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Steuer-Tipps - Neue Urteile zu Steuerfragen

Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung

Begräbniskosten können steuerlich dann als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) behandelt werden, wenn die Begräbniskosten nicht durch die Nachlass-Aktiva gedeckt sind. Es wird dabei auf die Nachlass-Aktiva und nicht auf das Nachlassvermögen (Saldo aus Aktiva und Passiva) abgestellt, da die Begräbniskosten vor der Bezahlung der Gläubiger ersetzt werden.

Nachlass-Aktiva 

Unterliegen jedoch die Nachlass-Aktiva einem Veräußerungs- und Belastungsverbot, so können diese nicht zur Begleichung der Begräbniskosten herangezogen werden. Dies bedeutet, dass die Begräbniskosten in diesem Fall nicht um die (nicht verwendbaren) Nachlass-Aktiva gekürzt werden. Und welche Nachlass-Aktiva fallen hier beispielsweise darunter? Ein typischer Fall sind voraus­bezahlte Pensionszahlungen und Pflege­kostenzuschüsse. Diese müssen ja der auszahlenden Stelle erstattet werden, d.h., sie können nicht zur Begleichung der Begräbniskosten herangezogen werden. (Quelle: BFG vom 06.02.2019, RV/7105520/2016)

Familienheimfahrten steuerlich geltend machen

Kosten von Familienheimfahrten 

Die Geltendmachung von doppeltem Wohnsitz und Familienheimfahrten sind an strenge Regelungen geknüpft. Wurden diese jedoch erfolgreich bestanden, so stellt sich die Frage, in welcher Höhe die Familienheimfahrten steuerlich geltend gemacht werden können. Hier stellt das Bundesfinanzgericht nochmals klar, dass nur tatsächlich gezahlte Kosten geltend gemacht werden können:

  • Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Kosten der Fahrscheine. Diese sind auf Verlangen des Finanz­amtes vorzulegen und sollten daher ­sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw ein steuerliches km-Geld von 0,42 Euro je gefahrenem Kilometer. Diese Fahrten sind durch ein steuerlich anerkanntes Fahrtenbuch zu belegen.
  • Bei Fahrten mit einem fremden Pkw nur die tatsächlich entstandenen Kosten. Also nicht die Pauschalkosten von 0,42 Euro je Kilometer, sondern nur die Benzinkosten, evtl. Mietkosten und Auslagen. Diese Ausgaben sind durch Vorlage der Tankquittungen, von Be­legen oder Verträgen nachzuweisen.

(Quelle: BFG vom 11.02.2019, RV/7103493/2018)

Keine Werbungskosten

Werbungskosten auf fremden Namen

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Zur An­erkennung dieser Werbungskosten muss ein enger Zusammenhang mit den Ein­künften des Steuerpflichtigen gegeben sein. Immer wieder kommt es vor, dass ein Steuerpflichtiger einen Freund oder Fami­lienangehörigen bittet, bestimmte Arbeitsmittel zu kaufen. Und dabei kommt es auch vor, dass die Rechnung dann auf den Einkäufer lautet. Aber hat dies eine steuerrechtliche Konsequenz?

Keine Werbungskosten

Das Bundes­finanzgericht urteilt dazu ganz klar: „Es widerspricht den Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Steuerpflichtige bei Ge­räten, welche sie als Arbeitsmittel bei ihrer eigenen Steuerveranlagung absetzen wollen, nicht darauf achten, dass die Rechnung auf ihren Namen ausgestellt wird, auch wenn sie die Besorgung durch einen An­gehörigen durchführen lassen. Durch die Ausstellung der Rechnung der Geräte auf einen anderen Namen als den des Steuerpflichtigen ist ein Veranlassungs­zusammenhang der Ausgaben mit den ­Einkünften des Steuerpflichtigen nicht ­herstellbar, es liegen daher keine Werbungskosten vor.“ (Quelle: 05.02.2019,RV/ 7103407/2016)

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Durchschnittlich 250 Euro erhalten die Österreicher jährlich aus der Arbeitnehmerveranlagung zurück. Aber natürlich nur dann, wenn diese auch tatsächlich durchgeführt wird. In vielen Fällen wäre für Steuerzahler sogar eine noch höhere Rückzahlung möglich. Viele legale Möglichkeiten der Steuerreduktion werden nämlich gar nicht in Anspruch genommen. In diesem Fall gilt: Wissen ist Geld.  

Erkenntnis aus 2500 Urteilen  

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Leseprobe und Buch finden Sie unter www.konsument.at/100steuertipps.

Aus dem Inhalt

  • Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung
  • Arbeitnehmer-Veranlagung und Steuererklärung

172 Seiten, 19,90 Euro + Versand

 

 

 

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