Stimmt es, dass es jetzt zwei Jahre Garantie gibt?“ Nein, so stimmt das nicht. Aber mit 1. Jänner 2002 gelten neue Regelungen für die Gewährleistung. Für sein gutes Geld soll ein Käufer oder Besteller makellose Ware bekommen. Weist das Erstandene trotzdem Mängel auf, hat der Käufer Anspruch auf Gewährleistung. Eine Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung von Erzeuger oder Händler.
Die Sechs-Monats-Frist
Das neue Gewährleistungsrecht gilt nicht nur für Kaufverträge, sondern auch für Werkverträge (wo das Werk, etwa ein Maßanzug, erst bestellt wird). Die augenfälligste Änderung: Die Frist, innerhalb derer die Gewährleistung für bewegliche Güter geltend gemacht werden kann, beträgt nunmehr zwei Jahre. Und: Wird innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe der Ware reklamiert, ist laut Gesetz nun davon auszugehen, dass der Mangel schon bei der Übergabe bestanden hat. Dies bringt eine wesentliche Verbesserung: Denn bisher musste der Konsument beweisen, dass der Fehler schon bei der Übergabe vorhanden war – und konnte leichter abgewimmelt werden. Wer allerdings seine Schuhe nach fünf Monaten täglichen Tragens wegen schiefer Absätze reklamieren will, wird Pech haben: Bei typischen Abnützungserscheinungen greift – ebenso wie bei verderblichen Waren – die Gewährleistung nicht. Wird nach der Sechs-Monats-Frist reklamiert, muss der Konsument beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Dies wird nur in Einzelfällen gelingen, etwa, wenn ein Gerät erst später erstmalig in Betrieb genommen wurde.