Wurde den Käufern von MAS-Magnetfeldtherapiegeräten zu viel versprochen? Zumindest im Fall eines Steirers sagte das Gericht "ja". Der junge Mann litt nach einem Unfall unter starken Kopfschmerzen und Verspannungen. Eine MAS-Vertreterin hatte ihm Besserung seines Leidens in Aussicht gestellt: Das MAS-Gerät helfe bei einer Vielzahl von Beschwerden. Doch die versprochene Wirkung blieb aus. Wir führten dazu einen Musterprozess. Im Berufungsverfahren stellte das Landesgericht Graz fest, dass der Konsument in die Irre geführt worden war. Zwar seien bei der Magnetfeldtherapie einige Erfolge dokumentiert, allerdings nur bei bestimmten Fällen und nur für die Dauer der Behandlung. Eine Langzeitwirkung über die Anwendung hinaus sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Auch gäbe es bei anderen Krankheitsbildern keinerlei medizinische Belege über Heilwirkungen. Die Firma muss den Kaufpreis von 2659,83 Euro zurückerstatten. Sollte MAS in anderen Beschwerdefällen nicht freiwillig zahlen, werden wir die Sammelklage weiterführen.
Und seit kurzem unterliegen Magnetfeldgeräte der Rezeptpflicht. Die Verschreibung durch den behandelnden Arzt muss unter anderem den Typ des verordneten Magnetfeldtherapiegerätes, die vorgesehene Therapie sowie die Dauer der Behandlung enthalten. Auch ist beim Verkauf eine Gebrauchsanweisung zu übergeben, die Indikationen und Kontraindikationen, Warnhinweise, die genaue Gerätebeschreibung und technische Daten enthält. Medizinische Laien, zum Beispiel Mitarbeiter von Vertreiberfirmen, dürfen solche Geräte nun nicht mehr verkaufen. Mit der Rezeptpflicht ist auch ein Verbot von Werbung verbunden, die sich an Laien richtet. Firmen, die dagegen verstoßen, müssen mindestens 7260 Euro Strafe zahlen.