Bislang waren IBAN und BIC nur bei Auslandsüberweisungen Pflicht. Nun lösen sie Kontonummern und Bankleitzahlen generell ab.
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Mit Februar ist es so weit: SEPA, die Single European Payments Area (der Einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum), wird Realität. Damit ziehen die International Bank Account Number – auch „IBAN die Schreckliche“ genannt, weil sie so unerfreulich viele Zahlen mit sich schleppt – und der Business Identifier Code BIC ohne Wenn und Aber auf unseren Überweisungen ein. Mit Kontonummer und Bankleitzahl lassen sich dann keine Überweisungen mehr tätigen – die dann auch nicht mehr länger Überweisungen heißen, sondern Zahlungsanweisungen.
Bei EU-Überweisungen schon bekannt
Wer Geld in andere EU-Länder überwiesen hat, kennt das neue System von IBAN und BIC bereits, da EU-Überweisungen schon seit Längerem nur noch so möglich waren. Manche Banken oder Unternehmen haben aber auch im Inlandsverkehr bereits auf die IBAN gesetzt. Der BIC hingegen war und ist bei Inlandszahlungsanweisungen nicht anzuführen. Ab 2016 soll er auch im grenzüberschreitenden Verkehr nicht mehr notwendig sein.
Was bleibt zu tun?
Für Privatkunden sollte sich der Umstellungsaufwand sehr in Grenzen halten. Die meisten Institute haben zugesichert, dass sie Daueraufträge und Vorlagen von sich aus auf IBAN und BIC umstellen werden. Trotzdem schadet es nicht, Anfang Februar zu überprüfen, ob alle Ihre Kontoaufträge ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
Aufpassen bei herkömmlicher E-Mailbox
Onlinebanker sollten in diesen Wochen regelmäßig in das Postfach ihres Onlinebankings schauen, da dort Umstellungsanfragen ihrer Bank eingehen könnten. Antworten Sie aber auf keinen Fall auf Anfragen, die in Ihrer herkömmlichen E-Mailbox eingehen: Mit Phishing-Attacken ist zu rechnen!
Vor allem bei der Umstellung von Lastschriften müssen bei den Kunden in manchen Fällen neue Vereinbarungen für den Einzug eingeholt werden. Das alles natürlich ausschließlich schriftlich, nie telefonisch oder per Mail: Die von den jeweiligen Unternehmen (z.B. einer Hausverwaltung, einem Telekommunikationsunternehmen) zugesandten Unterlagen müssen von Ihnen ausgefüllt und an den begünstigten Zahlungsempfänger zurückgesandt werden.
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