Ob Hahnenschrei, das Klavierspiel in der Wohnung nebenan, das "Plop“ der Bälle vom Tennisplatz gegenüber: Vermeintlich harmlose Kleinigkeiten können nerven, Wohn- und Lebensqualität beeinträchtigen und Streit auslösen. Ein Streifzug durch Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden.
Eine wichtige Einschränkung vorweg: Es kommt immer sehr auf die konkreten Umstände im Einzelfall an. Tendenzen lassen sich allerdings herauslesen. Einige Beispiele geben – so unangenehm sie für die Betroffenen auch sein mögen – durchaus Anlass zum Schmunzeln. Lesen Sie auch unseren Ratgeber "Wenn Nachbarn nerven".
Hahnenschrei nach vier Uhr Früh
Es war etwas nach vier Uhr in der Früh, als eine Familie in der Nähe von Knittelfeld, Steiermark, die Gendarmerie alarmierte. Das Krähen eines Hahnes in der benachbarten Hühnerzucht habe sie (wieder einmal) aufgeweckt, und im Übrigen sei das Gegacker der Hühner unerträglich geworden, lautete die Beschwerde, die die Beamten sofort ausrücken ließ. Der Betreiber der Geflügelzucht hatte bei der Schließung des Hühnerstalls am Abend einen Hahn im Freien vergessen. Tatsächlich – als die Gendarmen eintrafen, saß der Lärmerreger auf einem Obstbaum.
Vom Obstbaum in den Stall
Die Beamten trieben den Hahn in den Stall, dann war wieder Ruhe. Der Hühnerzüchter musste wegen ungebührlicher Erregung störenden Lärms eine Geldstrafe zahlen. Dass er sich darüber beschwerte, half nichts. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Halter von Hühnern dafür Sorge zu tragen, dass ihr Gegacker die Nachtruhe nicht stört. Das Gackern von Hühnern zur Nachtzeit ist als ungebührliche Erregung störenden Lärms zu qualifizieren; eine Schallpegelmessung ist nicht erforderlich.
Enten sollen Schnabel halten
Dasselbe musste sich ein Halter von Enten sagen lassen. Auch er muss dafür Sorge tragen, dass die Tiere in der Nacht ihren Schnabel halten, sonst droht eine Anzeige. Der Tierhalter kann nicht damit argumentieren (auch das hat der VwGH geklärt), dass die Nachbarn ja bei geschlossenen Fenstern schlafen könnten!
Zwerghahn Willi: 50 Mal krähen
Und hier noch ein Urteil aus Celle in Deutschland, das einen vier Jahre dauernden Nachbarschaftsstreit um den Zwerghahn Willi beendete: Willi darf höchstens 50 Mal am Tag krähen, muss sein Geschrei auf 50 Dezibel einpegeln und ist zwischen 22 und 6 Uhr im schallgedämmten Stall zu halten.