Zum Inhalt

Scheidungsrecht - In bestem Einvernehmen

, aktualisiert am

Eine Scheidung kann auch ohne Hass und Zank über die Bühne gehen und ohne Suche nach einem Verschulden an der Zerrüttung der Ehe.

Dass 90 Prozent der Ehen heutzutage ein­vernehmlich geschieden werden, darf nicht wundern, ist diese Scheidungsmöglichkeit doch die einfachste, billigste und schnellste. Seit 1978 braucht ein Grund für die einvernehmliche Scheidung nicht mehr angegeben zu werden. Einzige Voraussetzung: Die ehe­liche Gemeinschaft muss seit einem halben Jahr aufgehoben sein und die Ehepartner müssen sich über die wesentlichen Scheidungsfolgen (schriftlich) einig sein.

Antrag auf einvernehmliche Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung wird durch den gemeinsamen (schriftlichen oder münd­lichen) Antrag beider Ehegatten beim zu­ständigen Bezirksgericht eingebracht. Die Gerichtskosten betragen 266 Euro.

Schriftlicher Scheidungsvergleich

Die Partner müssen dem Gericht eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ­unterbreiten oder sie vor Gericht abschließen; hierfür ist nochmals eine Gebühr von 266 Euro (bzw. 398 Euro mit Liegenschaftstransaktionen) zu erlegen. In der Scheidungsverein­barung (Scheidungsvergleich) ist Folgendes zu regeln: Wer bekommt die Kinder? Wer kommt für den Unterhalt der Kinder auf? Wie wird das Besuchsrecht gehandhabt? (Kann einer späteren Regelung vorbehalten werden.) Wie ist die Unterhaltsbeziehung zwischen den Ehegatten nach der Scheidung? Wie wird das Vermögen aufgeteilt?

Unterhalt: nicht leichtfertig verzichten

Eine Scheidung hat nicht nur schwerwiegende persön­liche, sondern auch weitreichende recht­liche Folgen. Gerade das bei einvernehmlichen Scheidungen herrschende "Blitztempo“ (Gerichtsverhandlungen dauern oft nur 30 Minuten) überfordert bisweilen die ohnedies seelisch angegriffenen Parteien und birgt erhebliche Gefahren, wenn dem Scheidungsvergleich nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet wird. Insbesondere sollte nicht leichtfertig auf den Unterhalt verzichtet werden.

Unterhaltsvereinbarung

Regelung für Unterhalt

Die Ehegatten können in der Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtliche Beziehung nach der Scheidung entweder den Berechtigten, den Verpflichteten und den (prozentuell oder in absoluten Zahlen bestimmten) Unterhaltsbetrag (mit oder ohne Umstandsklausel) festlegen oder sich auf einen wechselseitigen Unterhalts­verzicht bzw. die Feststellung des Fehlens der gesetzlichen Unterhaltspflichten beschränken. Das heißt, dass die Vereinbarung auch darin bestehen kann, dass die Ehegatten wechselseitig auf den Unterhalt (unter Umständen auch für den Notfall) verzichten. Dies bedeutet auch Verzicht auf die Pension des anderen Ehegatten und in manchen Fällen auf Mitversicherung bei der Krankenkasse.

Unterhaltsvereinbarung auch befris­tet

Es kann auch eine befristete Unterhaltsvereinbarung getroffen werden (z.B. bis zum Eintritt des Kindes in die Volksschule). Jede vertragliche Lösung ist zulässig, sofern sie nicht gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstößt. Und genau hier ist der „Rettungs­anker“ für diejenigen, die auf Unterhalt verzichtet haben und im Lauf des weiteren Lebens tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet werden. Sie sind dann nicht völlig schutzlos, weil die Rechtsprechung in einer solchen Situation den abgegebenen Unterhaltsverzicht zuweilen als sittenwidrig beurteilt. In jedem Fall gilt: Halten Sie die näheren Umstände der Unterhaltspflicht möglichst detailliert fest.

Kindesunterhalt

Auf den Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden. Möglich ist nur die Abgabe einer Erklärung über die Schad- und Klagloshaltung, die aber nicht zulasten des Kindes/der Kinder gehen darf. Bei Gefährdung des Kindesunterhalts wirkt sie nicht. ­Eine Schad- und Klagloserklärung sollte nur bei entsprechenden Gegenleistungen abgegeben werden. Im Übrigen empfiehlt es sich, beim Kindesunterhalt darauf hinzuweisen, dass bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse der gesetzliche Unterhalt (= Prozent­sätze nach Alter des Kindes) zu zahlen ist.

Vermögensaufteilung, Besuchsregelung

Vermögen am besten gleich aufteilen

Auch bei der Vermögensverein­barung sollte sorgfältig vorgegangen werden. Oft begnügen sich die Ehepartner mit der Erklärung, sich über die Vermögensaufteilung geeinigt zu haben, ohne dass diese durchgeführt wurde. Bei der tatsächlichen Aufteilung kommt es dann häufig zu Streitigkeiten und Folge­prozessen, weil jeder der Ehepartner es als selbstverständlich ansieht, dass gerade diese Sache ihm gehört. Daher sollte die Aufteilung vor der einvernehmlichen Scheidung statt­finden, bei der dann schriftlich festgehalten wird, was jeder bekommt.

Besuchsregelung besser detailliert

Ungünstig ist auch, die Details der Besuchsrechtsregelung nicht festzuhalten. Dadurch würde die ohnedies schwache Stellung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils (hinsichtlich seiner Kinder) weiter geschwächt. ­Damit das Ganze nicht zu einem Diktat des Starken gegenüber dem Schwachen wird, sollte nicht nur das Mindestbesuchsrecht festgelegt werden, sondern auch die Umstände des Einzelfalles sollten kurz beschrieben werden (z.B., dass sich beide Elternteile bisher vorzüglich um das Kind gekümmert und zu diesem ein besonders gutes Verhältnis haben); vermeiden Sie allzu schematische Formulierungen.

Es geht auch ohne Anwalt

Bei der einvernehmlichen Scheidung besteht relativer Anwaltszwang; das heißt, wenn man sich bei Gericht vertreten lässt, dann nur durch einen Rechtsanwalt; man kann dort aber auch selbst (also ohne Rechtsanwalt) auftreten. Übrigens: Auch eine Scheidung, die "strittig“ – also mit einer Scheidungsklage – begonnen hat, kann jederzeit auf Wunsch der Ehepartner in eine einvernehmliche Scheidung übergeführt werden.

Buchtipp: Partnerschaft & Recht

 Partnerschaft und Recht Details zum Kindesunterhalt sowie steuerliche Aspekte, Wege zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs und das Thema Unterhaltsvorschuss werden in unserem Buch "Partnerschaft & Recht" behandelt. Aber nicht nur in Unterhaltsfragen sind zahlreiche juristische Feinheiten zu beachten, die mitunter zu erstaunlichen Rechtsentscheidungen führen.

Die zweite, aktualisierte Auflage erläutert unter anderem, welche Änderungen sich aus dem Familien- und Erbrechtsänderungsgesetz 2004 sowie dem Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 ergeben haben und was bei der seit 1.1.2010 möglichen eingetragenen Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare zu beachten ist.

Aus dem Inhalt:

  • Verlobung und Ehe
  • Was für Lebensgemeinschaften gilt
  • Neu: Eingetragene Partnerschaften
  • Scheidung: Kosten und Folgen
  • Unterhaltspflichten und Besuchsrecht
  • Namensrecht, Haushaltsführung, Unterhalt

192 Seiten, € 14,90 (+ Versandspesen)

Leserreaktionen

Kinderfeindlich

Sie schreiben: „In der Scheidungsvereinbarung (im Scheidungsvergleich) ist Folgendes zu regeln: Wer bekommt die Kinder? ...“ Ich möchte darauf hinweisen, dass diese Formulierung sehr kinderfeindlich ist (es sieht so aus, als wären die Kinder ein Besitz). Da Sprache das Denken formt, wäre es meines Erachtens erstrebenswert, in solchen Fällen kinderfreundlicher zu formulieren.

Gertraude Zand
E-Mail
(aus KONSUMENT 2/2013)

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang