Für unser Buch „100 Steuer-Tipps“ verwerteten die Autoren 2.500 Urteile des Bundes- finanzgerichts zu praktischen Tipps. Hier einige aktuelle Entscheidungen von allgemeinem Interesse.
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bei negativem Aufnahmetest fürs Studium
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag stehen den Eltern auch für die Vorbereitungszeit auf einen Aufnahmetest (z.B. Medizinstudium) zu. Dies gilt auch dann, wenn der Aufnahmetest nicht bestanden und das Berufsziel dann geändert wird. Voraussetzung ist jedoch eine (zeitlich) ausreichende Vorbereitung, die glaubhaft gemacht werden muss.
BFG vom 03.09.2018, RV/5100289/2018
Wann ist eine Dienstleistungsrente/ Mehrbedarfsrente zu versteuern?
Unter einer Dienstleistungsrente/Mehrbedarfsrente versteht man regelmäßige Zahlungen, um einen erhöhten Betreuungs- oder Pflegebedarf auszugleichen. Hierbei kann es sich um eine gerichtlich zugesprochene Rente aufgrund der Folgen eines Verkehrsunfalls oder auch um Zahlungen einer betreuten Person (Mutter, Vater, …) an die Angehörigen handeln. Für den Empfänger der Zahlungen stellt die Mehrbedarfsrente dann ein steuerpflichtiges Einkommen dar, wenn er hierdurch ein „ zusätzliches disponibles Einkommen“ erlangt. Dies ist unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger die Pflege selbst leistet und hierdurch persönlich stark gefordert wird. Stehen der Zahlung keine finanziellen Aufwände gegenüber, so kommt es zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beim Empfänger und damit zu einer Steuerpflicht. Werden die Zahlungen hingegen für die Bezahlung einer 24-Stunden-Pflege oder andere Ausgaben verwendet, kommt es nicht zur finanziellen „Bereicherung“ des Rentenempfängers. Und damit sind diese Zahlungen steuerfrei.
UFSG vom 22.06.2009, RV/0025-G /09; BFG vom 06.08.2018, RV/5100136/2018