Verträge für eine 24-Stunden-Betreuung enthalten oft problematische Klauseln. Manche schließen die Gewährleistung und Schadenersatz aus oder sehen hohe Strafen vor, wenn man die Pflegeperson nach Ablauf des Vertrages weiter beschäftigt.
Familie Z. benötigt für eine Angehörige eine 24-Stunden-Betreuung. Im Vertrag der Agentur, für die sich die Familie entscheidet, steht, dass die vermittelten Pflegekräfte nach Beendigung des Vermittlungsvertrages nicht direkt weiter beschäftigt werden dürfen. Andernfalls droht eine Abschlagszahlung in Höhe von 3.000 Euro. Für VKI-Pflegerechtsexpertin Ulrike Docekal sind derartige Klauseln problematisch: „Inzwischen liegen einige Gerichtsentscheidungen dazu vor.
Konkurrenzklauseln
Zwar sind derartige Konkurrenzklauseln nicht grundsätzlich verboten, ihre Zulässigkeit ist aber im Einzelfall zu prüfen. Vor allem Vereinbarungen über exorbitant hohe Strafen oder ein in keiner Richtung beschränktes Weiterbeschäftigungsverbot können nichtig sein. Gleiches gilt, wenn die Formulierungen unklar sind." Die Juristin rät dazu, sich vor der Vertragsunterzeichnung von einer kompetenten Stelle beraten zu lassen.
Haftung und Gewährleistung
Vorsicht geboten ist auch bei Haftungs- und Gewährleistungsausschlüssen, wie sie ebenfalls in vielen Verträgen zu finden sind. „Damit versuchen Agenturen, sich von ihrer Hauptleistungspflicht zu entbinden, nämlich davon, geeignete Betreuungspersonen zu vermitteln. Mit dem Hinweis, dass die Betreuungsperson selbstständig tätig ist, soll jegliche Haftung der Agentur für eine fehlerhafte Auswahl ausgeschlossen werden“, sagt Ulrike Docekal. Dies ist für die Expertin mit dem im Bereich der Pflege und Betreuung besonders hoch anzusetzenden Sorgfaltsmaßstab unvereinbar.