Kameras sind in unserem Alltag fast allgegenwärtig. Sie sollen Sicherheit vermitteln, lösen aber auch Unbehagen aus. Welche Anwendungen sind erlaubt?
Mein Nachbar überwacht seinen Garten mit einer Videoanlage, darf er dabei auch mein Grundstück erfassen?
Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Nachbarn dürfen weder durch tatsächliche noch durch vermeintliche Überwachungsmaßnahmen gestört oder belästigt werden. Der Oberste Gerichtshof beurteilt selbst den durch eine Kamera-Attrappe geschaffenen Überwachungsdruck auf einen Nachbarn als Eingriff in die Privatsphäre.
Wie kann ich mich dagegen wehren?
Wenn – ohne Ihre Zustimmung – die Videoanlage Ihres Nachbarn in seinem Garten auch Ihr Grundstück erfasst, ist Ihr Interesse an einer Unterlassung legitim. Der Klage sollte aber außergerichtlich der Versuch einer gütlichen Lösung, z.B. durch Gespräch und (anwaltliches) Aufforderungsschreiben, vorausgehen. In diesem Zusammenhang sollte auch in Erfahrung gebracht werden, ob die Kamera tatsächlich derart montiert ist, dass der Blickwinkel der Kamera in Richtung Ihres Gartens gerichtet ist und sie Aktivitäten auf Ihrem Grundstück erfasst. Überdies können Sie den Nachbarn auf Unterlassung gemäß § 32 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes klagen, verbunden mit einer einstweiligen Verfügung nach Abs. 3. Durch die einstweilige Verfügung wird die Möglichkeit eingeräumt, zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegt, eine Rechtsverletzung zu verhindern oder zumindest in ihrem Umfang einzuschränken.
Dürfen im Bereich der Probierkabinen in Kaufhäusern Videokameras angebracht sein?
Videoüberwachung in höchstpersönlichen Lebensbereichen ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausdrücklich verboten ist das in § 50a Abs. 5 Datenschutzgesetz. Eine solche Videoüberwachung kann auch strafbar sein. Das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt insbesondere gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person. Eine Verletzung der Geheimsphäre stellen geheime Bildaufnahmen im Privatbereich und fortdauernde unerwünschte Überwachung dar. Der Schutz der Privatsphäre erfasst besonders geschützte Räume wie etwa Toiletten, Umkleidekabinen und ärztliche Behandlungszimmer. Eine Videoüberwachung in Umkleideräumen oder Toiletten von Kaufhäusern ist damit unzulässig.