Steuer - nix is fix!
Geworben wird auch mit dem Steuerzuckerl. Der Käufer kann einerseits die beim
Erwerb bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Andererseits können Kosten für Zinsen,
Abnutzung und Verwaltung steuerlich geltend gemacht werden. Wenn die Zinsen
für das zum Kauf aufgenommene Darlehen höher sind als die Mieteinnahmen,
kann der Käufer diesen Verlust in seiner Steuererklärung gegen andere Einkünfte
aufrechnen.
Verluste gelten
bald als "Liebhaberei"
Hier beginnt die Konstruktion aber bereits zu wackeln: Wenn
nämlich über die gesamte Laufzeit (meist 20 Jahre) hinweg Verluste geschrieben
werden, stuft die Finanz dies als „Liebhaberei“ ein und verlangt eine saftige
Steuernachzahlung. Außerdem greifen Steuervorteile erst ab einer gewissen
Einkommensklasse mit entsprechend hohem Steuersatz. Zudem gab es in letzter Zeit
immer wieder Diskussionen um die steuerliche Absetzbarkeit von Verlusten aus
Vorsorgewohnungen – und das sicher nicht zum letzten Mal. Denn an Steuern bleibt
immer nur eines gleich: nämlich die Tatsache, daß sie nie gleichbleiben. Rein
auf den Steuervorteil zu bauen, ist also riskant.
Wackelige Berechnungsgrundlage
Daneben hat das Vorsorgewohnungsmodell aber noch einige andere
Risse und Sprünge. Insbesondere Modell-, Prognose- oder Planrechnungen sind mit
großer Vorsicht zu genießen. Oft wird darin von einem Auslastungsgrad von 95
Prozent ausgegangen. Das heißt, bei einer Laufzeit von 20 Jahren darf die
Wohnung insgesamt nicht länger als zwölf Monate leerstehen – eine hohe Vorgabe
in Zeiten eines deutlichen Wohnungsüberschusses. Kritiker aus der Branche halten
sie auch für unrealistisch. Schließlich geht es bei Vorsorgewohnungen auch nicht
um Billigobjekte. Die Mietpreise sind in der Regel im oberen Segment
angesiedelt.