Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung können neben Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen auch Werbungskosten geltend gemacht werden.
Werbungskosten - Steuerliche Aspekte
Das sind Aufwendungen, die Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Arbeit selbst tragen und die zur Erhaltung oder Verbesserung des Arbeitsplatzes notwendig sind. Sie sind in unbegrenzter Höhe absetzbar. Überlegen Sie also, was bei Ihnen zutreffen könnte:
Arbeitsmittel wie Werkzeug, Aktenkoffer, Schreibmaterial... Wenn Sie einen PC ausschließlich beruflich nutzen, müssen Sie das genau belegen. Steht der Computer daheim, ist ein Privatanteil von 40 Prozent auszuscheiden.
Arbeitskleidung: Nur typische Berufskleidung, die nicht privat verwendet werden kann, also das Maurer- oder Schlossergewand, Arbeitsmäntel oder spezielle Schutzkleidung. Der Anzug eines Bankangestellten jedenfalls nicht!
Weiterbildung: siehe dazu: Weitere Artikel - "Weiterbildung" nicht auf die Reisekosten vergessen!
Fachliteratur (keine Zeitungen, Magazine oder allgemeinen Nachschlagewerke).
Beiträge an Berufsverbände und die
Kosten für die Arbeitssuche wie Briefporto, Kopien, Fotos...
Ein Pauschalbetrag von 1800 Schilling jährlich wurde bei der Lohnsteuerberechnung schon berücksichtigt. Erst wenn dieser überstiegen wird, hat es Sinn, Werbungskosten geltend zu machen. Dafür haben Sie fünf Jahre nach Ablauf des jeweiligen Jahres Zeit. Am 31. 12. 99 ist also Ultimo für das Jahr 1994. Wenn Sie zusätzlich zu Ihren Arbeitnehmereinkünften mehr als 10.000 Schilling Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen, müssen Sie beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung (Formular E1) bis zum 31. 1. des Folgejahres abgeben.
Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala,
Steuerberaterin in
Wien
Internet: http://www.hmc.co.at