Zahlscheingebühr als Bestrafung der Kunden: Damit ist seit dem Zahlungsdienstegesetz Schluss. In der Praxis kümmern sich einige Unternehmen nicht um das Gesetz. Der VKI hat nun auch gegen die Finance-Life-Versicherung einen Prozess geführt und in erster Instanz gewonnen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Lesen Sie hier das endgültige Ergebnis unserer Klage: OGH-Urteil: Zahlscheingebühr: Entgelte sind gesetzwidrig 7/2014
Zahlscheingebühren ärgern viele Kunden und das Zahlungsdienstegesetz schränkt diese Gebühren erheblich ein. Die Praxis sieht aber anders aus: Wer sich weigert, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, wird von vielen Unternehmen mit einem Zahlscheinentgelt von ein bis fünf Euro bestraft. Eine Einzugsermächtigung hingegen gibt dem Unternehmer den direkten Zugriff auf das Konto der Kunden. Die Firma steuert, wann und wie viel abgebucht wird - das bringt Ersparnisse beim Mahnwesen.
Andererseits gibt es viele Konsumenten, die diesen Zugriff auf das eigene Konto nicht wollen und den Erlagschein bevorzugen. Das zeigen Berichte in unseren Foren. Entdeckt wurde dieses "Körberlgeld“ von den Mobilfunkern. Inzwischen ist es aber auch bei Versicherungen, Hausverwaltungen, Energieunternehmen usw. üblich geworden.
Erstmals Versicherung verurteilt
Nun hat das Handelsgericht Wien (HG Wien) erstmals gegen ein Versicherungsunternehmen geurteilt. Das Gericht hat eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Finance Life Lebensversicherungs AG als Verstoß gegen das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) eingestuft. Zwar erlaubt es das Versicherungsvertragsgesetz Kunden mit Mehraufwendungen zu belasten. Das Gericht hat aber nun befunden, dass das Zahlungsdienstegesetz vorgeht: Auch Versicherungen dürfen Kunden, die keine Einzugsermächtigung erteilen und mit Zahlschein zahlen, nicht mehr mit besonderen Entgelten belasten.
Unternehmen halten sich nicht ans Gesetz
Das neue Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist am 1.11.2009 ist in Kraft getreten. Es verbietet die Diskriminierung bestimmter Zahlungsformen durch Zusatzentgelte. Dennoch haben viele Unternehmer nichts an ihrer Praxis geändert. Der VKI klagt, damit Unternehmen das Gesetz auch in der Praxis akzeptieren und hat bereits drei Urteile gegen Mobilfunkunternehmen erwirkt. Auftraggeber der Klagen ist das Konsumentenschutzministerium.
"... vorbehaltlich Rückforderung"
Die Finance-Life-Versicherungs AG ist eine Tochter der Raiffeisen und Uniqua-Versicherung. Sie argumentierte, das Zahlscheinentgelt zwar in den AGB vorgesehen zu haben in der Praxis aber nicht einzuheben. Andere Versicherungen kassieren dieses gesetzwidrige Entgelt aber nach wie vor.Der VKI rät, dieses Entgelt nur „vorbehaltlich rechtlicher Klärung und vorbehaltlich Rückforderung“ zu zahlen und die Beträge – wenn endgültige Urteile vorliegen – zurückzufordern.
Urteil nicht rechtskräftig
Das aktuelle Urteil gegen Finance Life ist nicht rechtskräftig. Es ist damit zu rechnen, dass dieser Prozess – wie jene gegen die Mobilfunkunternehmen – bis zum Obersten Gerichtshof geführt wird.
Urteil lesen
Den Text des Urteils gibt es in vollem Umfang (PDF) auf der Website der VKI-Rechtsabteilung: www.verbraucherrecht.at.