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Alter Mann in Pflegebett
Bild: Photographee.eu / Shutterstock.com

Sterbehilfe: Allerletzter Wille

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Beihilfe zum Selbstmord war bisher unter Strafandrohung verboten. Nun hat der Gesetzgeber die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Neuregelung vorgelegt.

Die alte Regelung des Strafgesetzbuchs wurde vom Verfassungsgerichtshof zum ­Jahresende 2021 aufgehoben. Der Gesetz­geber reagierte mit dem sogenannten Sterbeverfügungsgesetz. Dessen enger Rahmen soll dafür Sorge tragen, dass die neue Regelung nur sehr restriktiv genutzt werden kann. Im Folgenden haben wir deren wesentlichste Inhalte zusammengefasst.

Betroffener Personenkreis

Eine Sterbeverfügung kann nur von einer Person errichtet werden, die an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen. Eine schwere Depression oder Lebensüberdruss sind also nicht ausreichend.

Selbstbestimmung

Die sterbewillige Person muss sowohl zum Zeitpunkt der Aufklärung als auch zum Zeitpunkt der (höchstpersönlichen) Errichtung der Sterbever­fügung volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss ­zweifelsfrei gegeben sein. Auch muss das den Tod herbeiführende Mittel selbst ein­genommen werden. Ist aufgrund von Krankheit (Demenz, Bewusstlosigkeit etc.) bei den späteren Terminen keine eigene Entscheidungsfähigkeit mehr gegeben, greift das Gesetz nicht.

Ärztliche Aufklärung

Es muss eine Aufklärung durch zwei Ärzte erfolgen, die auch bestätigen müssen, dass die Voraussetzungen der zuvor genannten Punkte gegeben sind. Einer der Ärzte ist frei wählbar (in der Regel wohl der die Krankheit behandelnde Arzt), der andere muss ein Palliativmediziner (Beratung und Begleitung schwerkranker Menschen mit unheilbarer Krankheit) sein.

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