FAQ: Immer wieder tragen Leser Fragen zur Steuer an KONSUMENT heran. Hier acht Fragen und acht Antworten:
Ich habe für einen Kredit ein Wertpapierdepot als Tilgungsträger. Bei Verkäufen mit Gewinn berechnet mir die Bank jetzt 25 Prozent Kapitalertragsteuer auf den Gewinn. Kann ich mir diese wieder zurückholen?
Ja, zumindest in einigen Fällen.
Im Einkommenssteuergesetz § 124b Ziffer 185 ist hierzu ausgeführt, dass Kursgewinne aus Kapitalvermögen (Wertpapiere, Fonds) und von Derivaten steuerfrei bleiben, wenn:
- Der Tilgungsplan vor dem 1. November 2010 abgeschlossen wurde und
- wenn der Tilgungsplan nachweislich dem Erwerb eines Eigenheims, der Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung dient und
- die Darlehensvaluta den Betrag von 200.000 Euro nicht übersteigt.
Rückerstattung beantragen
Wichtig ist, dass die Bank auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen dennoch die Kapitalertragsteuer auf den Kursgewinn abzieht. Sie müssen bei Ihrer Einkommenssteuererklärung die Rückerstattung beantragen. Setzen Sie dazu im Formular E1kv (Beilage zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen) unter Punkt 2 (KESt-Rückerstattung bei Tilgungsträgern gemäß § 124b Z 185 lit. D) ein „X“ und tragen Sie den Betrag der einbehaltenen Kapitalertragsteuer unter Kennzahl 943 ein.
Sofern Sie bisher nur eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung mit Formular L1 abgegeben haben, müssen Sie jetzt Ihre Erklärung mit dem Formular E1 und dem Formular E1kv machen.