Wenn Schnee und Eis die Straßen bedecken, stellt sich die Frage: Wer macht was und haftet wofür?
Räumungspflichten
In der kalten Jahreszeit sollten Grundstückseigentümer und Hauswarte ihren Wecker früher klingeln lassen. Denn von 6 bis 22 Uhr sind sie (anders als etwa bei unseren deutschen Nachbarn) verpflichtet, Gehsteige samt den dazugehörigen Stiegenanlagen vom Schnee zu befreien und bei Glatteis zu streuen. Wer sich nicht darum kümmert, dem winken Geldstrafen und Schadenersatzklagen.
Werden solche Aufgaben einer Firma übertragen, so haftet diese dafür. Wer gegen die Gehsteigsäuberungspflicht verstößt, dem droht zum einen eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, zum anderen ein gerichtliches Nachspiel, wenn sich aufgrund dessen jemand verletzt. Wird durch den Schnee am Gehsteig oder den auf die Fahrbahn geschaufelten Schnee ein Straßenbenutzer gefährdet, wird das mit bis zu 726 Euro geahndet. Fälle, wo Hausverwalter oder Hausbesitzer (bzw. deren Haftpflichtversicherung) Schadenersatz zahlen müssen, beschäftigen immer wieder die Gerichte.
Was bei Dachlawinen gilt
Liegenschaftseigentümer haben auch für die Entfernung von Schnee- und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude zu sorgen. Welche Sicherungsmaßnahmen ein Hauseigentümer im Hinblick auf Dachlawinen treffen muss, richtet sich nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen wie Witterung, Konstruktion des Gebäudes, insbesondere des Daches, Lage des Gebäudes und Ähnlichem. Das ist auch ausschlaggebend dafür, ob eine bestimmte Maßnahme – insbesondere das Aufstellen von Warnstangen – ausreichend war. So musste etwa ein Wirt, der auf Warnstangen vergessen hatte, einem Gast die Reparaturkosten bezahlen, als dessen vor dem Lokal geparktes Auto von einer Dachlawine in Mitleidenschaft gezogen worden war.
In einem anderen Fall hingegen musste sich ein Pkw-Besitzer sagen lassen, er sei selber schuld, dass die Dachlawine sein Auto „verschüttet“ hatte, bei der herrschenden Wetterlage sei eine Dachlawine nichts Außergewöhnliches gewesen; er hätte damit rechnen und deshalb den Pkw woanders hinstellen müssen. Nur wenn er bettlägrig gewesen wäre, hätten die Höchstrichter Nachsicht mit ihm gehabt.
Wenn die Versicherung zahlt
Dennoch trifft den Hauseigentümer weitgehend eine zivilrechtliche Haftung für vom Dach herabfallende Gegenstände, auch wenn ihm kein Verschulden nachgewiesen werden kann. In den meisten Fällen wird der Schaden aber durch eine Haushalts- bzw. Haftpflichtversicherung, eventuell auch jene der Hausverwaltung, gedeckt sein.