Um einen Vertrag abzuschließen, mussten simpliTV-Kunden die Verarbeitung und Weitergabe ihrer Daten für Werbezwecke akzeptieren. Da dies der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) widerspricht, gingen wir per Klage gegen diese Praxis vor.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte nun alle eingeklagten AGB-Bestimmungen für unzulässig, ebenso die kostenpflichtige 0810 Kundendienst-Hotline. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Datenweitergabe für Werbung
Wollten Konsumentinnen oder Konsumenten bei simpliTV etwas bestellen, mussten sie wie üblich den AGB zustimmen. Diese enthielten aber auch Klauseln, die simpliTV erlaubten, die Kundendaten für Werbemaßnahmen weiterzugeben – auch wenn ein späterer Widerruf möglich war.
Das bedeutet, Kunden mussten der Weitergabe ihrer Daten zustimmen, um einen Vertrag abschließen zu können. Da eine solche erzwungene Zustimmung unserer Ansicht nach der DSGVO widerspricht, klagten wir im Auftrag des Sozialministeriums die simpli services GmbH & Co KG (simpliTV).
Nicht erforderlich für Vertragsabschluss
Das datenschutzrechtliche Koppelungsverbot sieht vor, dass ein Vertragsabschluss nicht von der Zustimmung zur Weitergabe und Verarbeitung von Daten abhängig gemacht werden darf, wenn diese nicht für die Durchführung oder den Abschluss des Vertrags erforderlich sind.
Der OGH bestätigte nun die Rechtsansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), dass hier die erforderliche Freiwilligkeit der Zustimmung fehlt und erklärte diese AGB-Klauseln für unzulässig.
0810-Nummer als Hotline unzulässig
Der OGH entschied in einem weiteren Punkt im Sinne des VKI. SipmliTV verwendete für seine Kundendienst-Hotline eine 0810-Nummer, die Kosten von bis zu 10 Cent pro Minute verursachen konnte.
Anrufe zu Kundendienst Hotlines dürfen für Verbraucher aber keine Zusatzkosten verursachen. Auch diese Praxis wurde daher vom OGH als gesetzwidrig beurteilt.
Weitere Infos finden Sie auf OGH: simpli darf Einwilligung zum Werbungserhalt nicht erzwingen.