Was der europäische Zahlungsverkehrsraum für Konsumenten bringt.
Rationalisierung des europäischen Zahlungsverkehrs
"Wie zur Postkutschenzeit", lautete das Fazit unseres letzten Tests von Überweisungen im August 2007. Das Geld war bis zu sechs Tage von Bank X zu Bank Y unterwegs. Aus Kostengründen waren Europas Banken gezwungen, den internationalen Zahlungsverkehr zu rationalisieren. Vor einigen Jahren hatte die EU festgelegt, dass grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der Länder der Eurozone nicht teurer sein dürfen als Inlandsüberweisungen. Diese Entwicklung mündete in die Gründung der SEPA (Single European Payment Area), deren Start Ende Jänner 2008 verkündet wurde. Auf dieser technischen Plattform wird zukünftig der europaweite Zahlungsverkehr abgewickelt.
SEPA (Single European Payment Area)
31 europäische Staaten nehmen an SEPA teil: alle 27 EU-Länder sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Nicht nur Überweisungen sollen vereinheitlicht werden, sondern auch Kartenzahlungen und Lastschriften – Letztere sind nämlich nicht in allen europäischen Ländern geläufig. Daher gibt es für den grenzüberschreitenden Geldverkehr auch neue Regeln, die EU-Richtlinie PSD (Payments Services Directive). Diese muss bis 1. November 2009 in nationales Recht umgesetzt werden. Fest steht damit der prinzipielle Fahrplan, Details können sich noch ändern. SEPA-Überweisungen und herkömmliche sollen eine Zeit lang parallel nebeneinander existieren. In Kürze kann man SEPA-Überweisungen im Onlinebanking in Auftrag geben, etwa ab Juli 2008 kommt auch die SEPA-Überweisung in Papierform.
PSD (Payments Services Directive)
Interessant für frustrierte Bankkunden in Österreich: Die PSD-Richtlinie schreibt vor, dass Überweisungen bis 2011 maximal drei Geschäftstage dauern dürfen (Wochenenden und Feiertage werden also nicht eingerechnet). Ab 2012 dürfen Überweisungen nur noch einen Tag dauern! Der Tag der Abgabe ist dabei wirklich der Tag der Auftragserteilung. Ausnahme: Wenn der Auftrag kurz vor Geschäftsschluss erteilt wurde, darf er so behandelt werden, als wäre er erst am nächsten Tag eingelangt. Ferner darf das Absenderkonto erst belastet werden, wenn der Auftrag tatsächlich ausgeführt ist, also nicht schon, wenn der Beleg abgegeben wird.