Zum Inhalt

Zahlschein nicht verpflichtend - Konsumentenschutzgesetz

"Bei Bestellungen auf Rechnung ist es mir passiert, dass keine Zahlscheine beilagen. Eine Erschwernis für die Kunden, wie ich finde. Sind die Firmen nicht dazu verpflichtet?" - Leser fragen und unsere Experten antworten – hier Mag. Manuela Robinson.

Manuela Robinson (Bild: U. Romstorfer/VKI)
Mag. Manuela
Robinson

Bekanntgabe der Bankverbindung ausreichend

Gemäß § 6a Absatz 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Unternehmer verpflichtet, eine verkehrsübliche Bankverbindung bekannt zu geben, damit dem Verbraucher zur Erfüllung der Geldschuld der einfache Weg der Banküberweisung offensteht. Eine Verpflichtung, einen Zahlschein mitzuschicken, besteht leider nicht.


Hier finden Sie mehr unserer Tipps nonstop.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang