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Schneeräumung - Eine Frage der Haftung

Wenn Schnee und Eis die Straßen bedecken, stellt sich die Frage: Wer macht was und haftet wofür?

Räumungspflichten 

In der kalten Jahreszeit sollten Grundstückseigentümer und Hauswarte ihren Wecker früher klingeln lassen. Denn von 6 bis 22 Uhr sind sie (anders als etwa bei unseren deutschen Nachbarn) verpflichtet, Gehsteige samt den dazugehörigen Stiegenanlagen vom Schnee zu befreien und bei Glatteis zu streuen. Wer sich nicht darum kümmert, dem winken Geldstrafen und Schadenersatzklagen.

Werden solche Aufgaben einer Firma übertragen, so haftet diese dafür. Wer gegen die Gehsteigsäuberungspflicht verstößt, dem droht zum einen eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, zum anderen ein gerichtliches Nachspiel, wenn sich aufgrund dessen jemand verletzt. Wird durch den Schnee am Gehsteig oder den auf die Fahrbahn geschaufelten Schnee ein Straßenbenutzer gefährdet, wird das mit bis zu 726 Euro geahndet. Fälle, wo Hausverwalter oder Hausbesitzer (bzw. deren Haftpflichtversicherung) Schadenersatz zahlen müssen, beschäftigen immer wieder die Gerichte.

Was bei Dachlawinen gilt

Liegenschaftseigentümer haben auch für die Entfernung von Schnee- und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude zu sorgen. Welche Sicherungsmaßnahmen ein Hauseigentümer im Hinblick auf Dachlawinen treffen muss, richtet sich nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen wie Witterung, Konstruktion des Gebäudes, insbesondere des Daches, Lage des Gebäudes und Ähnlichem. Das ist auch ausschlaggebend dafür, ob eine bestimmte Maßnahme – insbesondere das Aufstellen von Warnstangen – ausreichend war. So musste etwa ein Wirt, der auf Warnstangen vergessen hatte, einem Gast die Reparaturkosten bezahlen, als dessen vor dem Lokal geparktes Auto von einer Dachlawine in Mitleidenschaft gezogen worden war.

In einem anderen Fall hingegen musste sich ein Pkw-Besitzer sagen lassen, er sei selber schuld, dass die Dachlawine sein Auto „verschüttet“ hatte, bei der herrschenden Wetterlage sei eine Dachlawine nichts Außergewöhnliches gewesen; er hätte damit rechnen und deshalb den Pkw woanders hinstellen müssen. Nur wenn er bettlägrig gewesen wäre, hätten die Höchstrichter Nachsicht mit ihm gehabt.
 

Wenn die Versicherung zahlt

Dennoch trifft den Hauseigentümer weitgehend eine zivilrechtliche Haftung für vom Dach herabfallende Gegenstände, auch wenn ihm kein Verschulden nachgewiesen werden kann. In den meisten Fällen wird der Schaden aber durch eine Haushalts- bzw. Haftpflichtversicherung, eventuell auch jene der Hausverwaltung, gedeckt sein.

Grenzen der Zumutbarkeit

Grenzen der Zumutbarkeit

Wenn es besonders stark schneit oder dauernder Eisregen niedergeht, darf man nicht erwarten, dass ein Hauseigentümer den Gehsteig ständig eisfrei hält. Keine Verletzung der Streupflicht besteht also dann, wenn durch das Streuen die Rutschgefahr nur teilweise und für einen praktisch nicht ins Gewicht fallenden Zeitraum (5 bis 10 Minuten) beseitigt werden kann – das Streuen wäre praktisch zwecklos, wenn es nicht in einer unzumutbaren Weise wiederholt würde.

Der Oberste Gerichtshof spricht im Zusammenhang mit der „Zumutbarkeit“ davon, dass die Anforderungen an die Anrainer bezüglich ihrer Streupflicht nicht überspannt werden dürfen: So ist bei andauerndem starken Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis eine ununterbrochene Schneeräumung und Streuung nicht zumutbar. Der Gehsteig muss auch nicht dauernd dahingehend beobachtet werden, ob sich Glatteis bildet. Auch vorbeugend muss nicht gestreut werden. Eine Streuung in kurzen Intervallen ist aber zumutbar, außer sie ist wegen des starken Schneefalls ohnehin zwecklos.

Auch Mieter können zuständig sein

Wenn es in einer Wohnhausanlage nicht unüblich ist, dass Bewohner bereits zwischen sechs und sieben Uhr früh das Haus verlassen, müssen die innerhalb der Anlage befindlichen Wege bereits ab sechs Uhr gefahrlos begehbar sein. Andernfalls läge eine mangelhafte Organisation der Schneeräumung vor. Der Eigentümer kann die Räum- und Streupflicht auch vertraglich auf die Mietergemeinschaft überwälzen. Allerdings nur, wenn er selbst eine entsprechende Einteilung trifft oder überwacht, dass die Mieter eine solche treffen.

Verkehrsmittel und Straßenerhalter

Verkehrsunternehmen wie die Wiener Linien haben beim Auftreten von Glatteis im Bereich der Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung zu treffen. Das entbindet jedoch Anlieger nicht von ihrer Verpflichtung, den im Bereich der Haltestelle befindlichen Gehsteig bei winterlicher Glätte zu streuen.

Eine derartige Verpflichtung besteht auch für mit der Personenbeförderung beschäftigte Betreiber einer Eisenbahn (z.B. ÖBB) – nicht nur für das Beförderungsmittel selbst, sondern auch für den gefahrlosen Zugang zu diesem, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder der Haltereigenschaft. Ähnlich die Haftung für Geschäftsinhaber: Bei Auftreten von Glatteis trifft diese die Pflicht, für die Sicherheit im Eingangsbereich zu sorgen.

Straßenhalter sind verpflichtet, die Fahrbahnen in einem Zustand zu erhalten, der ihr sicheres Befahren ermöglicht. Bei Gefahr von Glatteis sind daher alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Gefahr für Fahrzeuge und deren Lenker hintanzuhalten. Dazu gehört in erster Linie das ausreichende Streuen von Sand oder Rollsplitt.

Nicht nur im Winter
Die Pflicht, den Gehsteig sauber zu halten, gilt übrigens nicht nur im Winter. In der schnee- und eisfreien Zeit müssen auch Obstschalen, Laub und Hundekot weggeräumt werden, wobei zur Entfernung von Letzterem zunächst der Hundehalter verpflichtet ist.

Streuregeln im Überblick

Die wichtigsten „Streu-Regeln“ im Überblick

  • Der Grundeigentümer ist verpflichtet, im Ortsgebiet Gehsteige und Gehwege, die entlang der eigenen Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Metern liegen, zwischen 6 Uhr und 22 Uhr von Schnee zu säubern sowie bei Schnee und Glatteis zu streuen. Es sei denn, es liegt eine behördliche Befreiung vor. Dann ist eine Kennzeichnung vor Ort erforderlich.
  • Wenn es keinen Gehsteig gibt, ist der Straßenrand auf 1 Meter Breite zu säubern.
  • Heftiger Schneefall oder Schneeverwehungen können trotz ständigen Räumens ein sicheres Benutzen des Gehsteiges erschweren. Stellen Sie während dieser Zeit zusätzlich Warntafeln auf. Nur Warntafeln aufzustellen, ist allerdings zu wenig.
  • Auch der Straßenhalter (z.B. Gemeinde, Land, Bund, Privatpersonen bei Privatwegen) haftet, wenn er nicht in angemessener Weise für deren gefahrlose Benutzung sorgt.
  • Manche Gemeinden/Städte (z.B. Wien, Baden) oder Länder haben eigene Winterdienstverordnungen. Hier ist geregelt, welche Streumittel erlaubt sind.
  • Wurden Eis und Schnee vorhergesagt, ist vorbeugend zu streuen. Daher ist ständiger Kontakt mit dem Wetterdienst zu halten.
  • Vor Stellen, an denen regelmäßig Glatteis auftritt, müssen Warntafeln aufgestellt werden.
  • Die Verpflichtung, den Gehsteig zu räumen, besteht unabhängig davon, ob auf dem Grundstück ein Gebäude steht oder nicht.
  • Nur Eigentümer unbebauter land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften sind von der Pflicht zur Gehsteigräumung befreit. Dann ist die Räumung und Streuung Sache des Straßenhalters.

Haftung bei Unfällen

Haftung bei Unfällen

  • Eigenverantwortung. Fußgänger sind gut beraten, sich auf winterliche Verhältnisse einzustellen, beispielsweise durch winterfestes Schuhwerk – andernfalls trifft sie (zumindest) ein Mitverschulden. Überdies fordert die Rechtsprechung von Fußgängern ein gewisses Maß an Selbstverantwortung: „Der Fußgänger muss jede ihm zumutbare Vorsicht anwenden und insbesondere versuchen, Eisflächen auszuweichen.“ Wer etwa durch Glatteis auf einer Straßenkreuzung stürzt, hat gegen die Gemeinde auch bei Unterlassung des Aufstreuens zumindest dann keinen Schadenersatzanspruch, wenn er die Kreuzung anders als in gerader Linie von einem Straßeneck zum gegenüberliegenden überquert hat.
  • Fahrlässigkeit. Hauseigentümer haften bereits bei leichter Fahrlässigkeit – was verwundert, weil die öffentliche Hand für die Räumung ihrer Flächen (Fahrbahn, Radweg etc.) nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet. Wenn Sie aber gründlich geräumt und bei Glätte gestreut haben, haben Sie gute Chancen, im Schadensfall nicht belangt zu werden. Die Schuldfrage wird allerdings jeweils im Einzelfall durch die Gerichte geklärt.
  • Faustregel. Einhaltung und Verletzung der Streupflicht sind nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht einerseits an den Verkehrsbedürfnissen, anderseits an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen. Mit hohen Kosten kann eine nicht erfolgte Schneeräumung nicht entschuldigt werden.

Lesen Sie auch unseren Artikel Streusalz: Ätzende Auftaumittel

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Aus dem Inhalt

  • Lärm: Feiern, Musik, Kinder, Baulärm
  • Geruch: Grillrauch, Abfall, Gewerbebetriebe
  • Garten: Licht, Bäume, Zäune
  • Tierhaltung: Haustiere, Nutztiere, Wildtiere
  • Streitfall: Rechtsweg und Schlichtung

196 Seiten, 16,90 € + Versand

 Wenn Nachbarn nerven

 

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