Wenn Wohnungseigentümer Ärger mit der Hausverwaltung haben, liegt der Wunsch nach einem Wechsel nahe. Wir sagen Ihnen, wie es geht.
Vorweg: Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat das Recht, die Abberufung des Verwalters durch das Gericht zu beantragen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine grobe Pflichtverletzung des Verwalters vorliegt. Der Antrag auf Abberufung des Verwalters kann, muss aber nicht mit einem Antrag auf Bestellung eines neuen Verwalters durch das Gericht verbunden werden.
Was ist eine „grobe Pflichtverletzung“?
Als grobe Pflichtverletzung eines Verwalters gelten Verhaltensweisen, die so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert erscheint (z.B. beharrliche Vernachlässigung von Instandhaltungspflichten, wodurch der Eigentümergemeinschaft ein Schaden entsteht). Gerichte stellen aber immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ab. So kann sich etwa die unterlassene Offenlegung eines Naheverhältnisses des Verwalters zu einer Person, mit der ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, je nach der Tragweite im Einzelfall noch als geringfügige oder bereits als grobe Pflichtverletzung erweisen.
Gibt das Gericht dem Antrag des Wohnungseigentümers statt, endet der Verwaltungsvertrag, sobald der Gerichtsbeschluss rechtskräftig wird. Es kommt also zu keiner rückwirkenden Beendigung des Verwaltungsvertrages.
Abberufung des Verwalters kann lange dauern
Ein Verfahren zur Abberufung des Verwalters kann lange dauern und riskant sein. Nicht zuletzt auch wegen des Kostenrisikos sollten Sie als Wohnungseigentümer einen solchen Alleingang zur Herbeiführung eines Verwalterwechsels erst dann in Erwägung ziehen, wenn sich unter den Wohnungseigentümern keine Mehrheit zur Kündigung des Verwaltungsvertrages findet.