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Zahlungsverkehr: gleich melden - Missbräuchliche Behebungen

"Ich habe gehört, dass man laut neuem Zahlungsdienstegesetz missbräuchliche Behebungen unverzüglich rügen muss. Könnten Sie mir das näher erläutern?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Dr. Julia Jungwirth

Dr. Julia Jungwirth
 Dr. Julia Jungwirth

Sogenannte nicht autorisierte Zahlungsvorgänge (etwa bei Missbrauch der Bankomatkarte, bei einer anderen missbräuchlichen Behebung oder einer von der Bank fehlerhaft durchgeführten Überweisung) müssen grundsätzlich unverzüglich bei der Bank gerügt werden, sobald man sie festgestellt hat. Einen Konsumenten trifft dabei zwar nicht die Pflicht, seine Kontoauszüge regelmäßig zu prüfen; spätestens 13 Monate nach der missbräuchlichen Kontobelastung endet aber jedenfalls der Anspruch auf Berichtigung des Kontostandes.

Auch der Einzug seitens eines Unternehmens, dem Sie keine Ermächtigung erteilt haben, gilt als Missbrauch und muss sofort, nachdem Ihnen dieser bekannt wurde, bei der Bank gerügt werden. Anders verhält es sich bei bloß fehlerhaften Lastschriften, wenn etwa vom Mobilfunkbetreiber ein zu hoher Betrag abgebucht wird: Ein Einspruch muss innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Kontobelastung (nicht erst ab Feststellung!) geltend gemacht werden, sonst erlischt das Recht des Konsumenten auf Erstattung.

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