Doch die Schadensabwicklung erklärt, „elektronische Artikel, Notebooks, Computer und Zubehör (…)“ seien von der Beförderung ausgeschlossen. Nun erbringt die Post viele Leistungen und hat entsprechend viele Geschäftsbedingungen. Wir prüfen die für Herrn Gruber gültigen. Sie lauten anders, nämlich: „Zerbrechliche und/oder erschütterungsanfällige/-sensible Inhalte“ sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Wie soll ein Kunde wissen, ob damit Grafikkarten gemeint sind? Auf unklare Klauseln kann ein Unternehmen sich aber nicht berufen. – Die Post refundierte 484,90 Euro.
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