Ein Verbrechensopfer ist auf eine teure Beinprothese angewiesen. Die Krankenkasse weigert sich die Kosten dafür zu übernehmen, und versäumt es, den Patienten darauf hinzuweisen, dass er bei einem staatlichen Verbrechensfonds finanzielle Hilfe in Anspruch nehmen könnte.
Der Fall: Verlust des linken Beines nach U-Bahn Zusammenstoß
Im Jahr 2005 ändert sich Herrn P.‘s Leben auf dramatische Weise. Er wird von einem ihm völlig unbekannten Täter vor die U-Bahn gestoßen. Dabei verliert er sein linkes Bein und alle Zehen des rechten Fußes. Auf Kosten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) erhält er eine sogenannte C-Leg Prothese, die ihm eine absolut zufriedenstellende Gangsicherheit gibt. Die PVA übernimmt auch die relativ hohen Service-Kosten für die Prothese.
PVA und WGKK lehnen Kostenübernahme ab
Seit 2010 erhält der Patient eine unbefristete Invaliditätspension mit Pflegegeld der Stufe 2. Damit verbunden ist auch, dass die PVA nicht mehr für die Wartungskosten der Beinprothese aufkommt. Herrn P. wird diesbezüglich an die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) verwiesen. Diese lehnte die Übernahme der Servicekosten ab. Begründet wird dies mit dem Hinweis, dass die C-Leg Prothese kein Tarifprodukt sei und die WGKK diese auch nicht angekauft habe.
C-Leg Prothese wird eingezogen
Der Patient ist finanziell jedoch nicht in der Lage, die anfallenden Servicearbeiten privat zu begleichen. Aufgrund der fehlenden Servicierung der Prothese wird die C-Leg Prothese von der Orthopädietechnikfirma eingezogen. Kulanterweise wird Herrn P. von der Firma zwar eine kostenlose Übergangsprothese zur Verfügung gestellt, allerdings muss er damit rechnen, das Leihgerät jederzeit an die Firma retournieren zu müssen.
WGKK will nur Tarifprodukt finanzieren
P. versucht daher von der WGKK mehrmals die Bewilligung für eine C-Leg Prothese zu erhalten. Doch auch entsprechende Verordnungen des behandelnden Orthopäden nützen ihm nichts. Die Gebietskrankenkasse ist lediglich bereit, ein Tarifprodukt zu finanzieren. Doch dieses kommt für den Patienten aufgrund seiner Sorge vor einer erhöhten Sturz- und Verletzungsgefahr nicht in Frage.