Nicht nur Industriebetriebe können die Lebensqualität der Anrainer beeinträchtigen. Auch die Landwirtschaft kann zum Problem werden, etwa beim Versprühen von Jauche bzw. Gülle.
Wer sehnt sich nicht nach ländlicher Idylle. Dem eigenen Häuschen in einem kleinen Dorf mitten in hügeliger Umgebung. Natur pur und doch nicht weit von der Stadt entfernt. Dazu ein paar – verbliebene – Bauern, die Wiesen rund um den Ort bewirtschaften. Doch der Schein kann trügen. Zum Beispiel, wenn die angefallene Gülle bzw. Jauche nicht – wie bis vor einigen Jahren üblich – nur im Frühjahr und Herbst ausgebracht wird, sondern die Wiesen mehrfach gemäht und dann sofort mit Gülle gedüngt werden.
In der Nähe von Wohngebieten
Schlimmer noch: wenn die Gülle – auch ganz in der Nähe von Wohngebieten – in hohem Bogen versprüht wird. Und das alles womöglich spät nachts oder am Sonntag. Wer da am Wochenende im Garten grillen will, dem vergeht wohl rasch die Lust darauf.
Unterschiedliche Rechtsquellen
Es gibt eine Reihe von Beschränkungen, denen verschiedenste Rechtsquellen zugrunde liegen. Eine wesentliche Rolle spielen die (tatsächlichen) örtlichen Verhältnisse. Wenn beispielsweise landwirtschaftliche Nutzflächen in einem Grundwasserschongebiet liegen, kann sowohl die Lagerung von Jauche, Gülle oder Mist etc. als auch die Ausbringung dieser Düngemittel bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig sein.
Was verboten ist
In den Bundesländern, in denen es Bodenschutzgesetze gibt (Ober- und Niederösterreich, Burgenland, Kärnten), sind Ausbringungsbeschränkungen und -verbote für Gülle etc. vorgesehen. So ist etwa im Agrarland Oberösterreich die Ausbringung von Klärschlamm stark limitiert. Ein Verbot besteht z.B. bei verkarsteten Böden, auf Wiesen, Weiden, Almböden und Feldfutterkulturen. Wird Klärschlamm ausgebracht, dürfen dort für ein Jahr weder Gemüse noch Beerenobst oder Heilkräuter herangezogen werden. Beschränkungen gelten bei Hanglagen wegen der Abschwemmgefahr. Klärschlamm darf auch nicht mit Gülle (Jauche) vermischt werden; das gilt sowohl für die Lagerung als auch für die Ausbringung.
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Sowie die Bücher: Wenn Nachbarn nerven und Mein großer Rechts-Berater.