Darauf kommt es an, wenn Sie Ihre Eigentumswohnung vermieten möchten.
Wer ein mehrstöckiges Gebäude besitzt und in großem Stil Wohnungen vermietet, wird zumeist eine professionelle Hausverwaltung und damit fachkundige Hilfe zur Seite haben. Anders wird es aussehen, wenn jemandem bloß eine einzige Eigentumswohnung im Gebäude gehört. Eine für die Wohnungseigentumsanlage bestellte Hausverwaltung ist nämlich nicht automatisch auch für die Vermietung von Wohnungen durch einzelne Wohnungseigentümer zuständig. Dazu wäre eine gesonderte Vereinbarung erforderlich. Gratis wird eine Hausverwaltung diese Zusatzleistungen (Mietzinsinkasso etc.) nicht erbringen.
Mietrechtliche Regelungen
Bevor nun ein Privater seine Eigentumswohnung auf eigene Faust vermietet, sollte er zumindest die wichtigsten mietrechtlichen Regelungen kennen. Zum Beispiel die Befristungsregelungen. Für Mietverhältnisse bei Eigentumswohnungen gilt grundsätzlich der Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes. Das heißt, dass ein Vermieter das Mietverhältnis nicht nach Belieben beenden kann, sondern nur, wenn bestimmte wichtige Gründe vorliegen. Deshalb werden Eigentumswohnungen in der Regel nur befristet vermietet. Ein befristetes Mietverhältnis endet mit Zeitablauf, zu dem im Mietvertrag vereinbarten Datum. Damit aber die Befristung des Mietverhältnisses auch zum Tragen kommt, müssen die gesetzlichen Erfordernisse eingehalten werden.
Befristungsregelungen
Zunächst ist es wichtig, dass die Vereinbarung der Befristung schriftlich erfolgt. Eine bloß mündliche Befristung ist unwirksam und hat ein unbefristetes Mietverhältnis zur Folge. Von einem Vertragsabschluss per Handschlag und der Absprache, den schriftlichen Mietvertrag später aufzusetzen, ist dringend abzuraten. Wohnungsschlüssel und Kaution sollten erst nach beiderseitiger Unterzeichnung der schriftlichen Mietvertragsurkunde übergeben bzw. übernommen werden. Damit die schriftliche Befristung des Mietverhältnisses durchgesetzt werden kann, sollte die Befristungsklausel im Vertrag die Formulierung enthalten, dass das Mietverhältnis durch Zeitablauf ohne Kündigung zum angegebenen Termin endet.