Eine Scheidung kann auch ohne Hass und Zank über die Bühne gehen und ohne Suche nach einem Verschulden an der Zerrüttung der Ehe.
Dass 90 Prozent der Ehen heutzutage einvernehmlich geschieden werden, darf nicht wundern, ist diese Scheidungsmöglichkeit doch die einfachste, billigste und schnellste. Seit 1978 braucht ein Grund für die einvernehmliche Scheidung nicht mehr angegeben zu werden. Einzige Voraussetzung: Die eheliche Gemeinschaft muss seit einem halben Jahr aufgehoben sein und die Ehepartner müssen sich über die wesentlichen Scheidungsfolgen (schriftlich) einig sein.
Antrag auf einvernehmliche Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung wird durch den gemeinsamen (schriftlichen oder mündlichen) Antrag beider Ehegatten beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht. Die Gerichtskosten betragen 266 Euro.
Schriftlicher Scheidungsvergleich
Die Partner müssen dem Gericht eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen unterbreiten oder sie vor Gericht abschließen; hierfür ist nochmals eine Gebühr von 266 Euro (bzw. 398 Euro mit Liegenschaftstransaktionen) zu erlegen. In der Scheidungsvereinbarung (Scheidungsvergleich) ist Folgendes zu regeln: Wer bekommt die Kinder? Wer kommt für den Unterhalt der Kinder auf? Wie wird das Besuchsrecht gehandhabt? (Kann einer späteren Regelung vorbehalten werden.) Wie ist die Unterhaltsbeziehung zwischen den Ehegatten nach der Scheidung? Wie wird das Vermögen aufgeteilt?
Unterhalt: nicht leichtfertig verzichten
Eine Scheidung hat nicht nur schwerwiegende persönliche, sondern auch weitreichende rechtliche Folgen. Gerade das bei einvernehmlichen Scheidungen herrschende "Blitztempo“ (Gerichtsverhandlungen dauern oft nur 30 Minuten) überfordert bisweilen die ohnedies seelisch angegriffenen Parteien und birgt erhebliche Gefahren, wenn dem Scheidungsvergleich nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet wird. Insbesondere sollte nicht leichtfertig auf den Unterhalt verzichtet werden.