Unter gewissen Voraussetzungen: ja.
Fremdsprachenkurse - Sprachferien für den Arbeitsplatz
Berufliche Notwendigkeit
Werden Fremdsprachkenntnisse in einem bestimmten Arbeitsbereich besonders benötigt, können die Aufwendungen dafür jetzt steuerlich leichter als Werbungskosten abgesetzt werden. Das gilt natürlich nicht für solche Kurse, bei denen Sie etwa nur „My name is Franz“ sagen lernen, sondern ausschließlich für jene mit eindeutig fachlichem Vokabular.
Fremdsprachenkurse bei nachweislich beruflicher Veranlassung bzw. beruflicher Notwendigkeit (zum Beispiel Fachvokabular für Recht, Wirtschaft, Technik, IT…), auch Grundkenntnisse für Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin, Exportdisponenten oder Zöllner, sind steuerlich nutzbar.
Kurse im Ausland
Sprachkurse im Ausland – noch dazu im Sommer und in Strandnähe – werden von der Finanz in der Regel noch strenger beurteilt. Hier ist die berufliche Notwendigkeit Voraussetzung, und das Lernen muss erkennbar im Vordergrund stehen (streng lehrgangsmäßige Organisation, Ausrichtung des Programmes und Durchführung ausschließlich auf Teilnehmer aus einer bestimmten Berufsgruppe abgestellt).
Absetzposten
Absetzbar sind alle Kursgebühren (einschließlich Kursunterlagen, Fachliteratur, Skripten…); Schreib-, Rechenmaschine oder PC dann, wenn sie als Arbeitsmittel nötig sind. Schreibtisch, Drehsessel oder Schreibtischlampe gibt’s nicht, wenn sie nur für die Kurse oder zum Sprachenlernen benutzt werden. Weitere absetzbare Kosten: Fahrtkosten zum Kursort (Flugzeug, Bahn, Bus, Kilometergeld), auch Tagesdiätengelder und Nächtigungskosten bis zur Höhe von € 81,45.