Häufige Jobwechsel, unterschiedlichste Beschäftigungsformen oder Mehrfachjobs – das betrifft heute fast jeden irgendwann in seinem Berufsleben. Aber nur die wenigsten wissen Bescheid, was dann für sie gilt.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Die Zahl atypischer (prekärer) Beschäftigungsverhältnisse nimmt rasant zu: Sie beginnt mit Teilzeit, Heimarbeit und geringfügiger Beschäftigung, reicht über Telearbeit, freie Mitarbeit, Ferialjobs und Neue Selbstständigkeit, erstreckt sich bis hin zu Befristungen und Praktika und berührt auch noch Werkverträge und Dienstleistungsscheck. Eine unübersichtliche Materie: Oft wissen die Betroffenen nicht, was wirklich Sache ist:
- Was darf von ihnen verlangt werden, was steht ihnen eigentlich zu?
- Wo liegen mögliche Hürden und Fallen, worauf sollten sie sich gar nicht erst einlassen?
- Was ist Aufgabe ihres Arbeit- oder Auftraggebers?
- Worum müssen sie sich selbst kümmern?
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen:
Ich habe fast zwei Monate „auf Probe“ gearbeitet, nun wurde das Arbeitsverhältnis von einem Tag auf den anderen gelöst. Ist das rechtens?
Nein, denn mit Ausnahme von Lehrverhältnissen, wo die Probezeit auf drei Monate ausgedehnt werden kann, darf nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen immer nur der erste Monat der Beschäftigung als „Probezeit“ wirksam festgelegt werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nämlich ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden.
Sobald im Dienstvertrag eine Probezeit enthalten sein sollte, die länger als einen Monat ist, befinden Sie sich für diese Zeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis, das anschließend als unbefristetes Dienstverhältnis nur unter Beachtung der jeweiligen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsbestimmungen gelöst werden kann.
Wird das Arbeitsverhältnis während der Befristung ohne entsprechendende Rechtfertigung vorzeitig gelöst, hat der Arbeitgeber das Entgelt bis zum Ende der Befristung als „Schadenersatz“ zu bezahlen.