „Nationale Steuern“ und dem Link "Deutsch“.

Vergesslichkeit heilen

Vergessene Einkünfte können Sie durch eine nachträgliche Änderung der Steuererklärung nachmelden. Damit hierbei kein Fehler passiert und Sie den für Ihren Fall korrekten Weg beschreiten, sollten Sie eine Steuerberatung in Anspruch nehmen. Diese kostet zwar Geld, die Rechnung können Sie jedoch in der nächsten Steuererklärung geltend machen.

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