Für den Nachweis der „medizinischen Notwendigkeit“ anerkennt das Finanzamt
auch, dass die für Sie zuständige Sozialversicherungsanstalt für einen Teil der
Kosten aufgekommen ist oder einen Zuschuss dazu geleistet hat. Wenn Ihr Hausarzt
das Vorliegen einer „triftigen medizinischen Veranlassung“ bestätigt, ist eine
Anerkennung durch die Krankenkasse nicht mehr notwendig.
Folgende Ausgaben werden anerkannt:
- die Kosten für den Aufenthalt im Kurheim
- die Kosten für Kurmittel und medizinische Betreuung
(Bestätigung des Kurarztes)
- die Fahrtkosten (Bahn, Flugzeug, Kilometergeld…)
- die Fahrt- und Aufenthaltskosten einer Begleitperson bei Kindern und
gebrechlichen, hilfsbedürftigen oder pflegebedürftigen Personen.
Wenn es im Inland keine vergleichbaren Kurorte (Heilmittel, Heilmethoden…)
gibt, sind auch Kuraufenthalte im Ausland absetzbar.
Die Kosten sind nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung absetzbar. Zu
beachten ist, dass vom Finanzamt ein „Selbstbehalt“ (für zumutbare Selbstkosten)
angenommen wird!