"Bei Bestellungen auf Rechnung ist es mir passiert, dass keine Zahlscheine beilagen. Eine Erschwernis für die Kunden, wie ich finde. Sind die Firmen nicht dazu verpflichtet?" - Leser fragen und unsere Experten antworten – hier Mag. Manuela Robinson.
Mag. Manuela Robinson |
Bekanntgabe der Bankverbindung ausreichend
Gemäß § 6a Absatz 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Unternehmer verpflichtet, eine verkehrsübliche Bankverbindung bekannt zu geben, damit dem Verbraucher zur Erfüllung der Geldschuld der einfache Weg der Banküberweisung offensteht. Eine Verpflichtung, einen Zahlschein mitzuschicken, besteht leider nicht.
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