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Steuern: FAQ - Freunden Geld geborgt

FAQ: Immer wieder tragen Leser Fragen zur Steuer an KONSUMENT heran. Hier acht Fragen und acht Antworten:

 

Ich habe für einen Kredit ein Wertpapierdepot als Tilgungsträger. Bei Verkäufen mit Gewinn berechnet mir die Bank jetzt 25 Prozent Kapitalertragsteuer auf den Gewinn. Kann ich mir diese wieder zurückholen?

Ja, zumindest in einigen Fällen.
Im Einkommenssteuergesetz § 124b Ziffer 185 ist hierzu ausgeführt, dass Kursgewinne aus Kapitalvermögen (Wertpapiere, Fonds) und von Derivaten steuerfrei bleiben, wenn:

  1. Der Tilgungsplan vor dem 1. November 2010 abgeschlossen wurde und
  2. wenn der Tilgungsplan nachweislich dem Erwerb eines Eigenheims, der Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung dient und
  3. die Darlehensvaluta den Betrag von 200.000 Euro nicht übersteigt.

Rückerstattung beantragen

Wichtig ist, dass die Bank auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen dennoch die Kapitalertragsteuer auf den Kursgewinn abzieht. Sie müssen bei Ihrer Einkommenssteuererklärung die Rückerstattung beantragen. Setzen Sie dazu im Formular E1kv (Beilage zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen) unter Punkt 2 (KESt-Rückerstattung bei Tilgungsträgern gemäß § 124b Z 185 lit. D) ein „X“ und tragen Sie den Betrag der einbehaltenen Kapitalertragsteuer unter Kennzahl 943 ein.

Sofern Sie bisher nur eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung mit Formular L1 abgegeben haben, müssen Sie jetzt Ihre Erklärung mit dem Formular E1 und dem Formular E1kv machen.

Direktbank Moneyou

Die Direktbank Moneyou bietet nicht nur hohe Zinsen, sondern zieht auch keine Kapitalertragsteuer ab. Sind diese Zinserträge steuerfrei?

Leider nein. Wenn Sie in Österreich Ihren Wohnsitz oder überwiegenden Aufenthalt haben (über halbes Jahr im Kalenderjahr), sind Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Ihre Kapitaleinkünfte sind daher – egal, wo diese in der Welt anfallen – in Österreich steuerpflichtig.

Niederländische Bank

Moneyou ist eine niederländische Bank und zieht Ihnen daher keine österreichische Kapitalertragssteuer ab. Die Bank ist jedoch verpflichtet, dem österreichischen Finanzamt die Kapitaleinkünfte wie Zinsen von Ihnen zu melden. Bevor also das österreichische Finanzamt bei Ihnen anklopft, sollten Sie diese Erträge in Ihre Steuererklärung aufnehmen: Formular E1kv , Kennzahl 861.

24-Stunden-Betreuung

Meine Mutter hat eine 24-Stunden-Betreuung. Welche Kosten kann sie in ihrer Steuererklärung geltend machen?

Für die 24-Stunden-Pflege fallen in der Regel zahlbare Kosten für die Pflegerin, Fahrtkosten der Pflegerin sowie Kosten für die Vermittlung und/oder Qualitätskontrolle durch eine Vermittler-Organisation an. Neben diesen gegen Rechnung zahlbaren Kosten haben Sie jedoch auch die Verpflichtung, die Pflegerin mit Nahrung und Unterkunft zu versorgen.  Dies nennt sich „freie Station“.

Freie Station

Da der Gesetzgeber jetzt keine Diskussionen haben möchte, welchen (finanziellen) Gegenwert das von Ihnen gestellte Zimmer und Essen (Stichwort: Sekt oder Soda) hat, gibt es hierfür einen Pauschalbetrag von 196,20 Euro im Monat. Bei angefangenen Monaten wird der Tag mit 6,54 Euro (196,20/30 Tage) gerechnet. Für das gesamte Jahr sind dies 2.354,40 Euro (196,20 * 12 Monate).

Unterstützung gegenrechnen

Gegen die Summe Ihrer Kosten müssen Sie jedoch erhaltene Unterstützungszahlungen gegenrechnen. Dies sind das Pflegegeld und z.B. Zahlungen des Landes zur Förderung der 24-Stunden-Pflege. Nur die von Ihren Eltern selbst getragenen Kosten können steuerlich geltend gemacht werden. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen z.B. aus der Pension. Und Kosten für Medikamente, Arztbesuche, Hilfsmittel, etc. können Sie natürlich – soweit die Kosten von Ihren Eltern bezahlt wurden und keine Rückzahlung z.B. durch die Sozialversicherung stattfand – zusätzlich geltend machen.

Pension aus Deutschland

Ich wohne in Österreich, erhalte jedoch aus früheren Arbeitsjahren in Deutschland eine staatliche deutsche Pension. Was muss ich jetzt wo versteuern?

Sie sprechen einen hoch komplizierten Teil der Steuer an: die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen zwei Ländern. Diese sind zwar kompliziert, jedoch zumeist nach dem gleichem Schema aufgebaut. Bei Ihnen greift § 18 des DBA zwischen Österreich und Deutschland: Staatliche (d.h. nicht betriebliche) Pensionen werden im Land der auszahlenden Stelle versteuert, d.h. in Ihrem Fall in Deutschland.

Progressionsvorbehalt

Allerdings will auch Österreich etwas von Ihrem kleinen Pensions-Schatz profitieren, dies steht in § 23 und nennt sich Progressionsvorbehalt. Klingt kompliziert und ist es auch, lässt sich aber durch ein Beispiel (fiktive Zahlen und Steuersätze) verdeutlichen:

  1. Sie haben in Österreich ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro und eine deutsche Pension von 3.000 Euro.
  2. Beim Progressionsvorbehalt werden beide Einkommen addiert (23.000 Euro) und daraus wird die zu zahlende Steuer ermittelt. Teilt man diese Steuer durch das (erhöhte) Einkommen von 23.000 Euro, so kommt hier ein Prozentsatz heraus: der Durchschnittssteuersatz auf Ihr Einkommen von 23.000 Euro. Dieser Durchschnittssteuersatz auf das Einkommen ist höher als es der Durchschnittssteuersatz auf 20.000 Euro wäre.
  3. Der (erhöhte) Durchschnittssteuersatz wird jetzt auf das österreichische Einkommen von 20.000 Euro angewandt und führt zu einer (etwas) höheren Steuer, als wenn das österreichische Einkommen ohne Progression gerechnet worden wäre.

Und falls Sie mit Ihrem Finanzamt in Österreich oder Deutschland einer Meinung sind – können Sie sich natürlich auch beschweren: § 25 des Doppelbesteuerungsabkommens sagt Ihnen wo und wie. Hiernach können Sie sich bei der Behörde des Staates, in dem Ihr Wohnort liegt oder dessen Staatsbürgerschaft Sie haben, beschweren. Also zumeist bei dem Finanzamt, mit dem Sie nicht einer Meinung sind.

Steuerberater befragen

Bei schwierigen oder Streitfällen sollten Sie jedoch einen Steuerberater (Wirtschaftsprüfer) mit Kenntnis der Doppelbesteuerungsabkommen befragen, der Ihre persönliche Situation und Fragestellung beurteilen kann.
Die von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie hier:

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und konkret:
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Kleiner Erbe: Dividende für Dreijährigen

Mein Sohn (3 Jahre alt) hat Kapitaleinkünfte aufgrund eines geerbten Depots. Jetzt will ich für ihn die gezahlte Kapitalertragsteuer zurückholen. Was ist zu beachten?

Im Formular E1kv (Beilage zur Einkommenssteuererklärung E1 für Kapitalvermögen) müssen Sie unter Punkt 3.2 (Anrechnungsausschluss gemäß § 27a Abs. 5) angeben, für wie viele Monate für Ihren Sohn Familienbeihilfe bezogen wurde. Dies werden zumeist 12 Monate im Jahr sein.

Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag

Mit der Familienbeihilfe haben Sie auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag in Höhe von aktuell 58,40 Euro im Monat bzw. 700,80 Euro im Jahr. Leider zahlt das Finanzamt jetzt nur die Kapitalertragsteuer zurück, welche über den im Kalenderjahr erhaltenen Kinderabsetzbetrag hinausgeht.

Da die Kapitalertragssteuer 25% der Kapitalerträge beträgt, sind bei einem Bezug der Familienbeihilfe für 12 Monate daher Kapitaleinkünfte von 2.803,20 Euro von der Rückerstattung ausgenommen.

Freunden Geld geliehen

Ich habe Freunden sowohl für den Privatbereich als auch für ihr Unternehmen Geld geliehen und erhalte auch Zinsen hierfür. Allerdings ohne den bei Banken üblichen direkten Abzug von Kapitalertragsteuer. Was muss ich hier tun als steuerehrlicher Bürger?

Sie tun in jedem Fall Recht mit Ihrer Steuerehrlichkeit. Schließlich könnten ihre Freunde zumindest im unternehmerischen Bereich diese Zinsen als Kosten geltend machen. Sollte die Finanz Ihre Freunde einer Steuerprüfung unterziehen könnte es auch bei Ihnen Nachfragen geben.

Zinsen nicht von Kest betroffen

Die gute Nachricht ist jetzt, dass diese Zinsen nicht von der Kapitalertragssteuer betroffen sind. Die dann aber wohl schlechte Nachricht ist, dass diese Zinsen der Besteuerung nach dem allgemeinen Steuertarif unterliegen. Oberhalb der ersten 11.000 Euro zu versteuerndem Einkommen (Steuersatz 0,0 %) bezahlen Sie bereits 36,5 Prozent und damit mehr als die Kapitalertragssteuer von 25 %. Ab 2016 liegt der Steuersatz erst ab einer Einkommenshöhe von 18.000 Euro mit 35% über dem KESt-Satz von 25%.
Betroffen hiervon sind u.a.:

  • Einkünfte als Stiller Beteiligter
  • Einkünfte aus Privatdarlehen
  • Einkünfte aus nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren (Emissionen an einen im Vorhinein bekannten Kreis von Zeichnern)
  • Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten ohne freiwilligen Steuerabzug.

Anlage E1kv für Kapitaleinkünfte

Einzutragen in der bekannten Anlage E1kv für Kapitaleinkünfte unter Punkt 1.1 – also Einkünfte, auf die der besondere Steuersatz von 25% nicht anwendbar ist (Erklärungspflicht).

Ein kleines Trostpflaster gibt es dann doch: das Verbot des Abzugs von Werbungskosten gilt bei diesen Einkünften nicht, d.h. mit der Geltendmachung von Werbungskosten können Sie Ihre zu versteuernden Einkünfte senken.

eBay und Finanz

"Ich habe eBay für mich entdeckt und verkaufe über diese Plattform auch die unterschiedlichsten Dinge für Bekannte und Freunde. Daraus erwächst mir mittlerweile sogar ein kleines Nebeneinkommen. Kann mir da Ungemach vom Finanzamt drohen?"

Ja!

Bereits seit dem Jahr 2005 werden die Geschäfte in eBay vom österreichischen Finanzamt überwacht und ausgewertet. Allerdings sind nicht alle Geschäfte für die Finanz relevant. Rein private Verkäufe z.B. von (eigenem) altem Hausrat, … fallen nicht unter die Steuerpflicht; Verkäufe für Freunde und Bekannte können jedoch bereits steuerpflichtig sein.

Gewerblicher Verkäufer

Es spricht dafür, dass Sie ein gewerblicher Verkäufer sind, wenn Sie:

  • Häufig neue Artikel verkaufen, die Sie nicht für den eigenen Gebrauch erworben oder hergestellt haben
  • Regelmäßig große Artikelmengen verkaufen bzw. über einen längeren Zeitraum hinweg ständig eine größere Anzahl an Verkäufen laufen haben
  • Eine hohe Zahl an Bewertungen in Relation zum Zeitraum der Tätigkeit haben (z.B. mehr als 100 Bewertungen pro Monat über einen längeren Zeitraum)
  • eBay Verkaufsagent sind.

eBay gibt Ihnen hierzu auch zusätzliche Hilfestellungen unter:

eBay: Verkäuferportal

Bis 730 Euro steuerfrei

Alle Gewinne bis zu 730 Euro sind in der Regel steuerfrei. Haben Sie außer Ihren eBay-Geschäften kein weiteres Einkommen, so können Sie sogar bis zum Beginn der Steuergrenze von 11.000 Euro im Jahr Gewinne erzielen. Und bei der Umsatzsteuer beachten Sie bitte die sogenannte Kleinverdienergrenze. Bis zu einem Umsatz von 30.000 Euro im Jahr müssen Sie keine Umsatzsteuer verrechnen und abführen (können aber auch keine Vorsteuer geltend machen). Bei nur einem Euro zusätzlichem Umsatz im Kalenderjahr besteht jedoch für alle (!) Umsätze des Jahres auch nachträglich Umsatzsteuerpflicht!
 

Badezimmer renoviert

"Ich habe mein Badezimmer kürzlich renoviert. Alles in allem habe ich Rechnungen über 5.200 Euro dafür bezahlt. Gibt es dafür ein Absetzmöglichkeit?"

Ja. Die Bundesregierung hat eine Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen, die bis Jahresende 2015 befristet ist. Ziel dieser Maßnahme ist die Förderung der Wirtschaft und Eindämmung von Schwarzarbeit sowie die Belebung von Konjunktur und Wirtschaft.

  • Förderbar sind die Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum sowie dessen Außenhaut
  • Förderungsfähig sind 20 % der Kosten für Arbeitsleistungen und Fahrtkosten (nicht: Materialkosten) in Höhe von max. € 3.000,- (ohne Umsatzsteuer)
  • Arbeitsleistungen und Fahrtkosten müssen in den Endrechnungen gesondert ausgewiesen sein
  • Somit beträgt die Förderung pro Person, Wohneinheit und Jahr max. 600 Euro
  • Die leistenden Unternehmen müssen über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen
  • Die Handwerkerrechnung muss per Banküberweisung bezahlt worden sein.

Das vollständige Förderungsansuchen muss für Arbeitsleistungen in der Förderperiode 2015 bis Ende Februar 2016 bei den Zentralen der Bausparkassen eingebracht werden. Der Antrag hat vorzugsweise per E-Mail oder Fax zu erfolgen.

Bei Wirtschaftskammer informieren

Da nicht alle Arbeiten und Kosten gefördert werden kann man sich z.B. bei der Wirtschaftskammer informieren, für welche Tätigkeiten eine Förderung erfolgen kann. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist die Gesamtförderung durch die verfügbaren Mittel begrenzt: first come first serve!

Link: Handwerkerbonus 2015

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