Das Recht am eigenen Bild ist ein hohes Gut. Vorsicht gilt an alle Eltern, die gerne Fotos ihrer Sprösslinge ins Netz stellen. - Ein "Aufgespießt" von KONSUMENT-Redakteur Bernhard Matuschak.
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Öffentlich zugängliche Plattformen im Internet ...
Das Internet bietet eine Vielzahl neuer Möglichkeiten. Firmen nutzen es für ihre Geschäfte, Privatpersonen veröffentlichen ihre Beiträge in sogenannten sozialen Medien oder betreiben eigene Homepages. Gemeinsam haben viele dieser Plattformen, dass sie öffentlich zugänglich sind.
... bergen Spielraum zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten
Problematisch wird das unter anderem dann, wenn Persönlichkeitsrechte berührt sind. Wer Fotos einer anderen Person ohne deren Zustimmung ins Internet stellt, macht sich strafbar. Das Recht am eigenen Bild ist ein hohes Gut. Es kann nicht einmal von Erziehungsberechtigten für ihre noch unmündigen Kinder übernommen werden. Dokumentieren stolze Eltern etwa den Werdegang ihrer Sprösslinge und stellen die Bilder ins Netz, sollten ihnen bewusst sein, dass sie sich damit in einer rechtlichen Grauzone bewegen.
Kinder können ihre Eltern wegen Recht auf Privatheit klagen
Theoretisch ist es durchaus denkbar, dass sie später einmal von ihren Kindern geklagt werden, weil sich diese in ihrem Recht auf Privatheit verletzt sehen. Gleiches gilt, wenn – wie in Spitälern der niederösterreichischen Landeskliniken-Holding nicht unüblich – Babys unmittelbar nach der Geburt fotografiert werden und die Bilder (selbst wenn dies mit Zustimmung der Mutter geschieht) auf einer Homepage wie www.babygalerie.at veröffentlicht werden. Nun könnte man einwenden, dass es wohl etwas weit hergeholt sei, wohlmeinenden Eltern juristisch am Zeug zu flicken. Außerdem – welche Kinder werden gegen ihre Eltern deswegen je Anwälte bemühen?
Auch Babys können vor Gericht gezerrt werden
Dass ein Baby vor Gericht gezerrt wird, kann hingegen sehr wohl passieren. Was auf den ersten Blick kurios erscheint, hat sich kürzlich tatsächlich zugetragen. Eine Modelagentur klagte ein elf Monate altes Baby. Die Eltern hatten einen Vertrag zur Vermittlung des Babys als Model unterzeichnet. Darin war auch eine Vermittlungsgebühr vorgesehen. Als dem Vater kurz nach der Unterzeichnung Zweifel kamen, kündigte er den Vertrag telefonisch. Die Agentur stellte die Gebühren dennoch in Rechnung und klagte schließlich das Baby! Im vom VKI geführten Musterprozess wurde die Klage letztlich abgewiesen. Aber nicht etwa, weil ein Baby prinzipiell nicht geklagt werden könnte. Sondern bloß deshalb, weil aus dem Vertrag keine Zahlungspflicht für das Baby abzuleiten war.