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Steuerrecht: 100 Steuer-Tipps - Das Gericht hat entschieden

Für unser Buch „100 Steuer-Tipps“ verwerteten die Autoren 2.500 Urteile des Bundes- finanzgerichts zu praktischen Tipps. Hier einige aktuelle Entscheidungen von allgemeinem Interesse.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bei negativem Aufnahmetest fürs Studium

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag stehen den Eltern auch für die Vorbereitungszeit auf einen Aufnahmetest (z.B. Medizinstudium) zu. Dies gilt auch dann, wenn der Aufnahmetest nicht bestanden und das Berufsziel dann geändert wird. Voraussetzung ist jedoch eine (zeitlich) ausreichende Vorbereitung, die glaubhaft gemacht werden muss.

BFG vom 03.09.2018, RV/5100289/2018

Wann ist eine Dienstleistungsrente/ Mehrbedarfsrente zu versteuern?

Unter einer Dienstleistungsrente/Mehrbedarfsrente versteht man regelmäßige Zahlungen, um einen erhöhten Betreuungs- oder Pflegebedarf auszugleichen. Hierbei kann es sich um eine gerichtlich zugesprochene Rente aufgrund der Folgen eines Verkehrsunfalls oder auch um Zahlungen einer betreuten Person (Mutter, Vater, …) an die Angehörigen handeln. Für den Empfänger der Zahlungen stellt die Mehrbedarfsrente dann ein steuerpflichtiges Einkommen dar, wenn er hierdurch ein „ zusätzliches disponibles Einkommen“ erlangt. Dies ist unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger die Pflege selbst leistet und hierdurch persönlich stark gefordert wird. Stehen der Zahlung keine finanziellen Aufwände gegenüber, so kommt es zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beim Empfänger und damit zu einer Steuerpflicht. Werden die Zahlungen hingegen für die Bezahlung einer 24-Stunden-Pflege oder andere Ausgaben verwendet, kommt es nicht zur finanziellen „Bereicherung“ des Rentenempfängers. Und damit sind diese Zahlungen steuerfrei.

UFSG vom 22.06.2009, RV/0025-G /09; BFG vom 06.08.2018, RV/5100136/2018

 

Versteuerung von Krankengeldern

Versteuerung von Krankengeldern

Auszahlungen aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung erfolgen unter Abzug einer Lohnsteuer von 25 Prozent, soweit die Bezüge 30 Euro am Tag übersteigen. Dieser Lohnsteuerabzug ist jedoch nicht endgültig, vielmehr kommt es aufgrund des zweiten Einkommens (Krankengeld neben Lohn) zu einer Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer. Dabei werden beide Einkommen addiert und gemeinsam veranlagt. In der Regel führt dies zu einem höheren Steuersatz in der Steuerprogression und damit zu einer Steuernachzahlung. Und wenn man die Versteuerung vergisst? Dann erfährt das Finanzamt durch eine Kontrollmitteilung von diesem zusätzlichen Einkommen.

BFG vom 09.05.2018, RV/7102079/2018

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Ein Steuerpflichtiger ließ einen schwerwiegenden operativen Eingriff in einer Privatklinik durch den Arzt seines Vertrauens durchführen. Der Hauptteil der Kosten wurde von einer Krankenzusatzversicherung getragen, den Selbstbehalt von 20 Prozent wollte der Steuerpflichtige als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, nur dann als zwangsläufig erwachsen zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen geboten sind. Die Zwangsläufigkeit ist jedoch nicht gegeben, wenn die Kosten lediglich der Förderung des individuellen Wohlbefindens des Steuerpflichtigen dienen oder aus bloßen Wünschen oder Befürchtungen des Betroffenen resultieren.

Im gegenständlichen Fall war davon auszugehen, dass keine triftigen medizinischen Gründe für die Inanspruchnahme der privaten Zusatzversicherung und die daraus resultierende Belastung durch den Selbstbehalt vorlagen. Aus subjektiver Sicht des Steuerpflichtigen traf das zwar sehr wohl zu – seine Befürchtungen, einem anderen Arzt könnte ein Kunstfehler unterlaufen, sind menschlich durchaus nachvollziehbar und verständlich –, aber aus objektiver Sicht handelte der Steuerzahler dabei freiwillig. Dass seine Vorgehensweise (nämlich die Inanspruchnahme der privaten Zusatzversicherung, um sich möglichst rasch vom Arzt seines Vertrauens operieren zu lassen) die einzige Möglichkeit gewesen wäre, um seine Erkrankung zu therapieren, behauptete nicht einmal der Steuerpflichtige selbst.

BFG vom 08.08.2018, RV/7105283/2017

Buchtipp: "100 Steuer-Tipps"

Durchschnittlich 250 Euro erhalten die Österreicher jährlich aus der Arbeitnehmerveranlagung zurück. Aber natürlich nur dann, wenn diese auch tatsächlich durchgeführt wird. In vielen Fällen wäre für Steuerzahler sogar eine noch höhere Rückzahlung möglich. Viele legale Möglichkeiten der Steuerreduktion werden nämlich gar nicht in Anspruch genommen. In diesem Fall gilt: Wissen ist Geld.  

Erkenntnis aus 2500 Urteilen  

Dieses Buch geht weiter über die Steuergesetzgebung hinaus. Denn die Autoren verwerten auch die Erkenntnisse aus jährlich 2.500 Urteilen zu praktischen Tipps. Dieses Buch leistet nicht nur wertvolle Hilfe bei Arbeitsnehmerveranlagung und Einkommenssteuerklärung, sondern zeigt auch legale Gestaltungsräume für Ausgaben und Einnahmen auf. In 100 Kurzbeiträgen werden alle wichtigen Themen verständlich behandelt. Gewinnbringendes Wissen ist garantiert!

www.konsument.at/100steuertipps

Aus dem Inhalt

  • Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung
  • Arbeitnehmer-Veranlagung und Steuererklärung

172 Seiten, 19,90 Euro + Versand

 

 

 

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