Oft hatten es Wohnungseigentümer schwer, ihre Rechte gegenüber einem Mehrheitseigentümer, dem Verwalter oder zahlungsunwilligen Miteigentümern durchzusetzen. Das Wohnrechtspaket 1999 hat einige Ärgernisse beseitigt.
Mehrheit kann nicht mehr „drüberfahren“
Im Altbaueigentum hat oft ein Eigentümer die Mehrheit. Und die sogenannte ordentliche Verwaltung lief bisher über Mehrheitsbeschlüsse. Somit konnte der Mehrheitseigentümer beschließen, was in seinem Interesse lag. Die Besitzer von Altbaueigentumswohnungen waren Minderheitseigentümer mit nur marginalen Einspruchsrechten. Jetzt wurde ein Einspruchsrecht für Minderheitseigentümer auch bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung geschaffen. Nun kann ein Minderheitseigentümer das Gericht anrufen, wenn der Mehrheitseigentümer Maßnahmen setzt, die die Minderheit unverhältnismäßig benachteiligen. Die Frist dafür beträgt drei Monate ab Kenntnis und gilt auch, wenn die Maßnahme schon getroffen oder dem Verwalter aufgetragen wurde. Als Mehrheit gilt auch, wenn mehrere Personen Anteile halten, die in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zueinander stehen.