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Wohnungssanierungskosten - Steuerliche Aspekte

, aktualisiert am

Ich habe heuer eine Eigentumswohnung gekauft. Diese habe ich komplett renoviert. Welche Ausgaben kann ich in meiner Arbeitnehmerveranlagung geltend machen?

Unter der Annahme, dass Sie in dieser neu gekauften Wohnung selbst wohnen, ist für Sie das Kapitel "Sonderausgaben" interessant.

Nur vom Professionisten

  • Befugte Unternehmen: Die Sanierungskosten (auch von gebrauchten Wohnungen) sind dann Sonderausgaben, wenn diese durch befugte Unternehmer durchgeführt wurden (d.h. nicht nur der Materialkauf, auch die Montage soll von einer befugten Firma sein). Bezahlung UND Auftrag müssen immer durch den Wohnungsinhaber selbst veranlasst sein.
  • Kaufpreis: Wenn die Wohnung neu errichtet ist, können Sie den Kaufpreis bzw. bei Fremdfinanzierung die Darlehensrückzahlungen und -zinsen geltend machen. Auch alle Arbeiten und jedes Material, welches zur „Schaffung des Wohnraumes“ notwendig war, sind begünstigt, auch wenn Sie in Eigenregie gearbeitet haben.
  • Ausmalen zählt nicht: Nicht unter Sanierung fallen Verbesserungsarbeiten wie Ausmalen der Räume, Reparatur von Fenstern, jedoch sehr wohl der Austausch von Fenstern zur Verbesserung des Wärme- oder Lärmschutzes sowie alle Energiesparmaßnahmen (inkl. Darlehensrückzahlung) und Folgekosten (etwa neue Fußböden).

Ab 50.900 Euro geht gar nichts mehr

Zu beachten ist jedoch, dass alle diese Kosten in den Sonderausgaben-„Topf“ in der Höhe von 2920 Euro p.a. pro Steuerpflichtigen (Ehepartner kann übersteigenden Teil übernehmen!) fallen. Wer Einkünfte ab 36.400 Euro p.a. hat, muss mit einer Reduzierung rechnen, und ab 50.900 Euro p.a. geht gar nichts mehr.

Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala,
Steuerberaterin in Wien
Internet: www.human-money.at

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