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Schneeräumung - Wen trifft die Streupflicht?

Die einen freuen sich über einen Winter mit starkem Schneefall, für die anderen bedeutet dies, ihrer Verpflichtung zur Schneeräumung nach­zukommen. Diese Pflicht trifft Hauseigentümer im Ortsgebiet.

Verpflichtung der Hauseigentümer

Hauseigentümer sind verpflichtet Gehsteige und Gehwege, die nicht weiter als 3 Meter entfernt sind, vom Schnee zu säubern und bei Glatteis zu bestreuen. Diese Verpflichtung besteht zwischen 6 und 22 Uhr. Gibt es keinen Gehsteig, so muss der Eigentümer den Schnee am Straßenrand in einer Breite von einem Meter beseitigen.

Verpflichtung an eine Schneeräumfirma übergeben

Hauseigentümer können die Pflicht der Schneeräumung auf eine Schneeräumfirma übertragen. Die Streupflicht samt den damit verbundenen Verpflichtungen gehen dann auf diese Firma über.
Vorsicht: Nicht jeder Vertrag mit einer Schneeräumfirma beinhaltet automatisch, dass dieses Unternehmen alle gesetzlichen Verpflichtungen übernimmt und der Hauseigentümer sicher von seiner Pflicht befreit ist. Übernimmt die Schneeräumungsfirma beispielsweise nur gewisse beschränkte Räumungsdienste, so ist der Hauseigentümer damit nicht aus seiner Haftung entlassen.

Räumpflicht als Schutz

Die Pflicht des Schnee Schaufelns betrifft weiters alle Wegehalter. Das ergibt sich daraus, dass die Schneeräumpflicht auch aus Schutzwirkungen von Vertragsverhältnissen ableitbar sein kann, etwa bei Vermietern gegenüber Mietern oder Geschäftsinhabern gegenüber Kunden.

Was tun im Schadensfall?

Stürzt ein Passant auf einem nicht geräumten Weg und verletzt sich dabei, empfiehlt sich im Hinblick auf die Haftungsfrage folgende Vorgangsweise:

  • Beweise sichern. Es ist hilfreich , Fotos von der Unfallstelle zu machen, Unfallzeugen zu finden und im Falle einer Verletzung die Polizei zu benachrichtigen. Kommt es zu einem gerichtlichen Strafverfahren sollte sich der Geschädigte als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschließen.
  • Hauseigentümer als Ansprechpartner. Im Normalfall ist der Hauseigentümer haftpflichtversichert. Der Geschädigte fordert daher vom Hauseigentümer die Bekanntgabe von Versicherung und Polizzennummer. War die Streupflicht an eine Firma übertragen worden, muss der Hauseigentümer das betreffende Unternehmen nennen, damit dessen Haftpflichtversicherung zur Schadensabwicklung herangezogen werden kann.

Details zu Ersatzansprüchen und zur Rechtsdurchsetzung lesen Interessierte auf www.verbraucherrecht.at.


Außerdem finden Sie folgende Artikel zu diesem Thema: Streusalz: Ätzende Auftaumittel 1/2013 , Schneeräumung 03/2007 , Glatteis 1/2004  

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