Im Frühjahr 2021 hat die Messenger-App WhatsApp ihre Nutzungsbedingungen geändert. Wir klagten daraufhin vor dem Handelsgericht Wien. Mittlerweile hat das Gericht die Änderung sowie einige Klauseln der Bedingungen für unzulässig erklärt.
Anfang 2021 bekamen Nutzer des Messengers WhatsApp beim Öffnen der App einen Hinweis angezeigt, laut dem die damaligen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen aktualisiert wurden. Die Änderung der Bedingungen galt demnach ab dem 15. Mai 2021 und am Ende des Hinweises forderte WhatsApp die Nutzer auf, den neuen Richtlinien mittels der "Zustimmen"-Schaltfläche einzuwilligen. Genaue Informationen darüber, welche Klauseln der Nutzungsbedingungen inwiefern geändert werden, waren in dem Hinweis jedoch nicht enthalten. Wir klagten daraufhin WhatsApp.
Änderung für Nutzer intransparent
Das Handelsgericht Wien stellte fest, dass WhatsApp in dem Hinweis zur Aktualisierung der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen zwar Verweise zu den Änderungen integrierte. Diese waren nach Auffassung des Gerichts jedoch unzureichend definiert sowie nicht selbsterklärend - und somit intransparent. Demnach konnten Nutzer der App nicht nachvollziehen, an welcher Stelle die geänderten Bedingungen für sie einsehbar waren.
Zustimmungsfiktion unzulässig
Weiterhin behielt sich WhatsApp durch die Änderung vor, künftige Änderungen der Nutzungsbedingungen mindestens 30 Tage im Voraus anzukündigen - unter Anwendung der "Zustimmungsfiktion". Demnach unterstellte WhatsApp den Nutzern eine Zustimmung zu den geänderten Nutzungsbedingungen, wenn diese der Änderung nicht innerhalb einer gesetzten Frist aktiv widersprechen und die App weiter nutzen. Nach Ansicht des Handelsgerichts Wien ist diese Vorgehensweise in einem derartigen Fall jedoch unzulässig.
Verstoß gegen Konsumentenschutzgesetz
Schließlich enthielt die Änderung eine weitere Klausel, die WhatsApp es leichter ermöglichen sollte, Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag an verbundene Unternehmen abzutreten. Um App-Nutzer vor unbekannten Vertragspartnern zu schützen, ist eine derartige Klausel jedoch nur wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wird. Mit der Klausel verstößt WhatsApp somit gegen das Konsumentenschutzgesetz.