Die Behauptung, dass der Direktvertrieb der angeführten Produkte in Österreich untersagt ist, ist unrichtig. Nach § 57/1 Gewerbeordnung ist „das Aufsuchen von Privatpersonen ... hinsichtlich des Vertriebs von Verzehrprodukten“ verboten. Erlaubt ist allerdings der Direktvertrieb solcher Produkte am Gewerbestandort des Warenpräsentators. Ein Gewerbestandort kann dabei nicht nur ein Geschäft, sondern etwa auch eine für Veranstaltungen geeignete sonstige Räumlichkeit sein.
Bundesgremium des Direktvertriebs/
Wirtschaftskammer
Wien