Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
Begräbniskosten können steuerlich dann als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) behandelt werden, wenn die Begräbniskosten nicht durch die Nachlass-Aktiva gedeckt sind. Es wird dabei auf die Nachlass-Aktiva und nicht auf das Nachlassvermögen (Saldo aus Aktiva und Passiva) abgestellt, da die Begräbniskosten vor der Bezahlung der Gläubiger ersetzt werden.
Nachlass-Aktiva
Unterliegen jedoch die Nachlass-Aktiva einem Veräußerungs- und Belastungsverbot, so können diese nicht zur Begleichung der Begräbniskosten herangezogen werden. Dies bedeutet, dass die Begräbniskosten in diesem Fall nicht um die (nicht verwendbaren) Nachlass-Aktiva gekürzt werden. Und welche Nachlass-Aktiva fallen hier beispielsweise darunter? Ein typischer Fall sind vorausbezahlte Pensionszahlungen und Pflegekostenzuschüsse. Diese müssen ja der auszahlenden Stelle erstattet werden, d.h., sie können nicht zur Begleichung der Begräbniskosten herangezogen werden. (Quelle: BFG vom 06.02.2019, RV/7105520/2016)