Mietzins monatlich im Voraus
Rechtlich ist die Lage ganz klar: Die Hauptpflicht jedes Mieters ist es, regelmäßig den vereinbarten Mietzins an Sie als Vermieter zu bezahlen. Falls nichts anderes vereinbart wurde, ist der Mietzins immer zu Monatsbeginn im Voraus fällig. Zahlt Ihr Mieter nicht, haben Sie drei Jahre Zeit, Ihre Mietzinsforderungen geltend zu machen. Ab dann ist Ihr Anspruch verjährt.
Mit und ohne Obergrenze
Haben Sie eine Altbaueigentumswohnung zu vermieten, dürfen Sie dafür nicht unbegrenzt Miete kassieren. Hier gelten Obergrenzen (Mietrechtsgesetz), die Sie einhalten müssen. Bei Neubaueigentumswohnungen und Einfamilienhäusern können Sie dagegen verlangen, was der Markt aktuell hergibt. Ausnahmen können jedoch aufgrund von Wohnbauförderungsvorschriften bestehen.
Nachträglich schwer anfechtbar
Kann der Mietzins frei vereinbart werden, ist diese Abmachung nachträglich nur sehr eingeschränkt anfechtbar. Etwa wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Das wäre z.B. der Fall, wenn Sie Ihrem Mieter zusätzlich zur monatlichen Miete auch besonders umfangreiche und kostspielige Sanierungsarbeiten an Ihrem Einfamilienhaus aufbürden.